Haftung der Bank Musterklauseln

Haftung der Bank. (1) Die Bank nimmt vom Inhalt der Depots keine Kenntnis. Für den Verderb des Inhalts eines Depots ist sie nicht verantwortlich. Die Bank ist berechtigt, das Depot an eine andere Aufbewahrungsstelle, am Ort oder außerhalb, zu verlagern, wenn sie es aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält.
Haftung der Bank. 11.2.1 Haftung der Bank bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenzahlung
Haftung der Bank. Im Falle eines nicht genehmigten Zahlungsvorgangs oder falls die fehlerhafte Ausführung der Bank zuzurechnen ist, erstattet die Bank dem Kunden das Geld sofort nach den üblichen Überprüfungen zurück und führt die Rückbuchungen durch, als hätte die nicht genehmigte Transaktion nicht stattgefunden.
Haftung der Bank. 11.2.1 Haftung der Bank bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenzahlung Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenzahlung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügli- che und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags einschließlich etwaiger Entgelte und Zinsen verlangen. Wurde der Zahlungsbetrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung befunden hätte.
Haftung der Bank. D00PDFXALMFORPRV/9.0 Die Bank haftet in Fällen, in denen wir durch Fehler oder Versäumnisse eingegangene Verpflichtungen zu spät oder mangelhaft erfüllen. Auch in den Bereichen, in denen strengere Haftungsbestimmun- gen gelten, haftet die Bank nicht für Verluste durch: - Zusammenbruch von/fehlenden Zugang zu IT-Systemen oder Beschädigung von Daten in diesen Systemen, die auf einem der unten stehenden Ereignisse beruht, ungeachtet dessen, dass die Bank selbst oder ein externer Zulieferer die Systeme betreibt. - gänzlichen oder teilweisen Zusammenbruch der Stromversor- gung oder der Telekommunikationssysteme der Bank, gesetzli- che oder verwaltungsmäßige Eingriffe, Naturkatastrophen, Krieg und Aufruhr, Unruhen, Sabotage, Terror oder Vandalis- mus (hierunter Computervirus und -Hacking). - Streik, Aussperrung, Boykott oder Blockade, ungeachtet ob sich der Konflikt gegen die Bank richtet oder von der Bank selbst oder ihrer Organisation begonnen wurde und ungeach- tet der Konfliktursache. Dies gilt auch, wenn nur Teile der Bank vom Konflikt betroffen sind. - andere Umstände, auf welche die Bank keinen Einfluss hat. Der Haftungsausschluss der Bank gilt nicht, wenn - die Umstände, die zum Verlust führten, von der Bank hätten vorausgesehen werden müssen, als die Vereinbarung getrof- fen wurde, oder sie die Ursache des Verlustes hätte beseitigen oder vermeiden müssen. - die Gesetzgebung die Bank unter allen Umständen für die Ursachen des Verlustes haftbar macht.
Haftung der Bank. Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die Bank nicht für Verluste oder Schäden an den deponierten Gegenständen. Die Haftung der Bank wird in jedem Fall auf den Versicherungswert der deponierten Wertsachen beschränkt. Insbesondere lehnt die Bank jedwede Haftung für Verluste oder Schäden ab, die auf kriegerische Handlungen, Terrorismus, grössere Unruhen oder Naturereignisse wie atmosphärische Einflüsse, ionisierende Strahlung, Erdbeben oder Überschwemmungen zurückzuführen sind. Für die Versicherung der deponierten Wertsachen (Valoren) ist der Kontoinhaber zuständig.
Haftung der Bank. Die Bank haftet nur für den vom Kunden nachgewiese- nen Schaden, keinesfalls aber für mehr als den dekla- rierten Wert. Insbesondere haftet die Bank nicht für Schäden, die durch atmosphärische Einflüsse, höhere Gewalt oder Elementarereignisse entstanden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, welche durch die Vornahme von Handlungen an depo- nierten Sachen im Auftrage des Kunden eintreten. Bei Rücknahme des Depots hat der Kunden sofort fest- zustellen, ob Siegel, Plombe oder ein allfälliger anderer Verschluss sowie Verpackung und Inhalt unversehrt sind, und allfällige Beschädigungen sofort zu beanstan- den. Die Rückgabequittung befreit die Bank von jeder Haftung.
Haftung der Bank. Die vertragliche und außervertragliche Haftung der Bank ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Bank haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden. Ereignisse höherer Gewalt, Ereignisse, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Bank liegen, oder Maßnahmen luxemburgischer oder ausländischer Behörden (einschließlich Gerichte und Justizbehörden), die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auswirken, haben zur Folge, dass die Verpflichtung der Bank zur Erfüllung ausgesetzt und gegebenenfalls aufgehoben wird, ohne dass diese für eine Verzögerung, Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung haftet. Ereignisse höherer Gewalt sind Ereignisse politischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, die die Dienstleistungen der Bank oder einer ihrer in- oder ausländischen Korrespondenzbanken, Unterverwahrer oder Clearingsysteme ganz oder teilweise unterbrechen oder stören könnten; dies schließt Ereignisse ein, die nicht als höhere Gewalt gelten, wie die Unterbrechung des Telekommunikationssystems, gesetzliche Bestimmungen, erklärte oder bevorstehende Maßnahmen der Behörden oder Gerichte, Kriegs- oder Terrorakte, Revolutionen, Unruhen, Bürgerkriege oder ähnliche Konflikte, staatliche Maßnahmen (faits du Prince), Streiks, Aussperrungen, Boykotte und Streikposten.
Haftung der Bank. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung hat die Bank keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, den Betrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag dem Konto belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung wird die Bank spätestens bis zum Ende des Geschäftstags erfüllen, an welchem der Kontoinhaber einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang angezeigt hat oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Ver- halten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank die Verpflichtung zur Erstattung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Haftung der Bank. Unbeschadet der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Komplexität der von ihr ausgeführten Geschäfte, haftet die Bank nur, wenn sie sich bei der Ausführung ihrer Aufgaben grobes Verschulden und Vorsatz hat zuschulden kommen lassen. Sie haftet für keinen Schaden, der dem Kunden durch höhere Gewalt, durch eine von einer luxemburgischen oder ausländischen Behörde ergriffene Maßnahme oder ein natürliches oder von Menschen verursachtes Ereignis zugefügt wurde, die die Tätigkeit der Bank oder die von ihr erbrachten Dienstleistungen teilweise oder gänzlich beeinträchtigen, stören oder unterbrechen. Eine eventuell von der Bank zu zahlende Entschädigung wird sich auf die direkten Auswirkungen des Schadens beschränken und erstreckt sich nicht auf irgendwelche indirekten Auswirkungen gleich welcher Art. Insbesondere hat die Bank keinen Schadensersatz für den Verlust von Gewinnchancen oder von Verlustvermeidungschancen zu leisten. Falls sie für einen Sachverhalt haftbar gemacht werden könnte, der als Straftat gewertet werden könnte, deren Opfer der Kunde war, kann der Kunde eine Schadensersatzleistung einfordern, sofern er zuvor bei den zuständigen Behörden eine Anzeige erstattet hat. Wählt die Bank in ihrer Eigenschaft als Verwahrer oder Zwischenhändler eine Korrespondenzbank im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland, beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl dieser Korrespondenzbank und die genaue Übermittlung von Anweisungen oder Weiterleitung von Wertpapieren. Außer bei Vorsatz oder grobem Verschulden ihrerseits bei der Auswahl der Korrespondenzbank oder bei der Übermittlung von Anweisungen haftet die Bank dem Kunden gegenüber nicht für ein fehlerhaftes Verhalten der Korrespondenzbank, insbesondere wenn es diese versäumt, die Wertpapiere zu liefern, die die Bank für Rechnung des Kunden verlangt hat. Die Bank weist den Kunden auf die Risiken hin, die eingegangen werden, wenn die Zeichnung eines Wertpapiers an eine Vorauszahlung geknüpft ist und wenn es vor der Lieferung der Wertpapiere zu einer Insolvenz oder einem anderen vergleichbaren Ereignis kommt. In diesem Fall kann die Bank nicht für den Ausfall des Zwischenhändlers haftbar gemacht werden, so dass der Verlust, der durch den nicht zurückerlangten Teil des als Vorauszahlung geleisteten Betrages entsteht, zulasten des Kunden geht. Wenn der Kunde sich für die Anlage in einem Finanzinstrument entscheidet, das der Bank auferlegt, Beziehungen mit einer Gegenpartei einzugehen, oh...