Was ist das Absicherungsmanagement? Musterklauseln

Was ist das Absicherungsmanagement?. Ihr Vertrag ist, wenn Sie eine Anlage in Fonds gewählt haben, mit einem Absicherungsmanagement ausgestattet. Die Aufschubzeit muss dabei mindestens 10 Jahre betragen. Das Absicherungsmanagement soll vor Rentenbeginn Schwankungen in der Wertentwicklung dämpfen. Das Absicherungsmanagement beginnt fünf Indexstichtage vor dem ver- einbarten Rentenbeginn. Zu diesen Indexstichtagen übertragen wir Ihr Fondsvermögen schrittweise in das Sicherungsvermögen. Beim ersten Mal 20 %, dann 40 % dann 60 %, dann 80 % und beim letzten Mal 100%. Für das Absicherungsmanagement erheben wir keine Gebühren oder Ausgabeaufschläge. Während des Absicherungsmanagements können Sie weiterhin das Ver- mögen eines Fonds in andere Fonds übertragen (Shiften). Sie können dem Absicherungsmanagement in Textform widersprechen. Dann bleibt Ihr im Sondervermögen gebildetes Vertragsvermögen unver- ändert angelegt. Dieses wird dann nicht weiter ins Sicherungsvermögen übertragen. Das Absicherungsmanagement können Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen. Die Indexpartizipation wird über die Beteiligung an einem in Ihrem Versi- cherungsschein dokumentierten Index dargestellt. Bei erheblichen und nachhaltigen Änderungen, dürfen wir die Indexpartizipation austauschen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei: - einer wesentlichen Änderung der Verfügbarkeit der Indexpartizipa- tion, - einer wesentlichen Änderung der Konditionen der Indexpartizipa- tion oder - aufsichtsrechtlichen Veränderungen Bevor wir die Indexpartizipation austauschen, schlagen wir Ihnen eine vergleichbare Indexpartizipation vor. Diese können wir nach billigem Er- messen auswählen Dabei kann die Indexpartizipation entweder über De- rivate (insbesondere Index-Optionen, -Optionsscheine oder -Zertifikate) oder Indexfonds erfolgen. Wenn Sie unseren Vorschlag erhalten haben, können Sie diesem inner- halb von sechs Wochen in Textform widersprechen. Wir werden dann den Wert der Indexpartizipation entsprechend Ihrer Entscheidung in das Fondsvermögen bzw. das Sicherungsvermögen umschichten. Wenn uns Ihr Widerspruch nicht innerhalb von sechs Wochen zugeht, gilt: Wir tau- schen die Indexpartizipation, wie von uns vorgeschlagen, aus. Der Austausch ist für Sie kostenlos. Bei erheblichen Änderungen, die wir nicht beeinflussen können, dürfen wir einen Fonds Ihres Vertrages austauschen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine von uns beauftragte Kapitalver- waltungsgesellschaft - einen Fonds auflöst, - ihre Zulassung für den Vertrieb von Fonds...
Was ist das Absicherungsmanagement?. Ihr Vertrag ist, wenn Sie eine freie Investmentanlage gewählt haben, mit einem Absicherungsmanagement ausgestattet. Die Aufschubzeit muss dabei mindestens 10 Jahre betragen. Das Absicherungsmanagement soll vor Rentenbeginn Schwankungen in der Wertentwicklung dämpfen. Das Absicherungsmanagement beginnt fünf Indexstichtage vor dem ver- einbarten Rentenbeginn. Zu diesen Indexstichtagen übertragen wir Ihre freie Investmentanlage schrittweise in das Sicherungsvermögen. Beim ersten Mal 20 %, dann 40 %, dann 60 %, dann 80 % und beim letzten Mal 100%. Für das Absicherungsmanagement erheben wir keine Gebühren oder Während des Absicherungsmanagements können Sie weiterhin freie In- vestmentanlagen in andere freie Investmentanlagen übertragen (Shiften). Sie können dem Absicherungsmanagement in Textform widersprechen. Dann bleibt Ihr im Sondervermögen gebildetes Vertragsvermögen unver- ändert angelegt. Dieses wird dann nicht weiter ins Sicherungsvermögen übertragen. Das Absicherungsmanagement können Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen.
Was ist das Absicherungsmanagement?. Ihr Vertrag ist, wenn Sie eine Anlage in Fonds gewählt haben, mit einem Absicherungsmanagement ausgestattet. Die Aufschubzeit muss dabei mindestens 10 Jahre betragen. Das Absicherungsmanagement soll vor Rentenbeginn Schwankungen in der Wertentwicklung dämpfen. Das Absicherungsmanagement beginnt frühestens sechs Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn. Wir übertragen Ihr Fondsvermögen schritt- weise in einen defensiven Fonds. Beim ersten Mal 20 %, dann 40 % dann 60 %, dann 80 % und beim letzten Mal 100 %. Für das Absicherungsmanagement erheben wir keine Gebühren oder Während des Absicherungsmanagements können Sie weiterhin das Ver- mögen eines Fonds in andere Fonds übertragen (Shiften). Sie können dem Absicherungsmanagement in Textform widersprechen: - Widersprechen Sie vor Beginn des Absicherungsmanagements, gilt: Ihr im Sondervermögen gebildetes Vertragsvermögen bleibt unverändert angelegt. Ihren Sparbeitrag legen wir unverändert in die von Ihnen gewählten Fonds an. - Widersprechen Sie nach Beginn des Absicherungsmanagements, gilt: Ihr im Sondervermögen gebildetes Vertragsvermögen bleibt unverändert angelegt. Dieses wird dann nicht weiter in einen defen- siven Fonds übertragen. Ihren Sparbeitrag legen wir dennoch wei- terhin in einen defensiven Fonds an, es sei denn, Sie treffen eine anderweitige Verfügung. Das Absicherungsmanagement können Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.