Wartezeiten bei Verspätung Musterklauseln

Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen Leistungen Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Die theoretische und die praktische Prüfungs- vorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu sichern.
Wartezeiten bei Verspätung. Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Fahrstunde gilt dann als ausgefallen. In diesem Fall ist der folgende Absatz anzuwenden. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler versäumte Fahrstunden in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

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