Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Musterklauseln

Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass betraut, so trifft der Kunde alle Anlageentscheide bezüglich der Vermö- genswerte allein und in voller Eigenverantwortung. Der Kunde anerkennt, dass keine Haftung der Bank bezüglich der Anlageentscheide des Kunden sowie allfälliger daraus entstehender wirtschaftlicher, rechtlicher oder an- derer Folgen besteht. Die Bank kann den Kunden nach eigenem Ermessen bei seiner Verwal- tungstätigkeit allenfalls beratend unterstützen, indem sie dem Kunden auf entsprechende Anfrage hin Research- und andere Informationen zustellt und ihm Auskünfte über Anlagemöglichkeiten, Märkte, Unternehmen, Kurse, Währungen etc. erteilt. Dabei stützt sich die Bank auf Informationen und Quellen, die sie als vertrauenswürdig erachtet. Die allgemeinen Anlageemp- fehlungen der Bank erfolgen mehrheitlich gestützt auf ihre Anlagepolitik und richten sich an einen grösseren Kreis von Adressaten. In direktem Kun- denkontakt abgegebene Anlageempfehlungen und Angebote berücksich- tigen die konkrete Situation des Kunden nur insoweit als die Bank bei der Kundenanfrage auf diese aufmerksam gemacht wird. Der Kunde anerkennt, dass die Bank auch in diesem Fall keine Haftung bezüglich der Anlageent- scheide des Kunden sowie allfälliger daraus entstehender wirtschaftlicher, Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder bereits gutgeschriebene Wech- sel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich bereits be- zahlte Checks nachträglich als abhandengekommen, gefälscht oder man- gelhaft erweisen. Dabei verbleiben der Bank alle wechselrechtlichen, check- rechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel, Checks und ähnlicher Papiere mit Nebenforderungen gegen je- den aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhande- nen Schuldsaldos. Die Bank haftet nicht für rechtzeitige Vorweisung und Beibringung von Pro- testen beim Einzug von Wechseln und wechselähnlichen Papieren an Orten ohne genügende Bankvertretung (Nebenplätzen) sowie von Wechseln und wechselähnlichen Papieren mit kurzer Verfallzeit. Bei Akzepteinholung für den Kunden übernimmt die Bank eine Haftung selbst dann nicht, wenn Spe- sen und Kommissionen dafür verrechnet werden. Die Deckung für auf die Bank gezogene Tratten und bei ihr domizilierte Wechsel hat spätestens am Vorabend des Verfalltages im Besitze der Bank zu sein. die Bank Dritten für die Akq...
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschrie- bene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechsel- rechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Den Schaden im Zusammen- hang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren, die auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzu- führen sind, hat der Kunde selbst zu tragen. Die Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Machen- schaften zu erkennen beziehungsweise zu verhindern. Verletzt die Bank dabei die geschäftsübliche Sorgfalt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder unter Vorbehalt des Eingangs gutgeschriebene Wechsel dem Konto des Kunden zu belasten. Bei nicht bezahlten Wechseln, Checks und ähnlichen Wertpapieren steht es der Bank frei, ihr Rückgriffsrecht durch Belastung des Kontokorrents ohne Rücksicht auf den aktuellen Kontostand geltend zu machen. Dabei verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder andern Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel, Checks und ähnlicher Wertpapiere mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Die Bank darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht als Empfängerin von Waren angegeben werden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Werden zum Inkasso eingereichte oder diskontierte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere nicht bezahlt oder ist deren Erlös nicht frei verfügbar, so kann die BEKB Gutschriften zurückbelasten, wobei ihr alle An- sprüche aus dem Papier gegen jeden Verpflichteten bis zur Begleichung des Schuldsaldos verbleiben. Sofern die BEKB die geschäftsübliche Sorgfalt angewandt hat, trägt der Kunde den sich aus der Einlösung eines fal- schen oder gefälschten Checks ergebenden Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die AEK Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutge- schriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnli- che Papiere zurück zu belasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder ande- ren Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhande- nen Schuldsaldos mit Nebenforderungen gewahrt. Den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren, welche auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde selbst zu tragen. Die AEK Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Ma- chenschaften zu erkennen bzw. zu verhindern. Ver- letzt die AEK Bank dabei die geschäftsübliche Sorg- falt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Die Bank kann diskontierte oder gutgeschriebene Wechsel, Checks und andere ähnliche Papiere zurückbelasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Die Bank behält bis zur Begleichung eines Schuldsaldos alle Zahlungsansprüche (inkl. Nebenforderungen) vor, die sich aus solchen Papieren gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten ergeben. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Wechsel, Checks oder ähnliche Papiere nachträglich als abhanden- gekommen, gefälscht oder mangelhaft erweisen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Wechsel, Checks und ähnliche Papiere. Hat UBS Wechsel, Checks und ähnliche Papiere dem Kunden gutge- schrieben, kann sie dem Kunden die entsprechenden Beträge zurück- belasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Checks nachträglich als abhandengekom- men, gefälscht oder mangelhaft erweisen. Trotzdem verbleiben alle Zahlungsansprüche, die sich aus solchen Papieren ergeben, bei UBS.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.