Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?. 11.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 10). • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr- dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un- fälle. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein- schließlich deren Folgen. • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin- der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ih- nen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abge- schlossen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. 11.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Krankenversicherung
Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?. 11.1 10.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 109). • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr- dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un- fälle. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein- schließlich deren Folgen. • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin- der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem wich- tigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ih- nen Ihnen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abge- schlossenabgeschlos- sen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
11.2 10.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
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Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?. 11.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1.2).
1 bis 10)Höchstsätze der GOÄ sind - der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, - der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ, - der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ. • Die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung. • Zahnersatz und Kieferorthopädie. • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr- dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un- fälleUnfäl- le. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein- schließlich deren Folgen. • Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. • Kurbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen. • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin- der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ih- nen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abge- schlossen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
11.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich . • Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreichere Leistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für die Heil- behandlung oder sonstigen Leistungen in folgenden Fällen eingeschränkt einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. • Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. ausgeschlossen sein:auf eine ge- setzliche Heil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen. • Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insge- samt auf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt. • Weitere Einschränkungen können sich ergeben: - Vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Nr. 1.4), - während der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5), - bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Nr. 1.6), - bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Nr. 2.3), - bei einem Beitragsrückstand (vgl. Nr. 2.5).
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Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?. 11.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1.2).
1 bis 10)Höchstsätze der GOÄ sind - der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, - der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ, - der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ. Wir leisten jedoch generell nicht für: • Die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung. • Zahnersatz und Kieferorthopädie. • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr- dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un- fälleUnfäl- le. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein- schließlich deren Folgen. • Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. • Kurbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen. • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin- der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ih- nen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abge- schlossen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
11.2 . Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:: • Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreichere Leistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für die Heil- behandlung oder sonstigen Leistungen in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. • Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. auf eine ge- setzliche Heil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen. • Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insge- samt auf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt. • Weitere Einschränkungen können sich ergeben: - Vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Nr. 1.4), - während der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5), - bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Nr. 1.6), - bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Nr. 2.3), - bei einem Beitragsrückstand (vgl. Nr. 2.5).
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Samples: Private Krankenversicherung
Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?. 11.1 2.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen der Tarife (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 101). • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr- dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un- fälle. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein- schließlich deren Folgen. • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin- der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ih- nen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abge- schlossen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
11.2 2.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:: • Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreiche- re Leistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. • Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. auf eine ge- setzliche Heil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendun- gen. • Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insge- samt auf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt. Beihilfeansprüche rechnen wir also an. • Weitere Einschränkungen können sich ergeben: - vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Teil 2 Nr. 3, Seite 18), - bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Teil 2 Nr. 5, Seite 19), - bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Teil 2 Nr. 12, Seite 21), - bei einem Beitragsrückstand (vgl. Teil 2 Nr. 14, Seite 21).
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