Schadenminderungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Schadenminderungskosten. Wir entschädigen Schadenminderungskosten im Rah- men der Versicherungssumme. Übersteigen diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssum- me, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwen- dungen handelt, die von uns angeordnet worden sind.
Schadenminderungskosten. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Verkürzung des Zeit- raums einer Betriebsunterbrechung oder zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Schäden, die durch Anwendung von Gewalt oder im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder Terrorakten verursacht oder vergrößert werden;
2. Vertragsstrafen, soweit nicht ausdrücklich mitversichert;
3. Xxxxxxx, die durch einen oder mehrere Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Schadenminderungskosten. Der Versicherer erstattet ferner alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen zur Verkürzung des Zeitraums einer Unterbrechung oder erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Ziffer I. 2., falls diese Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. Zusätzlich zahlt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Honorare folgender externer Dienstleister:
Schadenminderungskosten. 1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,
1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird oder
1.2. soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für gebo- ten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungs- schadens kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen Deckungs- beitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleis- tung nach dem Ende der Betriebsunterbrechung.
3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnah- men, soweit durch diese
3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versi- cherungsnehmer Nutzen entsteht,
3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird,
3.3. soweit zusammen mit der Entschädigung die Haftungssumme überstiegen wird, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi- cherers beruht.
4. Bei einer Unterversicherung (Artikel 8 ABSD 2008) sind die Scha- denminderungskosten nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der Unterbrechungsschaden.
Schadenminderungskosten. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Verkürzung des Zeitraums einer Betriebsunterbrechung oder zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Aufwendungen geringer sind als der ver- sicherte Schaden.
Schadenminderungskosten. Versichert sind Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder zur Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwehr- und Schadenminderungskosten). Die Entschädigungsgrenze ist auf maximal 100% der Versicherungssumme festgesetzt. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Schadenminderungskosten. Kommt es zu einem Vorfall, der unter dieser Police zu einem Anspruch führen wird oder wahrscheinlich dazu führen wird, sind Sie verpflichtet, zumutbare Schritte zu ergreifen, um den Schaden zu mindern und den Betrag auf ein Minimum zu reduzieren, der als Anspruch unter dieser Versicherung gezahlt würde. Wir werden die Ihnen zu diesem Zweck entstehenden zumutbaren Kosten und Ausgaben vergüten. Motorfahrzeuge, die gehoben oder hochgezogen werden Wir decken Hakung, Kosten und Ausgaben, die sich infolge von Heben und/oder Hochziehen von Motor-fahr-zeugen auf Ihr Schiff oder von Ihrem Schiff mit dem eigenen (Lade)Geschirr des Schiffes ergeben. Das Deckungslimit in diesem Abschnitt beträgt EUR 20.000 pro Anspruch. Blockierung von Wasserstraßen: Wir versichern finanziellen Schaden, der Ihnen als unmittelbare Folge der Tatsache entsteht, dass sich das Löschen der Ladung Ihres Schiffes im Hafen oder am vereinbarten Ort infolge der Blockierung einer schiffbaren Wasserstraße oder eines Hafens verzögert, die durch Folgendes verursacht wurde: ▪ einen Unfall, der marine Installationen involvierte, und/oder ▪ das Sinken eines anderen Schiffes und/oder eines Teils oder der Gesamtheit seiner Ladung ▪ und/oder ▪ eine Kollision zwischen anderen Schiffen und/oder ▪ Umweltverschmutzung durch eine Substanz aus irgendeiner Quelle. Wir können Ihnen nach unserem Ermessen auch Ihren Schaden in Bezug auf andere Ereignisse, die die gleiche Auswirkung haben, vergüten. Deckung tritt unter der Voraussetzung in Krak, dass die zuständige Schifffahrtsbehörde die ungehinderte Nutzung der betreffenden Wasserstraße für alle Schiffe des gleichen Typs und der gleichen Größe wie Ihr Schiff verboten hat. Diese Deckung beginnt mit dem Zeitpunkt und Datum des Verbots und – um wirksam zu sein – erfordert, dass Ihr Schiff weder mittelbar noch unmittel-bar zu diesem Unfall beitrug.
Schadenminderungskosten. Im Rahmen der Versicherungssumme werden auch Schadenminde- rungskosten gemäss Bestimmung S2 entschädigt. Übersteigen diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Basler angeordnet wurden. Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderen zur Hilfe verpflichteter werden nicht entschädigt.
Schadenminderungskosten. 4.3.1 Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusammen die Ver- sicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung ange- ordnete Aufwendungen handelt.