Was ist zusätzlich zu beachten, wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird? Musterklauseln

Was ist zusätzlich zu beachten, wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird?. 1 Wie verwenden wir Ihre Beiträge sowie Ertragsausschüttungen eines Fonds? 1.1 Die Beitragsteile, die nicht auf Kosten gemäß ''Teil E - Kosten für den Versicherungsvertrag'' (Ziffer 1.2 und 1.3) entfallen, stehen für den Aufbau des Fondsguthabens zur Verfügung. Wir legen diese Beiträge Ihrem Wunsch nach in ausgewählten Fonds an. 1.2 Mit dem zur Fondsanlage bestimmten Teil des Beitrags erwerben wir Anteile der von Ihnen gewählten Fonds. Die Umrechnung dieser Teile in Fondsanteile erfolgt am sechsten Tag nach der jeweiligen Beitragsfälligkeit; falls dies ein börsenfreier Tag ist, gilt der letzte Börsentag davor. 1.3 Soweit ein von Ihnen gewählter Fonds Erträge ausschüttet, gilt: Wir erwerben damit weitere Anteile dieses Fonds und schreiben Sie Ihrer Versicherung gut. 1.4 Zur Deckung des Todesfallrisikos benötigte Beitragsteile (Risikobeiträge) entnehmen wir monatlich dem Fondsguthaben. Ebenso entnehmen wir monatlich dem Fondsguthaben Verwaltungskosten und in den ersten Vertragsjahren auch Abschluss- und Vertriebskosten. Bei extrem ungünstiger Wertentwicklung des Fondsguthabens kann dies dazu führen, dass das Fondsguthaben vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz dadurch endet. Falls dieser Fall eintreten sollte, werden wir Sie rechtzeitig darüber informieren, wie Sie Ihren Versicherungsschutz erhalten können.
Was ist zusätzlich zu beachten, wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird?. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind berechtigt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder wichtiger, nicht vorhersehbarer Gründe, die wir nicht beeinflussen können, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen. Eine solche Aussetzung des Handels durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft können wir nicht beeinflussen. Wenn wir bei eingeschränkt handelbaren Fonds den Wert der Fondsanteile ermitteln oder eine Versicherungs- leistung errechnen müssen, gehen wir wie folgt vor: Bei der Ermittlung des Xxxxx der Fondsanteile Ihrer Versicherung legen wir so genannte Zweitmarktkurse zugrunde. Dies sind die Kurse, die wir erzielen könnten, wenn wir die Anteile des Fonds mit eingeschränkter Handelbarkeit über z.B. darauf spezialisierte Händler oder Internetplattformen anbieten würden. Versiche- rungsleistungen errechnen wir auf Basis dieser Zweitmarktkurse und zahlen die entsprechend berechneten Versicherungsleistungen in Euro aus. Diejenigen Fondsanteile Ihrer Versicherung, die von der Aussetzung der Handelbarkeit betroffen sind, können Sie nicht in einen anderen Fonds umschichten. Über Aussetzungen der Handelbarkeit und die Folgen, die sich daraus für Sie ergeben, werden wir Sie infor- mieren.
Was ist zusätzlich zu beachten, wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird?. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind berechtigt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder wichtiger, nicht vorhersehbarer Gründe, die wir nicht beeinflussen können, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen. Eine solche Aussetzung des Handels durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft können wir nicht beeinflussen. Wenn wir bei eingeschränkt handelbaren Fonds den Wert der Fondsanteile ermitteln oder eine Versicherungsleistung errechnen müssen, gehen wir wie folgt vor: · Wenn die Rücknahme eines von Ihnen gewählten Fonds für höchstens zwei Monate ausgesetzt ist, gilt: Wir legen in den vorgenannten Fällen den Rücknahmepreis der Anteile vom sechsten des Monats zugrunde, der auf den Zeitpunkt der Beendigung der ausgesetzten Handelbarkeit folgt. Wenn der sechste des Monats ein börsenfreier Tag ist, gilt der letzte Börsentag davor. · Ist die Rücknahme eines von Ihnen gewählten Fonds für mehr als zwei Monate bzw. für unbeschränkte Zeit ausgesetzt, gilt: Bei der Ermittlung des Xxxxx der Fondsanteile Ihrer Versicherung legen wir so genannte Zweitmarktkurse zugrunde. Dies sind die Kurse, die wir erzielen könnten, wenn wir die Anteile des Fonds mit eingeschränkter Handelbarkeit über z. B. darauf spezialisierte Händler oder Internetplattformen anbieten würden. Versicherungsleistungen errechnen wir auf Basis dieser Zweitmarktkurse und zahlen die entsprechend berechneten Versicherungsleistungen in Euro aus. Diejenigen Fondsanteile Ihrer Versicherung, die von der Aussetzung der Handelbarkeit betroffen sind, können Sie nicht in einen anderen Fonds umschichten. Über Aussetzungen der Handelbarkeit und die Folgen, die sich daraus für Sie ergeben, werden wir Sie informieren.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.