Schadenverhütungskosten Musterklauseln

Schadenverhütungskosten. Steht der Eintritt eines unvorhergesehenen, versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert.
Schadenverhütungskosten a) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Massnahmen, die nach Abwendung der Gefahr anfallen, z.B. der Rückruf, das Zurückholen oder die Beseiti- gung defekter Produkte.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicher- ten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schaden- verhütungskosten). Nicht versichert sind: - Massnahmen nach erfolgter Gefah- renabwendung, wie z.B. Entsorgung von mangelhaften Produkten oder Abfällen sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitun- gen; - Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungs kosten); - Massnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. 3. Aufwendungen zur Verhütung von Schäden gemäss Art. 24 Abs. e AVB.
Schadenverhütungskosten e) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Perso- nen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt die USS auch die von Gesetzes wegen zu Lasten der versicherten Person gehenden Kosten, die durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten).
Schadenverhütungskosten. Aufgewendete Kosten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung von Schäden, die Sie, eine versicherte Person oder jemand in Ihrem Namen trifft. Schäden an Sachen, die bei diesen Maßnahmen verwendet werden, fallen ebenfalls unter diese Kosten.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Versicherte Schadenverhütungskosten gelten ebenfalls als Schaden, und Artikel D2.3 wird sinngemäss auch für Schadenverhütungskosten angewendet. Nicht versichert sind Kosten für: − Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Entsorgung von Abfällen, sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen; − die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen, sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten); − Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. C 3.1 Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch- tigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernimmt die Gesellschaft auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, wel- che durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Ab- wendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhü- tungskosten).
Schadenverhütungskosten. Kosten, die durch Schadenverhütungsmassnahmen ver- ursacht werden. Als Schadenverhütungsmassnahmen gelten angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwen- dung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadens. Nicht als Schadenverhütungskosten gelten Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rück- nahme von Sachen samt den dafür notwendigen Vorbe- reitungsarbeiten – und Kosten für Massnahmen, die anstelle des Rückrufs oder Rücknahme aufgewendet wurden (Produktrückruf).
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, sind auch Schadenverhütungskosten versichert. Nicht versichert sind:‌‌ – Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten. – die Kosten für den Rückruf, die Rücknahme oder die Entsorgung von Sachen sowie damit zusammenhängende Publikations- und Informationskosten. – die Kosten für die Beseitigung eines bestehenden oder bekannten gefährlichen Zustands. – Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden. – Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden. – Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten).