Wartungsdurchführung und AG-Pflichten Musterklauseln

Wartungsdurchführung und AG-Pflichten. Die im Rahmen der Wartung von AN zu erbringenden Tätigkeiten umfassen: • Unterstützung des AG (telefonisch oder per E Mail) • Fehlerbehebung • Verfügbarmachen von Programmupdates und Minor Releases • Verfügbarmachen von Major Releases, sofern die Wartung des Standard-Softwareproduktes einschließlich Major Releases beauftragt ist Die Vorgangsweise, die Methodik, die eingesetzten Mittel und Kommunikationswege, die Art und Weise der Analyse, Klärung und Behebung von Fehlern und Störungen, die Form der fehlerbehebenden Softwarelieferung bzw. deren Verfügbarmachung für den AG und die sonstigen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Wartungsleistungen liegen im alleinigen Ermessen des AN. Der AN ist nicht verpflichtet, diesbezüglichen Verlangen oder Vorgaben des AG zu entsprechen. Die Wartungsleistungen des AN sind jeweils wie folgt erfüllt: • Unterstützung des AG mit Beantwortung der telefonischen oder elektronischen Anfrage • Fehlerbehebung mit Anleitung des AG zum fehlerbehebenden Eingriff oder mit der Verfügbarmachung der fehlerbehebenden Software • Lieferung des Programmupdates bzw. der Minor Release bzw. (im Auftragsfall) der Major Release mit deren Verfügbarmachung für den AG. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG auf Wartungsleistungen bestehen nicht. Im Rahmen gesondert abgeschlossener Verträge kann der AG den AN mit Einführung, Support, Schulung oder sonstigen Leistungen beauftragen. Der AG hat dem AN geeignete Zugänge zur Fernwartung zur Verfügung zu stellen und Mitarbeitern vom AN die für die Fernwartung erforderlichen Zugriffsberechtigungen einzuräumen. Die Rahmenbedingungen für Zugänge zur Fernwartung werden vom AG vorgegeben. Die Bewertung der Eignung dieser Zugänge obliegt dem AN. Ist die Durchführung der Wartung durch telefonische oder elektronische Unterstützung des AG, Anleitung des AG zum fehlerbehebenden Eingriff, Verfügbarmachen fehlerbehebender Software und auch im Wege der Fernwartung nicht möglich (z.B. mangels geeigneter Zugänge zur Fernwartung), wird der AN Wartungsleistungen durch Mitarbeitereinsatz beim AG vor Ort vornehmen. Wird ein solcher Mitarbeitereinsatz erforderlich und vom AG beauftragt, ist der AG verpflichtet, einen Zuschlag zum vereinbarten jährlichen Wartungsentgelt für die Erbringung von Wartungsleitungen vor Ort und die Nebenkosten an den AN zu bezahlen. Der AG verpflichtet sich, bei Vororteinsätzen den Mitarbeitern des AN für die gesamte Dauer der Wartungsdurchführung Zugang zu der davon betroffenen Hardware und Sof...

Related to Wartungsdurchführung und AG-Pflichten

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.