Welche Gerichte sind zuständig? Musterklauseln

Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu- ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu- ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt ist. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschrif- ten. Es gilt deutsches Recht. 1.1 Was ist versichert? 2 1.2 Was sind unsere Leistungen? 2 1.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein? 2 1.4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 3 1.5 Gibt es eine Wartezeit? Wenn ja, wann beginnt sie und wie lange dauert sie? 3 1.6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 3 1.7 Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen? 3 1.8 Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungs- schutzes? 4
Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu- ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Kla- geerhebung nicht bekannt ist. Anhang I. Gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind: 1. Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (Gesundheitsuntersuchung): 2. Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen: Anspruchsberechtigung: Inhalt, speziell Männer: Inhalt, speziell Frauen: Inhalt, speziell Darmkrebsfrüherkennung (Männer und Frauen): Inhalt, speziell Hautkrebs-Screening (Männer und Frauen): 3. Untersuchungen während der Schwangerschaft: Inhalt: 4. Früherkennungsuntersuchungen beim Kind: u. a. die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorga- nen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen und ggf. eine Beratung der Bezugsperson. Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach Geburt Erweitertes Neugeborenen-Screening: 2. – 3. Lebenstag Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag U2: 3. – U3: 3. – U4: 2. – U5: 5. – U6: 9. –
Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Kla- gen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufent- haltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungs- schutz ergibt sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht.
Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Kla- gen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufent- haltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schrift- lichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht.
Welche Gerichte sind zuständig?. Sie können Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere bei folgenden Gerichten einklagen: • dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht . • dem für unseren Geschäftssitz oder die für Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständigen Gericht . Wir können Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere bei folgenden Gerichten einklagen: • dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht . • dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes örtlich zuständigen Gericht. Das gilt, wenn Sie den Vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht gilt in folgenden Fällen als vereinbart: • Ihr Wohnsitz, Ihr gewö hnlicher Aufenthalt oder Ihr Geschäftssitz liegt außerhalb Deutschlands. • Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Welche Gerichte sind zuständig?. Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu- ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt ist. InfroirmvaatitonesbKlatrt azunVkerseicnhevruenrgsspirocdhuketern ung Sie sind versichert ✓ bei Krankheiten und Unfällen sowie zusätzlich – in Tarif KDBE und KDBS – bei professioneller Zahnreinigung und – in Tarif KDBP – bei Zahnprophylaxe und zahnaufhellenden Maßnahmen. Wir ersetzen Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante zahnärztliche Heilbehandlung bzw. professionelle Zahnreinigung: ✓ Verdopplung des Festzuschusses der GKV bei Zahnkronen und Zahnersatz. ✓ Zahnkronen, Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen, dentinadhäsive Füllungen: 50 % inklusive Leistung der GKV. ✓ bei kooperierenden Zahnärzten: Erhöhung auf 55 % inklusive GKV-Leistung. ✓ Zahnkronen, Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen, dentinadhäsive Füllungen: 85 % inklusive Leistung der GKV. ✓ bei kooperierenden Zahnärzten: Erhöhung auf 90 % inklusive GKV-Leistung. ✓ Zahnkronen, Zahnersatz, Implantate, Einlagefüllungen: 85 % inklusive Leistungen der GKV. ✓ bei kooperierenden Zahnärzten: Erhöhung auf 90 % inklusive GKV-Leistung. ✓ dentinadhäsive Füllungen: 100 % inklusive Leistung der GKV. ✓ 50 % ohne GKV-Vorleistung.

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  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?