Wechselschilder Musterklauseln

Wechselschilder. 3.1 Die Versicherung gilt für die mit dem Wechselschild versehenen Fahrzeuge. 3.2 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versi- cherung für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. 3.3 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entfällt die Leistungspflicht.
Wechselschilder. A6.1 A6.2 A6.3
Wechselschilder. A6.1 A6.2 A6.3 A6.4 Übergang von einem Wechsel- zu einem Einzelschild: Für die Module Teilkasko und Zusatzdeckungen besteht der Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Fahr- zeug für die Zeit der Ausserverkehrsetzung weiter, längs- A7 Hinterlegung der Kontrollschilder A7.1
Wechselschilder. G.7.1 Versicherungsschutz a) für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern ver- sehene Fahrzeug in vollem Umfang; b) für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet. G.7.2‌‌‌
Wechselschilder. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, Kasko-Schäden, Ansprüche aus der Unfallversicherung und Assistance-Schäden, welche wie folgt verursacht wurden: a) bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inkl. Trainingsfahrten und Sport- fahrlehrgängen sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstre- cken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken genutzt werden. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflicht- Ansprüche in der Schweiz, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizerisches Recht fällt; b) bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu; c) bei fehlender Berechtigung oder Ermächtigung, d. h. aus Fahrten: 1. ohne behördliche Bewilligung; 2. bei denen der Lenker, den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt; 3. bei denen der Lenker, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt; 4. bei denen Personen die ihnen anvertrauten Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; 5. auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert ist; 6. bei denen der Lenker, entgegen den gesetzlichen Vorschriften, Personen mitführt; Wenn die Versicherung für Fahrzeuge abgeschlossen wird, die mit Wechselschildern zirkulieren, gilt sie: a) für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; b) für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet. Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf öffentlichen Strassen ver- wendet, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflichtversicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Versicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir keine Leistungen.
Wechselschilder. Die Versicherung gilt für die in der Police bezeichneten mit den Wechselschildern versehenen Fahrzeuge. Für das Fahrzeug ohne Kontrollschilder gilt die Versiche- rung ausschliesslich für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. Werden die beiden Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offen stehen, und ereignet sich dabei ein Schaden, so entfällt die Leistungs- pflicht der Gesellschaft. Hat sie in der Haftpflichtversiche- rung aufgrund der Strassenverkehrsgesetzgebung für den Schaden aufzukommen, so steht ihr der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu.
Wechselschilder. A6.1 Die Versicherung gilt für das mit den Wechselschildern versehene Fahrzeug. A6.2 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versicherung für Schäden, die sich auf einer ausschliesslich privatem Gebrauch die- nenden Strasse ereignen oder in einer Einstellhalle. Ausgenommen ist das Modul Assistance. A6.3 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so entfällt die Leistungspflicht. A6.4 Übergang von einem Wechsel- zu einem Einzelschild: Für die Module Teilkasko und Zusatzdeckungen besteht der Versicherungs- schutz für das ausgeschlossene Fahrzeug für die Zeit der Ausser- verkehrsetzung weiter, längstens aber für 12 Monate. Der Versiche- rungsschutz besteht solange wie das Fahrzeug weder den Halter noch den Besitzer wechselt. Die anteilige Prämie wird bei der Wie- dereinlösung des Fahrzeuges unter Belastung einer Bearbeitungsge- bühr verrechnet. A7 Hinterlegung der Kontrollschilder A7.1 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht der Versicherungsschutz bis zur Wiedereinlösung.
Wechselschilder. Die Versicherung gilt für die mit dem Wechselschild verse- henen Fahrzeuge.
Wechselschilder. Für Fahrzeuge, die unter Wechselschilder zirkulieren, gilt die vereinbarte Deckung: • für das vorschriftsgemäss mit den Wechselschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; • für das nicht mit diesen Schildern versehene Fahrzeug nur, soweit sich der Schaden nicht auf einer Strasse ereignet, die dem öffentlichen Verkehr offensteht. Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen und ereignet sich dabei ein Schaden, entfällt die Leistungspflicht der Versicherer bzw. steht den Versicherern der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu.

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.