Wann beginnt der Versicherungsschutz? Musterklauseln

Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen ver- einbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leis- tungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einlö- sungsprämie (siehe 2.2).
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstoder Einmalbeitrags.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz besteht frühestens, wenn Sie den Versicherungsschein erhalten. Wenn im Versicherungsschein ein späterer Zeit- punkt als Versicherungsbeginn genannt ist, be- ginnt Ihr Versicherungsschutz zu diesem späteren Zeitpunkt. Die Versicherung beginnt immer um 00.00 Uhr des Tages. Hinweis: Unsere Leistungspflicht entfällt, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Lesen Sie dazu 5.1 und 5.2.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Wann beginnt und endet der Vertrag? 35 Der Versicherungsbeitrag
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Ihr Versicherungsschutz beginnt in − der Reise-Rücktrittsversicherung mit dem Abschluss der Versicherung, − der Reiseabbruch-Versicherung sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten, − in der Reise-Krankenversicherung nach Reisebeginn mit dem Verlassen des Landes (Grenzübertritt), in dem Sie Ih- ren Wohnsitz haben, − den übrigen Versicherungen mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt als angetreten, sobald Sie Ihre Wohnung verlassen. Haben Sie mehrere Reiseabschnitte oder mehrere Reiseteil- leistungen gebucht gilt die gesamte Reise als angetreten, so- bald Sie den ersten Teil angetreten haben.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche- rungsschein. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig (siehe B 2.1.1) zahlen.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. 1. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist im Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienbezahlung beachten - geregelt.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche- rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 54 B.2.1 Haftpflichtversicherung 54 B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz 54 B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz 54 B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes 54 B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes 54 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf 55 B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz 55 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 56 C.1.1 Rechtzeitige Zahlung 56 C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 56 C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung 56 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 56 C.2.1 Rechtzeitige Zahlung 56 C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 56 C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist 56 C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung 56 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 57 C.4 Zahlungsperiode 57 C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung 57 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 58 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 58 D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung 59 D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung 59 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 60 D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung 60 D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung 60 D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung 60 D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat 60 E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 61