Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. in ursächlichem Zusammenhang 1.1. mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen; 1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; 1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt; 1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind; 1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; 1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. 2. in ursächlichem Zusammenhang 2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind; 2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; 3. aus dem Bereich des 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; 3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; 3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; 3.4. Vergaberechtes; 3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; 3.6. Disziplinarrechtes; 3.7. Handelsvertreterrechtes; 4. aus 4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; 4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; 4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen; 4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen. 5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen 5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer; 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; 5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde; 5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens; 5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten. 6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Gewalt- tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation Aus- nahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. mit - – Auswirkungen der Atomenergie; - – genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflich- tigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des GrundstückerwerbesBauvorhabens. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden Per- sonenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks.
1.7. mit der Veranlagung von Vermögen Vermögensgegenständen und Geld (auch in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz betriebliche Vorsorgekassen und Pensionskassen) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang Streitigkeiten im Zusammen- hang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- Spareinlagen nach Maßgabe des § 31 Abs 1 Bank- wesengesetz (BWG) und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenmit klassischen (nicht fondsgebunde- nen) Lebensversicherungsverträgen.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurückzufüh- ren sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren ver- gleichbaren Mitteilungen;
2.3. mit der Tätigkeit als – Organwalter und sonstiger Funktionär eines Vereins oder einer politischen Partei; – Amtsträger oder Organ einer Kirche oder Religionsgemeinschaft; – Xxxxxx eines politischen Amtes oder Mandats, wie insbeson- dere als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers des Bundes, der Länder oder von Gemeinden, als Bürgermeister, Ortsvorsteher, Gemeinderat, etc.
2.4. mit Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erfor- derliche Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt.
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teilnut- zungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-Rück- verkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Ver- sicherer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Es besteht kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - – Auswirkungen der Atomenergie; - – genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. ; mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
11.1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren inne- ren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung öffentli- chen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen AnordnungenKatastrophen sowie mit Ereignissen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophenauf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Eine Katastrophe Katastro- phe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang Um- fang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ein- getreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Auswirkungen der Atomenergienuklearen Ereignissen; - mit genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - oder mit Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde zu- grunde liegt;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schädenhoheitsrechtlichen An- ordnungen, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVer- trägen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.21.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.31.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und ReligionsgemeinschaftenReligi- onsgemeinschaften;
3.41.8. Vergaberechtesaus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
3.51.9. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.61.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
3.71.11. Handelsvertreterrechtesim ursächlichen Zusammenhang mit
a) dem Erwerb einer Wohnung oder eines Gebäudes samt Grundstück oder der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Ver- änderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Ei- gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erwor- ben werden;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personenb) der Planung derartiger Maßnahmen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebenc) der Finanzierung eines unter a) genannten Vorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes;
4.3. d) Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden so- wie im Straf-Rechtsschutz;
4.41.12. aus RechtsschutzversicherungsverträgenVersicherungsverträgen;
1.13. in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.14. in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen;
1.15. aus dem Bereich des Vergaberechtes;
1.16. im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstru- menten gem. § 48a (1) Z3 Börsegesetz (siehe Anhang) und der damit zusam- menhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.12.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges des- selben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen Per- sonen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. Versicherungs- nehmer; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten ist auch danndann ausgeschlossen, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft Lebensgemein- schaft steht;
5.32.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Ver- gleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versiche- rungsschutz gegeben;
2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten abge- treten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenom- men wurde;
5.42.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.52.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17Art.17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 25, 26 und 2627).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. 1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des GrundstückerwerbesGrundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;.
1.6. 1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 Davon ausgenommen ist die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen gegen in Produkte österreichischen LebensversichererÖsterreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Mitarbeitervorsorge- Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenVersicherer.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes 3.1 Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen WettbewerbsrechtesWettbewerbsrechts;
3.3. 3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrechts, Rechtes Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes Rechts der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes3.4 Vergaberechts;
3.5. 3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen AbgabenrechtesAbgabenrechts;
3.6. Disziplinarrechtes3.6 Disziplinarrechts;
3.7. Handelsvertreterrechtes3.7 Handelsvertreterrechts;
4. aus
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. 4.4 aus RechtsschutzversicherungsverträgenRechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Wüstenrot Versicherungs-AG Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1.1 mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Gewalt- handlungen von politischen oder Gewalttätigkeiten terroristischen Or- ganisationen oder anlässlich einer öffentlichen öffentlicher Ansamm- lung oder Kundgebunglungen, von Kundgebungen, Streiks oder und Aussperrungen;
1.2. 1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer ei- ner Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Katastrofen; Eine Katastrophe Katastrofe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche außerge- wöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; In- fraschall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die 1.2 in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen Einwirkung zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.3 aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen AbgabenrechtesAbga- benrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. 1.4 aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 1.4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, VergleichVer- gleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebengege- ben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, 1.4.2 Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgengegen das für die Allianz Elementar Versicherungs-AG tätige Schaden- abwicklungsunternehmen.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinanderRechtsschutzvertrages unter- einander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter mit- versicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 2.2 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Ab- tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVer- sicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Wil- lenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. 2.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.4 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Besonde- ren Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
11.1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich anläßlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit – Auswirkungen der Atomenergie, soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung zurückzuführen sind; – genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zu Grunde liegt; – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; – Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit - Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechts, des Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechts der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Be- reich des Handelsvertreterrechts;
1.9. aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts;
1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechts;
1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - Maßnahmen; – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.61.12. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der Anlage von Vermögen dem eigenen Rechtsschutzversicherer;
1.13. in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; – Termingeschäften; – Spekulationsgeschäften; sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen An- spruchsgegnern; – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang); – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang); sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung;
31.14. aus dem Bereich desin unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten, Vorverträgen zu Verträgen über unbeweg- liche Sachen, Verträgen über Superädifikate sowie Timesharing und Teilnutzungsverträgen;
3.12. Immaterialgüterrechtes Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer, sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand habender Lebensgemeinschaft steht;
3.22.2. Kartell- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. mittelbarem Zusammenhang mit Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage Rechts- grundlage geschaffen wurde (z.B. B.: Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.32.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versiche- rungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.42.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrensln- solvenzverfahrens;
5.52.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreteneiner vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherungsnehmers.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 24 und 2625).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - – Auswirkungen der Atomenergie; - – genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Straf- Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus RechtsschutzversicherungsverträgenRechsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
1.3 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen oder Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
1.4 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit - Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
1.6 aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.7 aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
1.9 aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
1.10 aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
1.11 im Zusammenhang mit • der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - , • der Planung derartiger Maßnahmen und - • der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Straf- Rechtsschutz;
1.6. 1.12 aus Versicherungsverträgen
1.13 in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem ZusammenhangVom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1. mit Ereignissen, 2.1 die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sindWahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 2.2 Auseinandersetzungen aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis)wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 2.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 2.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.;
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 24 und 2625).
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten veränder- ten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Infra- schall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflich- tigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-RechtsschutzStrafrechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. ge- mäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden zusammenhän- genden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurück- zuführen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVerträ- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes Rech- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen geschaf- fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, AnerkenntnisAnerkennt- nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen Sa- chen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.4 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Be- willigung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.5 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsver- trages untereinander, mitversicherter Personen untereinander untereinan- der und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Abtre- tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versi- cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Willenserklä- rung vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Be- sonderen Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten Ausschlussrege- lungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. 1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des GrundstückerwerbesGrundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;.
1.6. 1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die ausgenommen wenn sie über in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen LebensversichererÖsterreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Mitarbeitervorsorge- Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenVersicherer erfolgt ist (Artikel 6.7.3).
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes 3.1 Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen WettbewerbsrechtesWettbewerbsrechts;
3.3. 3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrechts, Rechtes Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes Rechts der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes3.4 Vergaberechts;
3.5. 3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen AbgabenrechtesAbgabenrechts;
3.6. Disziplinarrechtes3.6 Disziplinarrechts;
3.7. Handelsvertreterrechtes3.7 Handelsvertreterrechts;
4. ausin ursächlichem Zusammenhang mit
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;Versicherungsnehmer; Wüstenrot Versicherungs-AG
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. 1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des GrundstückerwerbesGrundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;.
1.6. 1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die ausgenommen wenn sie über in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen LebensversichererÖsterreich behördlich zugelassene Vermögensberater, Mitarbeitervorsorge- Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenVersicherer erfolgt ist (Artikel 6.7.3).
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes 3.1 Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen WettbewerbsrechtesWettbewerbsrechts;
3.3. 3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrechts, Rechtes Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes Rechts der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes3.4 Vergaberechts;
3.5. 3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen AbgabenrechtesAbgabenrechts;
3.6. Disziplinarrechtes3.6 Disziplinarrechts;
3.7. Handelsvertreterrechtes3.7 Handelsvertreterrechts;
4. ausin ursächlichem Zusammenhang mit
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Wüstenrot Versicherungs-AG Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Gewalt-tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungs- pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. gemäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung .
1.8 mit - dem Ankauf und Verkauf von Schadenersatzansprüchendigitalen Währungen (Kryptowährungen) - dem Tausch in und von Kryptowährungen - der Generierung von Kryptowährungen - Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Registrierung und Datenverarbeitung (wallets, die in ursächlichem Zusammenhang Blockchain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
1.9 mit - der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen - Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.2 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.3 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewilligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.4 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutz- versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
11.1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen AnordnungenKatastrophen sowie mit Ereignissen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophenauf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Auswirkungen der Atomenergienuklearen Ereignissen; - mit genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - oder mit Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; . Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schädenhoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit - Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
1.9. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
1.11. im ursächlichen Zusammenhang mit
a) dem Erwerb einer Wohnung oder eines Gebäudes samt Grundstück oder der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - ;
b) der Planung derartiger Maßnahmen und - Maßnahmen;
c) der Finanzierung des Bauvorhabens eines unter a) genannten Vorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. d) Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
4.41.12. aus RechtsschutzversicherungsverträgenVersicherungsverträgen;
1.13. in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.14. in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen;
1.15. aus dem Bereich des Vergaberechtes;
1.16. im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a (1) Z3 Börsegesetz (siehe Anhang) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.12.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. Versicherungsnehmer; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten ist auch danndann ausgeschlossen, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.32.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.42.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.52.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17Art.17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 25, 26 und 2627).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1.1 mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Gewalt- handlungen von politischen oder Gewalttätigkeiten terroristischen Or- ganisationen oder anlässlich einer öffentlichen öffentlicher Ansamm- lung oder Kundgebunglungen, von Kundgebungen, Streiks oder und Aussperrungen;
1.2. 1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer ei- ner Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Katastrofen; Eine Katastrophe Katastrofe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche außerge- wöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. 1.1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; In- fraschall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt.
1.1.4 mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;
1.41.1.5 mit
1.1.5.1 der Anlage von Vermögen in - Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (siehe im Anhang), - Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Ka- pitalmarktgesetz (siehe im Anhang), - Alternative Finanzinstrumente gemäß § 2 Zi 2 Alternativfinanzierungsgesetz (siehe im Anhang), - Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti- kel 4 lit. 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPO-VO, siehe im Anhang), - Edelmetalle und Edelsteine,
1.1.5.2 jeglicher Verwendung virtueller oder Krypto- währungen und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver- mittlung und Verwaltung. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen- hang mit Schädender Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervor- sorge- und Pensionskassen sowie in solche Anlei- hen, die auf Asbest von österreichischen Banken und Sparkas- sen oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sindder Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unter- nehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Liechtenstein sowie vergleichbare An- bieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein haben.
1.2 in ursächlichem Zusammenhang
1.2.1 mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mitteilungen;
1.5. 1.2.2 mit - dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden (Gebäudetei- len) oder Wohnungen durch den Versicherungs- nehmer; - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungs- pflichtigen Veränderung von GebäudenGrundstücken, Gebäudeteilen Ge- bäuden (Gebäudeteilen) oder Grund- stückenWohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger und Finanzierung der in Pkt. 1.2.2 genannten Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich Vorhaben einschließ- lich des Grundstückerwerbes. ; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 1.2.3 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen Einwirkung zu- rückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.3 aus dem Bereich des
3.1. 1.3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand Gegen- stand haben;
3.2. 1.3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 1.3.3 Vergaberechtes;
1.3.4 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrech- tes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und ReligionsgemeinschaftenReligionsgemeinschaf- ten;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. 1.3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. 1.3.6 Disziplinarrechtes;
3.7. 1.3.7 Handelsvertreterrechtes;
4. 1.4 aus
4.1. 1.4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer juristi- scher Personen;
4.2. 1.4.2 Unternehmenspachtverträgen (= die vertragliche Überlassung von für den Betrieb eines Unterneh- mens wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen wie z.B. Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock, Ge- werbeberechtigung, Geschäftseinrichtung, Betriebs- pflicht);
1.4.3 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, VergleichVer- gleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebengege- ben;
4.3. 1.4.4 Verträgen über Superädifikate Bauten auf fremden Grund (Superä- difikate) und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, Rück(ver)kaufs- oder Vorkaufsrechte Vorkaufsrechten an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen1.4.5 Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG oder gegen das für die Allianz Elementar Versicherungs-AG tätige Schaden- abwicklungsunternehmen.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinanderRechtsschutzvertrages unter- einander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter mit- versicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver- schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten während bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben istnach deren Aufhebung, sofern die Interessenwahrnehmung Wahrnehmung rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit der aufrechten oder beendeten Lebensgemeinschaft steht;; Dieser Ausschluss gilt nicht in den Artikeln 17 bis 21.
5.3. 2.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Ab- tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVer- sicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Wil- lenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. 2.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Besonde- ren Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 25, 26, 27 und 2628).
Appears in 1 contract
Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem ZusammenhangVersicherungsschutz wird nicht gewährt:
1.1. mit Kriegsereignissenfür Schäden, inneren die durch Aufruhr, innere Unruhen, Terroranschlägen Kriegsereig- nisse, Erdbeben, nukleare Ereignisse oder Gewalttätigkeiten anlässlich hoheitsrechtliche Anordnungen an eine Personenmehrheit in einer öffentlichen Ansamm- lung Ausnahme- situation unmittelbar oder Kundgebung, von Streiks mittelbar verursacht worden sind oder Aussperrungenwenn der Versicherer aufgrund eines dieser Ereignisse organisa- torische Unterstützung oder Hilfeleistung nicht erbringen kann;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungenfür Schäden, die aufgrund einer Ausnahmesituation bei Beteiligung an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorstehtmotorsportlichen Wettbe- werben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- renden Trainingsfahrten entstehen;
1.3. mit - Auswirkungen wenn sich der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss Versicherungsfall bis zu 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ereignet hat. Dies gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegtin der Verkehrs-Service-Versicherung nicht für die Leistungen – Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort (Artikel 13.1.1.) und – Bergen und Abschleppen (Artikel 13.1.2.);
1.4. mit Schädenwenn eine Krankheit bzw. Verletzung der versicherten Person, die auf Asbest innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sindnoch vorhanden war oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist; dies gilt für die Leistungen Erkrankung, Verletzung oder Todesfall einer versicherten Person (Artikel 12.1. und 6. sowie Artikel 13.4. und 8.), Garantieübernahme bzw. Vorschussleistung für stationäre Krankenhausbehand- lung (Artikel 12.2.2.2. und Artikel 13.5.2.2.), Xxxxxx, Bergen, Retten (Artikel 12.3. sowie Artikel 13.6.), dringen- der Arzneimittelbedarf (Artikel 12.4. sowie Artikel 13.7.) und Fahrzeugrückholung durch Ersatzfahrer (Artikel 13.3.);
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäudenbei Auslandsaufenthalten, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, wenn die sich ununterbrochene Verweil- dauer im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenAusland 2 Monate übersteigt.
2. in ursächlichem ZusammenhangDarüber hinaus ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sindder Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgender Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- sachen zu täuschen versucht, Gewinnzusagen die für den Grund oder diesen vergleichbaren Mitteilungenfür die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind;
32.3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Versicherer unter Xxxxxx der mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die dem Ablauf der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintretenFrist verbun- denen Rechtsfolge in geschriebener Form abgelehnt hat.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 1712.4.2., 189.2. und 10. und Artikel 13.7.2., 1911.2., 20, 23, 24, 25 und 2613.1.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - – Auswirkungen der Atomenergie; - – genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Straf- Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich anläss- lich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Er- eignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastro- phenhilfegesetze) sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind; letzteres gilt nicht für Perso- nenschäden, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
1.3 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit nuk- learen Ereignissen oder Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, soweit diese nicht auf eine medizinische Be- handlung zurückzuführen sind;
1.4 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ho- heitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation Ausnahme- situation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und in ursächli- chem Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüter- rechte zum Gegenstand haben;
1.6 aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbs- rechtes;
1.7 aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
1.9 aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben rechtes;
1.10 aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
1.11 in ursächlichem Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflichti- gen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werdenwer- den; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden Per- sonenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. 1.12 in ursächlichem Zusammenhang mit - Unternehmenspachtverträgen; - Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen ver- gleichbaren Mitteilungen - Timesharing und Teilnutzungsverträgen; - Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten und Vorverträgen zu Verträgen über unbewegliche Sachen.
1.13 aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
1.14 in ursächlichem Zusammenhang mit - der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. - § 48a Z3 Z 3 Börsegesetz (Anhang) und der damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Abweichend von diesem Ausschluss gilt nicht besteht jedoch Versiche- rungsschutz für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenSchadenersatzan- sprüchen, die in ursächlichem im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen Anlei- hen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Österreichischen Der Republik Österreich sowie österreichischen Unternehmen gleichgestellt gleichgestellt, sind EU-Staaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrer Versiche- rungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften (verschieden- oder gleichgeschlechtlich), auch dann, wenn die häusliche Ge- meinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrneh- mung in ursächlichem Zusammenhang
2.1Zusammenhang mit der Lebensge- meinschaft bzw. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sindderen Auflösung steht;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 2.3 Auseinandersetzungen aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen durch Wech- selbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinba- rungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis)wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Versicherungs- schutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 2.4 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende auslö- sende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 2.5 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.6 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
5.1 Immaterielle Schäden (z. B. Wertminderung, Beeinträchtigung des Rennwertes);
5.2 Schäden durch Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler sowie Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, jeweils nur an den unmittelbar betroffenen Teilen; hierdurch entstehende Folgeschäden sind im Rahmen dieser Bedingungen mitversichert;
5.3 Schäden durch mangelhafte Wartung und Bearbeitung;
5.4 Schäden durch normale Witterungseinflüsse (z. X. Xxxxx, Hitze, Regen, Schnee), Eis oder Eisgang, Rost, Oxidation, Osmose, Fäulnis, Wurmfraß, Nagetiere;
5.5 Betriebsschäden an der Maschinenanlage sowie des elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Zubehörs;
5.6 Schäden infolge der Nutzung des Bootes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessenandere als Freizeitzwecke (z. B. Vermietung, Vercharterung), bei Motorbootrennen, Geschwindigkeitstests, sowie anderen als Vereinsregatten;
15.7 Schäden infolge von Unterschlagung bei Gebrauchsüberlassung an Dritte;
5.8 Totalverlust durch Diebstahl von Außenbordmotoren, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug durch eine im Fachhandel erhältliche Sicherungseinrichtung fest verbunden bzw. gesichert sind oder sich in ursächlichem Zusammenhangeinem verschlossenen Gebäude/ Raum befinden;
1.1. 5.9 Totalverlust durch Diebstahl eines versicherten Trailers oder des Wassersportfahrzeuges auf einem Trailer, wenn der Trailer nicht gesondert gegen Diebstahl gesichert ist (z. B. Radkralle mit KriegsereignissenRadmutternsicherung, inneren abgeschlossenen Kupplungssicherung, Kolumbusei, Kette aus gehärtetem Stahl mit entsprechendem Schloss oder gleichwertiger im Fachhandel erhältlicher Diebstahlschutz);
5.10 Nicht fest eingebautes nautisches und technisches Zubehör sowie persönliche Effekten während des Winterlagers;
5.11 Überschreitungen des Versicherungswertes von EUR 250,-- bei einzelnen versicherten Effekten-Gegenständen, sofern der höhere Einzelwert nicht jeweils vereinbart ist;
5.12 Wert- und Schmucksachen, nicht fest eingebaute Uhren, Pelze, Geld, Papiere irgendwelcher Art mit Geldwert, Bank- und Kreditkarten, Dokumente;
5.13 Lebens- und Genussmittel;
5.14 Schäden durch Verstöße gegen Gesetze, behördliche Vorschriften (z. B. Fehlen eines vorgeschriebenen Führerscheines für das jeweilige Fahrtgebiet), gerichtliche Anordnung und ihre Vollstreckung;
5.15 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, durch Minen, Torpedos, Bomben oder andere Kriegswerkzeuge, Aufruhr, Plünderung oder bürgerliche Unruhen, Terroranschlägen durch politisch motivierte Gewalthandlungen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Kundgebungsonstige terroristische Akte, ferner Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und durch Eingriffe von Streiks oder AussperrungenHoher Hand;
1.2. 5.16 Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität oder sonstige ionisierende Strahlung sowie Schäden aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit hoheitsrechtlichen Anordnungengemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
5.17 Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und wird keine Zahlung im Rahmen dieses Vertrages vornehmen, sofern dadurch Sanktions-Gesetzte oder -Vorschriften verletzt würden, die aufgrund den Versicherer, seine Muttergesellschaft oder das oberste ihn beherrschende Unternehmen einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis Strafe unter den Sanktions-Gesetzen oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben-Vorschriften aussetzen.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
Appears in 1 contract
Samples: Adac Wassersport Kasko
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Ge- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Ansammlung o- der Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder o- der Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten veränder- ten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Infra- schall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische humanmedizini- sche Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflichti- gen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. ge- mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung .
1.8 mit - dem Ankauf und Verkauf von Schadenersatzansprüchendigitalen Währungen (Kryptowährungen) - dem Tausch in und von Kryptowährungen - der Generierung von Kryptowährungen - Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Re- gistrierung und Datenverarbeitung (wallets, die in ursächlichem Zusammenhang Blockchain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
1.9 mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind2.1 gilt ersatzlos gestrichen;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVerträ- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes Rech- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen geschaf- fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, AnerkenntnisAnerkennt- nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.2 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche unbewegli- che Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.3 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.4 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes ver- einbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Abtre- tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versi- cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Willenserklä- rung vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Beson- deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten Ausschlussregelun- gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Ge- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten veränder- ten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Infra- schall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflich- tigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-RechtsschutzStrafrechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. ge- mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurückzu- führen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVerträ- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes Rech- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen geschaf- fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, AnerkenntnisAnerkennt- nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen Sa- chen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.4 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.5 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ARB 2015 - 5 - aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Abtre- tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versi- cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Willenserklä- rung vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Beson- deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten Ausschlussregelun- gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
11.1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen AnordnungenEreignissen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vorEreig- nissen, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorstehtdie auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - – Auswirkungen der AtomenergieAtomenergie soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung zurückzuführen sind; - – genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt; – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; – Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schädenhoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen auf- grund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit - Verträgen, die Immaterialgüter- rechte zum Gegenstand haben;
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juri- stischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
1.9. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
1.11. im Zusammenhang mit – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen Gebäude- teilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Grundstückserwerbes Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.61.12. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemdem eigenen Rechtsschutzversicherer;
1.13. § 48a Z3 Börsegesetz aus Spiel- und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.Wettverträgen;
2. in ursächlichem ZusammenhangVom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sindWahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. Auseinandersetzungen aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis)wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.32.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen über- nommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Ver- sicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.42.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.52.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eintreten.;
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26)Aus- schlussregelungen enthalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
11.1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Terroran- schlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Auswirkungen der Atomenergie, soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung zurückzuführen sind; - genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organis- men. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zu Grunde liegt; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; - Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit - Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
1.9. aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts;
1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechts;
1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-RechtsschutzRechts- schutz;
1.61.12. aus Versicherungsverträgen, die mit der Anlage von Vermögen Generali Versicherung AG abgeschlossen wurden;
1.13. in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren MitteilungenMitteilungen – Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang ste- henden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z.3 Börsegesetz (siehe Anhang); – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z.3 Börsegesetz (siehe Anhang) sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermitt- lung und Verwaltung;
31.14. aus dem Bereich desin unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten, Verträgen zu Verträgen über unbewegliche Sachen, Verträgen über Superädifikate sowie Timesharing und Teilnutzungsverträgen;
3.12. Immaterialgüterrechtes Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz- vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungs- nehmer sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichge- schlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit Verträgen, der Lebensgemeinschaft steht.
2.2. die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. mittelbarem Zusammenhang mit Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. B.: Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- mer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.32.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem ei- nem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vor- genommen wurde;
5.42.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.52.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreteneiner vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherungsnehmers.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 24 und 2625).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit KriegsereignissenKriegs- ereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer ei- ner öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen AnordnungenEreig- nissen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastro- phenhilfegesetze) sowie mit KatastrophenEreignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen Men- schen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorstehtbevor- steht;
1.3. 1.3 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen nu- klearen Ereignissen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nichtEreignissen, die genetische Schä- den zur Folge haben, soweit diese nicht auf eine humanmedizinische medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.4 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ho- heitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahme- situation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;
1.5 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusam- menhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Ge- genstand haben;
1.6 aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbs- rechtes sowie des Vergaberechts;
1.7 aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
1.8 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrech- tes;
1.9 aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben- rechtes;
1.10 aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
1.11 im Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden Per- sonenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. 1.12 aus Versicherungsverträgen;
1.13 in Zusammenhang mit der Anlage Veranlagung von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz – welcher Art auch immer – und der damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit 1.14 aus Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.15 aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen Sa- chen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
52. Vom Versicherungsschutz sind - soweit nichts anderes verein- bart ist - ferner ausgeschlossen
5.1. die 2.1 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, Interessen
2.1.1 mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersi- cherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht2.1.2 mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversi- cherungsvertrages untereinander;
5.3. 2.2 Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wech- selbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinba- rungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungs- schutz gegeben;
2.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftun- gen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende auslö- sende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen vorgenommen wurde;
5.4. 2.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Beson- deren Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthal- ten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 24 und 2625).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Ge- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten veränder- ten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Infra- schall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflich- tigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-RechtsschutzStrafrechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. ge- mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurückzu- führen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVerträ- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes Rech- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen geschaf- fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, AnerkenntnisAnerkennt- nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen Sa- chen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.4 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.5 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Abtre- tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versi- cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Willenserklä- rung vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Beson- deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten Ausschlussregelun- gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1.1 mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Gewalt- handlungen von politischen oder Gewalttätigkeiten terroristischen Or- ganisationen oder anlässlich einer öffentlichen öffentlicher Ansamm- lung oder Kundgebunglungen, von Kundgebungen, Streiks oder und Aussperrungen;
1.2. 1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer ei- ner Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Katastrofen; Eine Katastrophe Katastrofe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche außerge- wöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; In- fraschall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die 1.2 in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen Einwirkung zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.3 aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen AbgabenrechtesAbga- benrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. 1.4 aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 1.4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, VergleichVer- gleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebengege- ben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, 1.4.2 aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgengegen das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinanderRechtsschutzvertrages unter- einander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter mit- versicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 2.2 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Ab- tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVer- sicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Wil- lenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. 2.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.4 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Besonde- ren Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Gewalt- tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation Aus- nahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. mit - – Auswirkungen der Atomenergie; - – genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - – Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - – der Planung derartiger Maßnahmen und - – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des GrundstückerwerbesBauvorhabens. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden Per- sonenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks.
1.7. mit der Veranlagung von Vermögen Vermögensgegenständen und Geld (auch in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz betriebliche Vorsorgekassen und Pensionskassen) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang Streitigkeiten im Zusammen- hang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- Spareinlagen nach Maßgabe des § 31 Abs 1 Bank- wesengesetz (BWG) und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU habenmit klassischen (nicht fondsgebunde- nen) Lebensversicherungsverträgen.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurückzufüh- ren sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren ver- gleichbaren Mitteilungen;
2.3. mit der Tätigkeit als – Organwalter und sonstiger Funktionär eines Vereins oder einer politischen Partei; – Amtsträger oder Organ einer Kirche oder Religionsgemein- schaft; – Xxxxxx eines politischen Amtes oder Mandats, wie insbeson- dere als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers des Bundes, der Länder oder von Gemeinden, als Bürgermeister, Ortsvorsteher, Gemeinderat, etc.
2.4. mit Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die er- forderliche Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungs- befugnis besitzt.
2.5. mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.z. B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.34.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teilnut- zungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-Rück- verkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.44.3. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Ver- sicherer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1.1 mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Gewalt- handlungen von politischen oder Gewalttätigkeiten terroristischen Or- ganisationen oder anlässlich einer öffentlichen öffentlicher Ansamm- lung oder Kundgebunglungen, von Kundgebungen, Streiks oder und Aussperrungen;
1.2. 1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer ei- ner Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe Kata- strophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche au- ßergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen Sa- chen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. 1.1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;.
1.4. 1.1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien asbesthaltige Ma- terialien zurückzuführen sind;
1.51.1.5 mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;
1.1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen- hang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervor- sorge- und Pensionskassen sowie in solche Anlei- hen, die von österreichischen Banken und Sparkas- sen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unter- nehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Liechtenstein sowie vergleichbare An- bieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein haben.
1.2 in ursächlichem Zusammenhang
1.2.1 mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mitteilungen;
1.2.2 mit - dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden (Gebäudetei- len) oder Wohnungen durch den Versicherungs- nehmer; - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungs- pflichtigen Veränderung von GebäudenGrundstücken, Gebäudeteilen Ge- bäuden (Gebäudeteilen) oder Grund- stückenWohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger und Finanzierung der in Pkt. 1.2.2 genannten Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich Vorhaben einschließ- lich des Grundstückerwerbes. ; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 1.2.3 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen Einwirkung zu- rückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.3 aus dem Bereich des
3.1. 1.3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand Gegen- stand haben;
3.2. 1.3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 1.3.3 Vergaberechtes;
1.3.4 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrech- tes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und ReligionsgemeinschaftenReligionsgemeinschaf- ten;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. 1.3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. 1.3.6 Disziplinarrechtes;
3.7. 1.3.7 Handelsvertreterrechtes;
4. 1.4 aus
4.1. 1.4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer juristi- scher Personen;
4.2. 1.4.2 Unternehmenspachtverträgen (= die vertragliche Überlassung von für den Betrieb eines Unterneh- mens wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen wie z.B. Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock, Ge- werbeberechtigung, Geschäftseinrichtung, Betriebs- pflicht);
1.4.3 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, VergleichVer- gleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebengege- ben;
4.3. 1.4.4 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-Wieder- kaufs-, Rückverkaufs-, Rück(ver)kaufs- oder Vorkaufsrechte Vorkaufsrechten an unbeweglichen un- beweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche unbe- wegliche Sachen;
4.4. 1.4.5 aus RechtsschutzversicherungsverträgenVersicherungsverträgen.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinanderRechtsschutzvertrages unter- einander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter mit- versicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver- schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten während bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben istnach deren Aufhebung, sofern die Interessenwahrnehmung Wahrnehmung rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit der aufrechten oder beendeten Lebensgemeinschaft steht;; Dieser Ausschluss gilt nicht in den Artikeln 17 bis 21.
5.3. 2.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Ab- tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVer- sicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Wil- lenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. 2.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind können in den Besonderen Bestimmungen Beson- deren Bedingungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26)enthalten sein.
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Samples: Teil Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen
1. 1.1 in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1.1 mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen Gewalt- handlungen von politischen oder Gewalttätigkeiten terroristischen Or- ganisationen oder anlässlich einer öffentlichen öffentlicher Ansamm- lung oder Kundgebunglungen, von Kundgebungen, Streiks oder und Aussperrungen;
1.2. 1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund auf Grund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind, sowie mit Katastrophen. Katastrofen; Eine Katastrophe Katastrofe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche außerge- wöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;.
1.3. 1.1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt.
1.1.4 mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;
1.4. 1.1.5 mit Schädender Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Z. 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen- hang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervor- sorge- und Pensionskassen sowie in solche Anlei- hen, die auf Asbest von österreichischen Banken und Sparkas- sen oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sindder Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unter- nehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz und Liechtenstein sowie vergleichbare An- bieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU, Schweiz oder Liechtenstein haben.
1.2 in ursächlichem Zusammenhang
1.2.1 mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mitteilungen;
1.5. 1.2.2 mit - dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden (Gebäudetei- len) oder Wohnungen durch den Versicherungs- nehmer; - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungs- pflichtigen Veränderung von GebäudenGrundstücken, Gebäudeteilen Ge- bäuden (Gebäudeteilen) oder Grund- stückenWohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger und Finanzierung der in Pkt. 1.2.2 genannten Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich Vorhaben einschließ- lich des Grundstückerwerbes. ; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 1.2.3 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen Einwirkung zu- rückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. 1.3 aus dem Bereich des
3.1. 1.3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand Gegen- stand haben;
3.2. 1.3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 1.3.3 Vergaberechtes;
1.3.4 Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereinsrech- tes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und ReligionsgemeinschaftenReligionsgemeinschaf- ten;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. 1.3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. 1.3.6 Disziplinarrechtes;
3.7. 1.3.7 Handelsvertreterrechtes;
4. 1.4 aus
4.1. 1.4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer juristi- scher Personen;
4.2. 1.4.2 Unternehmenspachtverträgen (= die vertragliche Überlassung von für den Betrieb eines Unterneh- mens wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen wie z.B. Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock, Ge- werbeberechtigung, Geschäftseinrichtung, Betriebs- pflicht);
1.4.3 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, VergleichVer- gleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegebengege- ben;
4.3. 1.4.4 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-Wieder- kaufs-, Rückverkaufs-, Rück(ver)kaufs- oder Vorkaufsrechte Vorkaufsrechten an unbeweglichen un- beweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche unbe- wegliche Sachen;
4.4. 1.4.5 aus RechtsschutzversicherungsverträgenVersicherungsverträgen.
52. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinanderRechtsschutzvertrages unter- einander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter mit- versicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver- schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten während bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben istnach deren Aufhebung, sofern die Interessenwahrnehmung Wahrnehmung rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit der aufrechten oder beendeten Lebensgemeinschaft steht;; Dieser Ausschluss gilt nicht in den Artikeln 17 bis 21.
5.3. 2.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Ab- tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVer- sicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Wil- lenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. 2.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 2.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
63. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Besonde- ren Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Ge- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Ansammlung o- der Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie sind;
1.3 mit Katastrophen. ; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder o- der Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.4 mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten veränder- ten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Infra- schall. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische humanmedizini- sche Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.6 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen genehmigungspflichti- gen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. ge- mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung .
1.8 mit - dem Ankauf und Verkauf von Schadenersatzansprüchendigitalen Währungen (Kryptowährungen) - dem Tausch in und von Kryptowährungen - der Generierung von Kryptowährungen - Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Re- gistrierung und Datenverarbeitung (wallets, die in ursächlichem Zusammenhang Blockchain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
1.9 mit - der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Perso- nen - Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen zurückzu- führen sind;
2.2. 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit VerträgenVerträ- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. 3.3 Vergaberechtes;
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
3.5 Disziplinarrechtes;
3.6 Handelsvertreterrechtes;
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes Rech- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;.
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. 4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen geschaf- fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, AnerkenntnisAnerkennt- nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz gegeben;
4.3. 4.2 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen Teil- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche unbewegli- che Sachen;
4.4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen4.3 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des Versicherungsnehmers/Versicherten;
4.4 Versicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes ver- einbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer;
5.2. 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten Lebens- gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung Abtre- tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- merVersiche- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall Versi- cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen Willenserklä- rung vorgenommen wurde;
5.4. 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat hat, sowie solche, die im Zu- sammenhang Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Beson- deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelungen ent- halten Ausschlussregelun- gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. 1.1 mit KriegsereignissenKriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung öffentli- chen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund auf- grund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit Perso- nenmehrheit gerichtet sind so- wie sowie mit KatastrophenKatastro- phen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung Schädi- gung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. 1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie; Atomenergie - genetischen Veränderungen oder gentechnisch gentech- nisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. 1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. 1.5 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen geneh- migungspflichtigen Veränderung von GebäudenGe- bäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stückenGrundstü- cken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich ein- schließlich des Grundstückerwerbes. Grunderwerbes, Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung Geltendma- chung von Personenschäden sowie im Straf-Straf- Rechtsschutz;.
1.6. 1.6 mit der Anlage Finanzierung des Erwerbs eines Gebäu- des, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks.
1.7 mit der Veranlagung von Vermögen Vermögengegenstän- den und Geld (auch in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz betriebliche Vorsorgekas- sen und Pensionskassen) und der damit zu- sammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
1.8 mit - dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen (Kryptowährungen) - dem Tausch in und von Kryptowährungen - der Generierung und Verwendung von Kryptowährungen - Fehlern in der Kryptowährungen zugrunde- liegenden Registrierung und Datenverarbei- tung (wallets, Blockchain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen Einwirkun- gen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
2.3. mit der Tätigkeit als - Organwalter und sonstiger Funktionär eines Vereins oder einer politischen Partei; - Amtsträger oder Organ einer Kirche oder Religionsgemeinschaft; - Xxxxxx eines politischen Amtes oder Man- dats, wie insbesondere als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers des Bundes, der Länder oder von Gemein- den, als Bürgermeister, Ortsvorsteher, Ge- meinderat, etc.
2.4. mit Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung o- der sonstige Ausübungsbefugnis besitzt.
2.5. mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
3. aus dem Bereich desin ursächlichem Zusammenhang
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und VereinsrechtesVereins- rechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie so- wie des Rechtes der Kirchen und ReligionsgemeinschaftenReligionsge- meinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- Zoll und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. DisziplinarrechtesDisziplinarrecht;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage Rechtsgrundla- ge geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz Versicherungs- schutz gegeben;
4.34.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-Wiederkaufs, Rückverkaufs-Rückkaufs, oder Vorkaufsrechte Vorkaufs- rechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen Vor- verträgen über unbewegliche Sachen;
4.44.3. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertra- ges untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsverträgen;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft auf- gehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haf- tungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsneh- mer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorge- nommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zu- sammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen ent- halten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
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