Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Musterklauseln

Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass betraut, so trifft der Kunde alle Anlageentscheide bezüglich der Vermö- genswerte allein und in voller Eigenverantwortung. Der Kunde anerkennt, dass keine Haftung der Bank bezüglich der Anlageentscheide des Kunden sowie allfälliger daraus entstehender wirtschaftlicher, rechtlicher oder an- derer Folgen besteht. Die Bank kann den Kunden nach eigenem Ermessen bei seiner Verwal- tungstätigkeit allenfalls beratend unterstützen, indem sie dem Kunden auf entsprechende Anfrage hin Research- und andere Informationen zustellt und ihm Auskünfte über Anlagemöglichkeiten, Märkte, Unternehmen, Kurse, Währungen etc. erteilt. Dabei stützt sich die Bank auf Informationen und Quellen, die sie als vertrauenswürdig erachtet. Die allgemeinen Anlageemp- fehlungen der Bank erfolgen mehrheitlich gestützt auf ihre Anlagepolitik und richten sich an einen grösseren Kreis von Adressaten. In direktem Kun- denkontakt abgegebene Anlageempfehlungen und Angebote berücksich- tigen die konkrete Situation des Kunden nur insoweit als die Bank bei der Kundenanfrage auf diese aufmerksam gemacht wird. Der Kunde anerkennt, dass die Bank auch in diesem Fall keine Haftung bezüglich der Anlageent- scheide des Kunden sowie allfälliger daraus entstehender wirtschaftlicher, Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder bereits gutgeschriebene Wech- sel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich bereits be- zahlte Checks nachträglich als abhandengekommen, gefälscht oder man- gelhaft erweisen. Dabei verbleiben der Bank alle wechselrechtlichen, check- rechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel, Checks und ähnlicher Papiere mit Nebenforderungen gegen je- den aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhande- nen Schuldsaldos. Die Bank haftet nicht für rechtzeitige Vorweisung und Beibringung von Pro- testen beim Einzug von Wechseln und wechselähnlichen Papieren an Orten ohne genügende Bankvertretung (Nebenplätzen) sowie von Wechseln und wechselähnlichen Papieren mit kurzer Verfallzeit. Bei Akzepteinholung für den Kunden übernimmt die Bank eine Haftung selbst dann nicht, wenn Spe- sen und Kommissionen dafür verrechnet werden. Die Deckung für auf die Bank gezogene Tratten und bei ihr domizilierte Wechsel hat spätestens am Vorabend des Verfalltages im Besitze der Bank zu sein. die Bank Dritten für die Akq...
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbe- zahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurück zu belasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen o- der anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Den Schaden im Zusammen- hang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren, welche auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde selbst zu tragen. Die Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Machenschaften zu erkennen bzw. zu verhin- dern. Verletzt die Bank dabei die geschäftsübliche Sorgfalt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Hat UBS Wechsel, Checks und ähnliche Papiere dem Kunden gutge- schrieben, kann sie dem Kunden die entsprechenden Beträge zurück- belasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Checks nachträglich als abhandengekom- men, gefälscht oder mangelhaft erweisen. Trotzdem verbleiben alle Zahlungsansprüche, die sich aus solchen Papieren ergeben, bei UBS.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Werden zum Inkasso eingereichte oder diskontierte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere nicht bezahlt oder ist deren Erlös nicht frei verfügbar, so kann die BEKB Gutschriften zurückbelasten, wobei ihr alle An- sprüche aus dem Papier gegen jeden Verpflichteten bis zur Begleichung des Schuldsaldos verbleiben. Sofern die BEKB die geschäftsübliche Sorgfalt angewandt hat, trägt der Kunde den sich aus der Einlösung eines fal- schen oder gefälschten Checks ergebenden Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die AEK Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutge- schriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnli- che Papiere zurück zu belasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder ande- ren Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhande- nen Schuldsaldos mit Nebenforderungen gewahrt. Den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren, welche auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde selbst zu tragen. Die AEK Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Ma- chenschaften zu erkennen bzw. zu verhindern. Ver- letzt die AEK Bank dabei die geschäftsübliche Sorg- falt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank kann diskontierte oder gutgeschriebene Wechsel, Checks und andere ähnliche Papiere zurückbelasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Die Bank behält bis zur Begleichung eines Schuldsaldos alle Zahlungsansprüche (inkl. Nebenforderungen) vor, die sich aus solchen Papieren gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten ergeben. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Wechsel, Checks oder ähnliche Papiere nachträglich als abhanden- gekommen, gefälscht oder mangelhaft erweisen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder unter Vorbehalt des Eingangs gutgeschriebene Wechsel dem Konto des Kunden zu belasten. Bei nicht bezahlten Wechseln, Checks und ähnlichen Wertpapieren steht es der Bank frei, ihr Rückgriffsrecht durch Belastung des Kontokorrents ohne Rücksicht auf den aktuellen Kontostand geltend zu machen. Dabei verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder andern Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel, Checks und ähnlicher Wertpapiere mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Die Bank darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht als Empfängerin von Waren angegeben werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.