Schadenminderungskosten Musterklauseln

Schadenminderungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Schadenminderungskosten. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Verkürzung des Zeit- raums einer Betriebsunterbrechung oder zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
Schadenminderungskosten. Wir entschädigen Schadenminderungskosten im Rah- men der Versicherungssumme. Übersteigen diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssum- me, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwen- dungen handelt, die von uns angeordnet worden sind.
Schadenminderungskosten. 1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,
Schadenminderungskosten. Der Versicherer erstattet ferner alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen zur Verkürzung des Zeitraums einer Unterbrechung oder erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Ziffer I. 2., falls diese Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. Zusätzlich zahlt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Honorare folgender externer Dienstleister:
Schadenminderungskosten. Versichert sind Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder zur Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwehr- und Schadenminderungskosten). Die Entschädigungsgrenze ist auf maximal 100% der Versicherungssumme festgesetzt. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Schadenminderungskosten. Im Rahmen der Versicherungssumme werden auch Schadenminde­ rungskosten gemäss Bestimmung S3 entschädigt. Übersteigen diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Basler angeordnet wurden Kosten für die Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderen zur Hilfe Verpflichteter werden nicht entschädigt S25 Ausfall des Betriebsertrages/Mehrkosten Für die Versicherung des Ausfalls des Betriebsertrages und der Mehr­ kosten wird der Schaden am Ende der Haftzeit festgestellt. Im gegen­ seitigen Einverständnis kann er schon vorher ermittelt werden Leistungsbegrenzung bei Elementarschäden S26 Es gelten die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen wobei die Ent­ schädigungen für Fahrhabe­ und Gebäudeschäden nicht zusammen­ gerechnet werden Diese Leistungsbegrenzungen gelten nicht für die Versicherung von Betriebsertrag und Mehrkosten (Z4) und Rückwirkungsschäden (Z4.1) Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurück­ zuführen sind Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versi­ cherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war Vertragsauflösung im Schadenfall S27 Kündigungstermin Nach jedem Schadenfall, für den die Basler oder die Assista Geld­ oder Dienstleistungen erbracht haben, kann S28 Erlöschen des Versicherungsschutzes Basler Versicherung AG Xxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxx XX-0000 Xxxxx Kundenservice (24h) 00000 00 000 000 Fax +00 00 000 00 00 140.1193 d 8.10 4m xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx Wir machen Sie sicherer.
Schadenminderungskosten. Kommt es zu einem Vorfall, der unter dieser Police zu einem Anspruch führen wird oder wahrscheinlich dazu führen wird, sind Sie verpflichtet, zumutbare Schritte zu ergreifen, um den Schaden zu mindern und den Betrag auf ein Minimum zu reduzieren, der als Anspruch unter dieser Versicherung gezahlt würde. Wir werden die Ihnen zu diesem Zweck entstehenden zumutbaren Kosten und Ausgaben vergüten. Motorfahrzeuge, die gehoben oder hochgezogen werden Wir decken Hakung, Kosten und Ausgaben, die sich infolge von Heben und/oder Hochziehen von Motor-fahr-zeugen auf Ihr Schiff oder von Ihrem Schiff mit dem eigenen (Lade)Geschirr des Schiffes ergeben. Das Deckungslimit in diesem Abschnitt beträgt EUR 20.000 pro Anspruch. Blockierung von Wasserstraßen: Wir versichern finanziellen Schaden, der Ihnen als unmittelbare Folge der Tatsache entsteht, dass sich das Löschen der Ladung Ihres Schiffes im Hafen oder am vereinbarten Ort infolge der Blockierung einer schiffbaren Wasserstraße oder eines Hafens verzögert, die durch Folgendes verursacht wurde: ▪ einen Unfall, der marine Installationen involvierte, und/oder ▪ das Sinken eines anderen Schiffes und/oder eines Teils oder der Gesamtheit seiner Ladung ▪ und/oder ▪ eine Kollision zwischen anderen Schiffen und/oder ▪ Umweltverschmutzung durch eine Substanz aus irgendeiner Quelle. Wir können Ihnen nach unserem Ermessen auch Ihren Schaden in Bezug auf andere Ereignisse, die die gleiche Auswirkung haben, vergüten. Deckung tritt unter der Voraussetzung in Krak, dass die zuständige Schifffahrtsbehörde die ungehinderte Nutzung der betreffenden Wasserstraße für alle Schiffe des gleichen Typs und der gleichen Größe wie Ihr Schiff verboten hat. Diese Deckung beginnt mit dem Zeitpunkt und Datum des Verbots und – um wirksam zu sein – erfordert, dass Ihr Schiff weder mittelbar noch unmittel-bar zu diesem Unfall beitrug.
Schadenminderungskosten. Wir entschädigen auch Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Hausrat- Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von uns angeord- net wurden. Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter werden nicht entschädigt.
Schadenminderungskosten. 4.4.1 Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. So- weit sie und die Entschädigung zusammen die Versi- cherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung an- geordnete Aufwendungen handelt.