Common use of Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Clause in Contracts

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer sind zum vereinbarten in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 4 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. Artikel 20 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 3 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. Artikel 20 bis 2626 ARB, Artikel 1 und 2 ERB), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten Fälligkeitsterminen Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39, 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne weiteren schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26Artikel 20, 21, 23, 24, 25 und 27), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser der Wartefristen.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen Teil- beträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und VersicherungssteuerVer- sicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung Übermittlung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich ein- schließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichtenentrich- ten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnvereinbar- ten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtübermittelt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften schuld- haften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 Artikel 20, 21 und 23 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten Fälligkeitsterminen Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39, 39a VersVG im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersiche- rungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne weiteren schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen Warte- fristen vorgesehen (Art. 20 bis 26Artikel 20, 21, 23, 24, 25 und 27), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser der Wartefristen.

Appears in 2 contracts

Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertrags- gemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten vereinbarten, in der Polizze angeführten HauptfälligkeitsterminHauptfällig- keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG Versicherungsvertragsgesetz im Anhang). 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 Artikel 20, 21 und 23 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 1 contract

Samples: Rechtsschutz Versicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abge- schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertrags- gemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten Fälligkeitsterminen Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. §§38, 39, 39a VersVG im An- Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- lich gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39, 39a VersVG im AnhangAn- hang). der Wartefristen. 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, jedoch je- doch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtausgehän- digt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne weiteren schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Be- sonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26Artikel 20, 21, 23, 24 und 25), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.

Appears in 1 contract

Samples: Rechtsschutz Versicherung

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ver- sicherungsvertrag Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- tragsgemäß vertragsgemäß in Teilbeträgen Teil- beträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und VersicherungssteuerVer- sicherungssteuer, ist vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gegen Aushändigung Übermittlung der Polizze zu bezahlen zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich ein- schließlich Gebühren und Ver- sicherungssteuer Versicherungssteuer sind zum vereinbarten zu den vereinbar- ten und in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein- barten Fälligkeitsterminen Zahlungsterminen zu entrichten. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit Die Folgen des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit Zahlungsverzuges sind gesetz- lich geregelt (siehe in den §§ 38, 39 und 39a 38 ff VersVG im Anhang)gere- gelt. 3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versich- erungsbeginnVersiche- rungsbeginn. Wird die Polizze erst danach aus- gehändigtübermittelt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 4. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze begin- nen (Art. 20 bis 26vorläufige Deckung), dann beginnt bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person. Die vor- läufige Deckung endet mit der Versicherungsschutz erst Einlösung der Polizze oder mit dem Eingang der Erklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag angenommen wurde, die erste Prämie aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser WartefristenVorlage oder Übersendung der Polizze beim Versicherer eingegangen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung