Waldkontrollmaß Musterklauseln

Waldkontrollmaß. (1) Als Waldkontrollmaß wird durch den Verkäufer die ermittelte Gesamtstückzahl, das Volumen, die Baumarten- und Güteanteile und die Sortenlänge festgelegt und im Bereitstellungsdokument ausgewiesen. (2) Das Waldkontrollmaß dient der Ermittlung des vorläufigen Warenwertes sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werkmaßes. (3) Die im Breitstellungsdokument ausgewiesene Gesamtstückzahl wird abweichend von Ziff. 6.1 der Rahmenvereinbarung Werksvermessung mit der vorbehaltlos durchgeführten bzw. fingierten Vorzeigung (Ziff. 2.3 der AVZ-VS) für den Käufer verbindlich. Bei Abweichungen zwischen dem Einweisungsdokument und dem vom Käufer übermittelten Messprotokoll bezüglich der Stückzahl gilt die Regelung unter Ziff. 7.5.13 dieser AVZ-VS.
Waldkontrollmaß. (1) Als Waldkontrollmaß wird durch den Verkäufer das Volumen, die Baumarten- und Güteanteile und die Sortenlänge festgelegt und im Bereitstellungsdokument ausgewiesen. (2) Das Waldkontrollmaß dient der Ermittlung des vorläufigen Warenwertes sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werkmaßes. (3) Das im Breitstellungsdokument ausgewiesene Volumen sowie die Baumarten und Güteanteile werden mit der vorbehaltlos durchgeführten bzw. fingierten Vorzeigung (Ziff. 2.4 der AVZ-VS) für den Käufer verbindlich.
Waldkontrollmaß. (1) Als Waldkontrollmaß wird durch die Stadt Albstadt die ermittelte Gesamtstückzahl, das Volumen, die Baumarten- und Güteanteile und die Sortenlänge festgelegt und im Bereitstellungsdokument ausgewiesen. (2) Das Waldkontrollmaß dient der Ermittlung des vorläufigen Warenwertes sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werkmaßes. (3) Die im Breitstellungsdokument ausgewiesene Gesamtstückzahl wird für den Käufer verbindlich. Bei Abweichungen zwischen dem Einweisungsdokument und dem vom Käufer übermittelten Messprotokoll bezüglich der Stückzahl gilt die Regelung unter Ziff. 12 dieser ZVZ-SW.

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.