Stundung der Beiträge Musterklauseln

Stundung der Beiträge. Ergänzend zu den Stundungsregelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung können Sie verlangen, dass - die Beiträge für die Haupt- und Zusatzversicherung bei gesetzlicher Elternzeit bis zu 24 Monate zinslos gestundet wer- den, - die gestundeten Beiträge und Stundungszinsen statt durch Nachentrichtung in einem Betrag durch eine Vertragsände- rung (z. B. eine Beitragserhöhung oder eine Verringerung der garantierten Rente) verrechnet werden.
Stundung der Beiträge. Sie können verlangen, dass die Beiträge für den Todesfall- und einen eventuell vereinbarten Berufsunfähigkeits- bzw. Er- werbsunfähigkeitsschutz für maximal 12 Monate gestundet werden. Während der Dauer einer nachgewiesenen Elternzeit erfolgt die Stundung der Beiträge zinslos, in anderen Fällen nur gegen Erhebung eines Zinses. Die Beitragslücke ist durch Nachentrichtung der Beiträge in einem Betrag zu schließen.
Stundung der Beiträge. 4.2.1 Sie haben unter den in Ziffer 4.2.5 aufgeführten Voraussetzungen bis 3 Jahre vor Ablauf der Versicherung einen Anspruch auf Beitragsstundung. Diese können Sie für bis zu 12 Monate verlangen. Bei mehrmaliger Bei- tragsstundung können Sie diese insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit verlangen. Wollen Sie eine Stundung, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.B. zu welchem Termin die Stundung möglich ist). Eine vorzeitige Beendigung der Beitragsstundung ist jederzeit zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode möglich. 4.2.2 Sofern wir zum Zeitpunkt der Stundung Stundungszinsen erheben, werden wir diese mit Ihnen vertraglich vereinbaren. 4.2.3 Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben unverändert. 4.2.4 Die gestundeten Beiträge und die darauf angefallenen Zinsen müssen Sie zum ersten Beitragszahlungs- termin nach Ablauf der Stundung in einer Summe nachzahlen. Ab diesem Zeitpunkt führen wir Ihre Versiche- rung beitragspflichtig fort. 4.2.5 Eine Stundung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Stundung der Beiträge. Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 2 können Sie verlangen, dass die Beiträge während der Dauer einer nach- gewiesenen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit für maximal 24 Monate zinslos gestundet werden. Auch in anderen Fällen ha- ben Sie das Recht auf eine Stundung der Beiträge, dann allerdings nur gegen Zahlung eines Zinses. Voraussetzung für die Stundung der Beiträge ist, dass das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital des Garantiekapitals mindestens 1.000 EUR höher ist als die Höhe der zu stundenden Beiträge. Beiträge für gegebenen- falls eingeschlossene Zusatzversicherungen können während der Dauer der Stundung von Ihnen weitergezahlt werden. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Bei Inanspruchnahme der Beitragsstundung entfällt - sofern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistun- gen. Nach Ablauf der Beitragsstundung setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Stundung der Beiträge nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Erhöhung des Beitrags, Verringerung der garantierten Rente oder Herabsetzung des Garantiekapitals) verrechnet werden. Bei Fälligkeit der Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
Stundung der Beiträge. Sie können ab dem 3. Versicherungsjahr eine Stundung der Beiträge beantragen, wenn die Beiträge bis zu diesem Termin vollständig gezahlt wurden. Hierbei wird der Versicherungsschutz in voller Höhe aufrechterhalten. Nach Ablauf des Stundungs- zeitraumes sind die gestundeten Beiträge nebst Stundungszinsen nachzuzahlen. Ist ein Deckungskapital in ausreichender Höhe vorhanden, können die ausstehenden Beiträge nebst Stundungszinsen anstelle der Nachzahlung mit dem Deckungskapital verrechnet werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Stundungsende und dem vereinbarten Ablauftermin noch mindestens ein Jahr beträgt.
Stundung der Beiträge. Wenn es Ihnen vorübergehend nicht möglich ist Ihre Beiträge zu zahlen, können Sie mit uns vereinbaren, Ihre Beiträge bis zu 24 Monate ganz oder teilweise auszusetzen (Stundung), wenn die nach Ablauf der Stundung verblei­ bende Beitragszahlungsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass Sie die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig bezahlt haben, sich der Vertrag noch nicht im Mahnverfah­ ren gemäß § 38 VVG befindet und nicht von Ihnen gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurde. Sieht die Versicherung einen abgesenkten Anfangsbeitrag vor, kann während des Zeitraums mit abgesenktem Anfangsbeitrag keine Stundung durchgeführt werden. Die Stundung beginnt frühestens, wenn Ihr nächster Beitrag fällig ist. Wir berechnen für eine Stundung Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Zinssätzen, die zu Beginn der Stundung gültig sind. Die aktuellen Zinssätze teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Während der Dauer der Stundung finden keine dynamischen Erhöhungen Ihres Vertrages statt. In folgenden Fällen berechnen wir keine Zinsen: – Sie befinden sich in der gesetzlichen Elternzeit, – Sie nehmen ein Sabbatical (Sabbatjahr) oder – Sie sind erwerbsgemindert oder pflegebedürftig. Der Stundungszeitraum für ein Sabbatical ist für die gesamte Beitragszahlungs­ dauer auf zwölf Monate begrenzt. Als Nachweis benötigen wir zum Beispiel einen Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungswerks oder einen Nachweis des Ar­ beitgebers. Wenn keiner der genannten Fälle mehr zutrifft, müssen Sie uns darüber informieren. Für die weitere Stundung berechnen wir dann Zinsen. Wenn der vereinbarte Zeitraum für die Stundung endet, informieren wir Sie über die Höhe Ihres Stundungskontos. Sie können den offenen Betrag wie folgt ausgleichen: – Vollständig in einem Betrag oder – in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten, jedoch niemals länger als die noch verbleibende Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung. Die Raten können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Eine Rate muss mindestens 25,­ EUR betragen. Sie sollten innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Information beginnen, den offenen Betrag auszugleichen. Sofern Ihnen die Zahlung des gestundeten Betrages zuzüglich Stundungszinsen nicht möglich ist, werden wir etwaige Bei­ tragsrückstände mit dem Überschussguthaben oder einer fälligen Versicherungs­ leistung verrechnen. Wenn das Guthaben nicht ausreicht, um den ...
Stundung der Beiträge. Wenn Sie vorübergehend Ihre Beiträge nicht zahlen können, können Sie Ihre Beiträge befristet aussetzen und später zahlen (Stundung). Die Stundung müssen Sie in Textform mit uns vereinbaren. Sie können Ihre Beiträge bei vollem Versicherungsschutz während der Laufzeit Ihres Vertrages einmal ganz und einmal teilweise für jeweils bis zu 12 Monate aussetzen. Weiteren Stundungen müssen wir zustimmen. Bitte beachten Sie: Sie können Ihre Beiträge bei vollem Versicherungs- schutz statt vollständig auch nur teilweise aussetzen, aber nur dann, wenn Sie keine Zusatzversicherungen in Ihren Vertrag eingeschlossen haben. Ausnahme: Zusatzversicherungen für den Fall Berufs-/Dienst-/Er- werbsunfähigkeit. Für eine Stundung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Ihr Vertrag besteht mindestens seit drei Jahren, - für das letzte Jahr vor der Stundung haben Sie alle Beiträge voll gezahlt, - der Vertrag befindet sich nicht im Mahnverfahren und - Sie haben den Vertrag nicht beitragsfrei gestellt oder gekündigt. Wenn Sie niedrigere Anfangsbeiträge vereinbart haben, verlängert sich die oben genannte Drei-Jahresfrist um den Zeitraum, für den ein niedri- gerer Anfangsbeitrag vereinbart worden ist.
Stundung der Beiträge. 4.2.1 Sie haben unter den in Ziffer 4.2.5 aufgeführten Voraussetzungen bis 2 Jahre vor Beginn der Verfügungs- phase einen Anspruch auf Beitragsstundung. Diese können Sie für bis zu 12 Monate verlangen. Bei mehrma- liger Beitragsstundung können Sie diese insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertrags- laufzeit verlangen. Wollen Sie eine Stundung, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.B. zu welchem Termin die Stundung möglich ist). Eine vorzeitige Beendigung der Beitragsstundung ist jederzeit zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode möglich. 4.2.2 Sofern wir zum Zeitpunkt der Stundung Stundungszinsen erheben, werden wir diese mit Ihnen vertraglich vereinbaren. 4.2.3 Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben unverändert. Dies gilt auch für garantierte Versiche- rungsleistungen aus ggf. vereinbarten Zusatzversicherungen. Weiterhin gilt "Teil B1 - Regelungen zur Beitrags- verwendung und Kapitalanlage" während des Stundungszeitraums unverändert. 4.2.4 Die gestundeten Beiträge und die darauf angefallenen Zinsen müssen Sie zum ersten Beitragszahlungs- termin nach Ablauf der Stundung in einer Summe nachzahlen. Ab diesem Zeitpunkt führen wir Ihre Versiche- rung beitragspflichtig fort. 4.2.5 Eine Stundung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Stundung der Beiträge. Diese Möglichkeit haben Sie nicht bei einer Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Stundung der Beiträge. Eine Fortführung der Versicherung bei einer