Schadenverhütungskosten Musterklauseln

Schadenverhütungskosten. Steht der Eintritt eines unvorhergesehenen, versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert.
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicher- ten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schaden- verhütungskosten). Nicht versichert sind: - Massnahmen nach erfolgter Gefah- renabwendung, wie z.B. Entsorgung von mangelhaften Produkten oder Abfällen sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitun- gen; - Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungs kosten); - Massnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. Aufwendungen zur Verhütung von Schäden gemäss Art. 24 Abs. e AVB.
Schadenverhütungskosten. Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Perso- nen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt die USS auch die von Gesetzes wegen zu Lasten der versicherten Person gehenden Kosten, die durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten).
Schadenverhütungskosten a) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Massnahmen, die nach Abwendung der Gefahr anfallen, z.B. der Rückruf, das Zurückholen oder die Beseiti- gung defekter Produkte. b) Nicht versichert sind:
Schadenverhütungskosten. Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen- M01 35 % dung dieser Gefahr verursacht werden. M02 40 % M03 45 % M04 50 %
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Versicherte Schadenverhütungskosten gelten ebenfalls als Schaden, und Artikel D2.3 wird sinngemäss auch für Schadenverhütungskosten angewendet. Nicht versichert sind Kosten für: − Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Entsorgung von Abfällen, sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen; − die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen, sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten); − Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.
Schadenverhütungskosten. Ersetzt werden Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die Sicherung seiner Sachen vor einem unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignis macht (z.B. Verlegung versicherter Sachen wegen vermeintlicher Lawinengefahr).
Schadenverhütungskosten. C 3.1 Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch- tigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernimmt die Gesellschaft auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, wel- che durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Ab- wendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhü- tungskosten). C 3.2 Nicht versichert sind Schadenverhütungskosten,
Schadenverhütungskosten. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, sind auch Schadenverhütungskosten versichert. Nicht versichert sind:‌‌ – Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten. – die Kosten für den Rückruf, die Rücknahme oder die Entsorgung von Sachen sowie damit zusammenhängende Publikations- und Informationskosten. – die Kosten für die Beseitigung eines bestehenden oder bekannten gefährlichen Zustands. – Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden. – Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden. – Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten).