Wechselschilder Musterklauseln

Wechselschilder. 4.1 Die Versicherung gilt für die in der Police aufgeführ- ten Fahrzeuge. 4.2 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versi- cherung für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. 4.3 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entfällt die Leistungspflicht.
Wechselschilder. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, Kasko-Schäden, Ansprüche aus der Unfallversicherung und Assistance-Schäden, welche wie folgt verursacht wurden: a) bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inkl. Trainingsfahrten und Sport- fahrlehrgängen sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstre- cken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken genutzt werden. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflicht- Ansprüche in der Schweiz, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizerisches Recht fällt; b) bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu; c) bei fehlender Berechtigung oder Ermächtigung, d. h. aus Fahrten: 1. ohne behördliche Bewilligung; 2. bei denen der Lenker, den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt; 3. bei denen der Lenker, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt; 4. bei denen Personen die ihnen anvertrauten Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; 5. auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert ist; 6. bei denen der Lenker, entgegen den gesetzlichen Vorschriften, Personen mitführt; Wenn die Versicherung für Fahrzeuge abgeschlossen wird, die mit Wechselschildern zirkulieren, gilt sie: a) für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; b) für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet. Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf öffentlichen Strassen ver- wendet, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflichtversicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Versicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir keine Leistungen.
Wechselschilder. A6.1 A6.2 A6.3 A6.4 Übergang von einem Wechsel- zu einem Einzelschild: Für die Module Teilkasko und Zusatzdeckungen besteht der Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Fahr- zeug für die Zeit der Ausserverkehrsetzung weiter, längs- A7 Hinterlegung der Kontrollschilder A7.1
Wechselschilder. A6.1 A6.2 A6.3
Wechselschilder. A6.1 Die Versicherung gilt für das mit den Wechselschildern versehene Fahrzeug. A6.2 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versicherung für Schäden, die sich auf einer ausschliesslich privatem Gebrauch die- nenden Strasse ereignen oder in einer Einstellhalle. Ausgenommen ist das Modul Assistance. A6.3 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so entfällt die Leistungspflicht. A6.4 Übergang von einem Wechsel- zu einem Einzelschild: Für die Module Teilkasko und Zusatzdeckungen besteht der Versicherungs- schutz für das ausgeschlossene Fahrzeug für die Zeit der Ausser- verkehrsetzung weiter, längstens aber für 12 Monate. Der Versiche- rungsschutz besteht solange wie das Fahrzeug weder den Halter noch den Besitzer wechselt. Die anteilige Prämie wird bei der Wie- dereinlösung des Fahrzeuges unter Belastung einer Bearbeitungsge- bühr verrechnet. A7 Hinterlegung der Kontrollschilder A7.1 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht der Versicherungsschutz bis zur Wiedereinlösung.
Wechselschilder. Die Versicherung gilt für die in der Police bezeichneten mit den Wechselschildern versehenen Fahrzeuge. Für das Fahrzeug ohne Kontrollschilder gilt die Versiche- rung ausschliesslich für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. Werden die beiden Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offen stehen, und ereignet sich dabei ein Schaden, so entfällt die Leistungs- pflicht der Gesellschaft. Hat sie in der Haftpflichtversiche- rung aufgrund der Strassenverkehrsgesetzgebung für den Schaden aufzukommen, so steht ihr der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu.
Wechselschilder. G.7.1 Versicherungsschutz a) für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern ver- sehene Fahrzeug in vollem Umfang; b) für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur, sofern sich der Schaden nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet. G.7.2‌‌‌
Wechselschilder. Die Versicherung gilt für die mit dem Wechselschild verse- henen Fahrzeuge.
Wechselschilder. Für Fahrzeuge, die unter Wechselschilder zirkulieren, gilt die vereinbarte Deckung: • für das vorschriftsgemäss mit den Wechselschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; • für das nicht mit diesen Schildern versehene Fahrzeug nur, soweit sich der Schaden nicht auf einer Strasse ereignet, die dem öffentlichen Verkehr offensteht. Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen und ereignet sich dabei ein Schaden, entfällt die Leistungspflicht der Versicherer bzw. steht den Versicherern der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu.