Schadenverhütungskosten Musterklauseln
Schadenverhütungskosten. Steht der Eintritt eines unvorhergesehenen, versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicher- ten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schaden- verhütungskosten). Nicht versichert sind: - Massnahmen nach erfolgter Gefah- renabwendung, wie z.B. Entsorgung von mangelhaften Produkten oder Abfällen sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitun- gen; - Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungs kosten); - Massnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. Aufwendungen zur Verhütung von Schäden gemäss Art. 24 Abs. e AVB.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar be- vor, erstreckt sich die Versicherung auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicherten gehen- den Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Rückruf, Rücknahme oder Entsorgung von mangelhaften Produkten. Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Schadenverhütungskosten. Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt die USS auch die von Gesetzes wegen zu Lasten der versicherten Person gehenden Kosten, die durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten).
Schadenverhütungskosten. Als Schadenverhütungskosten gelten die durch angemessene Massnahmen verursachten, zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts eines versicherten Schadens aufgewendet werden. Anlage- und Betriebsrisiko Als Anlage- und Betriebsrisiko gilt die Gefahr, als Eigentümer, Besitzer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, sowie der sich aus der versicherten Tätigkeit ergebenden betrieblichen Vorgänge haftpflichtig zu werden. Nicht unter diese Definition fallen sämtliche Risiken, welche auch von der Definition des Produkte- und/oder Umweltrisikos erfasst werden.
Schadenverhütungskosten. Ersetzt werden Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die Sicherung seiner Sachen vor einem unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignis macht (z.B. Verlegung versicherter Sachen wegen vermeintlicher Lawinengefahr).
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schaden- verhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolg- ter Gefahrenabwendung. - Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Scha- denursachen, inkl. das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen, sowie Kosten für Re- paraturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskos- ten); - Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden; - Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest und asbesthal- tigen Substanzen oder Erzeugnissen, soweit die Schäden auf die speziellen schädlichen Eigenschaften von Asbest zurückzuführen sind.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Versicherte Schadenverhütungskosten gelten ebenfalls als Schaden, und Artikel D2.3 wird sinngemäss auch für Schadenverhütungskosten angewendet. Nicht versichert sind Kosten für: − Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Entsorgung von Abfällen, sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen; − die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen, sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten); − Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. Die infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu Lasten des Versi- cherungsnehmers gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadens.