Deckungsumfang. Der Versicherungsschutz umfasst:
4.1.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art. 18 ARB
Deckungsumfang. Der Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus der Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) in der jeweils anwendbaren Fassung. Er umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatz- ansprüche, die aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen des Privatrechts gegen den Mieter oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Mietgegenstandes
a) Personen verletzt oder getötet worden sind,
b) Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder
c) Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sach- schaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Deckungsumfang. Der Versicherungsschutz umfasst:
4.1.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
4.1.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) ARB
4.1.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Vertei- digung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertre- tung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusam- menhang mit dem Gebrauch einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB.
Deckungsumfang. Scope of coverage
Deckungsumfang. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus: – Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen); – Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen). Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Tieren sowie deren Verlust. Ausserdem sind versichert:
Deckungsumfang. Weltweite Deckung
Deckungsumfang. 72.1 Die Leistungspflicht des Versicherers be- stimmt sich nach dem Zeitraum, in dem das Schiff keine Einkünfte gehabt hat (Er- tragsausfall) und der pro Tag entgangenen Einnahme.
72.2 Der Ertragsausfall wird berechnet in Tagen, Stunden und Minuten. Zeiten, in denen das Schiff nur einen teilweisen Einnahmever- lust erlitten hat, werden umgerechnet in ei- ne entsprechende Anzahl von Tagen tota- len Ertragsausfalls.
72.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für Ertragsausfälle aus jedem einzelnen Scha- densfall (Schadenshöchstversicherungs- summe) und für die Summe aller Scha- densfälle innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages (Jah- reshöchstversicherungssumme) ist be- grenzt auf die pro Tag versicherte Summe multipliziert mit der in der Versicherungspo- lice angegebenen Anzahl der Tage je Schadensfall und für alle Schadensfälle in- nerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages.
72.4 Die Parteien können vereinbaren, dass wenn ein Ertragsausfall innerhalb der Lauf- zeit des Versicherungsvertrages eintritt, die Jahreshöchstversicherungssumme auto- matisch und ohne vorherige Benachrichti- gung durch den Versicherer wieder aufge- füllt wird.
72.4.1 Der Versicherer ist berechtigt, für die Wie- derauffüllung der Jahreshöchstversiche- rungssumme die Zahlung einer Wiederauf- füllungsprämie zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Wiederauffül- lungsprämie ein dem Verhältnis der Sum- me der Wiederauffüllung zur Jahreshöchst- versicherungssumme entsprechender Bruchteil der Jahresprämie.
72.4.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, der automatischen Wiederauffüllung der Jahreshöchstversicherungssumme jeder- zeit zu widersprechen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer dieses Recht auszuüben, ist er verpflichtet, die Wiederauffüllungsprämie anteilig für die restliche Laufzeit des Versicherungsvertra- ges ab Wiederauffüllung der Jahreshöchst- versicherungssumme zu zahlen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der automatischen Wiederauffüllung der Jah- reshöchstversicherungssumme, hat er die Wiederauffüllungsprämie anteilig für den Zeitraum bis zum Zugang der Wider- spruchserklärung beim Versicherer ab Wiederauffüllung der Jahreshöchstversi- cherungssumme zu zahlen.
72.5 Die Leistungspflicht endet mit dem Zeit- punkt der Erklärung des Abandon (Ziff. 42) bzw. mit Feststellung der Reparaturunfä- higkeit oder Reparaturunwürdigkeit (Ziff. 61.1).
72.6 Der in der Versicherungspolice vereinbarte feste Betrag pro Tag ist die ...
Deckungsumfang. 1 Gegenstand der Versicherung Die ARAG Allgemeine gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- denereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sach- schaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher HaLpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die DSV-HaLpflichtversicherung gilt subsidiär. Demgemäß sind anderweitig für den Versicherten bestehende HaLpflichtversicherungen vorleistungs- pflichtig. Ausgenommen von der Vorleistungspflicht bleiben anderweitig bestehende Gruppenversicherungsverträge. § 2 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Leistungspflicht der ARAG Allgemeine umfasst die Prüfung der HaLpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherte auf Grund eines von der ARAG Allgemeine abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden HaL- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten von der ARAG Allgemeine gewünscht oder genehmigt, so trägt die ARAG Allge- meine die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherte für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraL Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist die ARAG Allgemeine an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
a) Eingeschlossen ist die gesetzliche HaLpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
b) Bei Schadenereignissen in den USA, Kanada und Mexiko werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kos- ten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungs- falles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die K...
Deckungsumfang. Rechtsgebiet Örtliche Deckung und Deckungssumme pro Rechtsfall in CHF
a) WerkvertragStreitigkeiten aus Neu- oder Umbauten oder anderen, die versicherte Immobilie betreffenden Werkverträgen, sofern für einzelne oder alle Arbeiten eine behördliche Bewilligung erforderlich ist und die Gesamtbausumme CHF 100ʼ000.– nicht übersteigt. Schweiz: 100ʼ000.–
b) AuftragStreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und/oder dem Unterhalt der versicherten Immobilie. Versichert sind Rechtsfälle bis zu einem Streitwert von CHF 100ʼ000.–. Im Falle einer Teilklage ist nicht der Streitwert der Teilklage, sondern der Gesamt-Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert über CHF 100ʼ000.– werden die Kosten im Verhältnis der CHF 100ʼ000.– zum Gesamt-Streitwert übernommen. Schweiz: 100ʼ000.–
c) DienstbarkeitenStreitigkeiten über im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der versicherten Immobilie. Schweiz: 100ʼ000.–
d) StockwerkeigentumsrechtStreitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern über die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten oder bauliche Massnahmen, sofern hierfür keine behördliche Bewilligung erforderlich ist. Schweiz: 100ʼ000.–
e) NachbarrechtStreitigkeiten als Eigentümer mit den unmittelbaren Nachbarn aufgrund von Immissionen durch Rauch, Gas, Geruch oder Lärm sowie bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf, die Höhe und den Grenzabstand von Bäumen und Hecken sowie der Beeinträchtigung der Aussicht. Schweiz: 100ʼ000.–
f) Arbeitsrecht als ArbeitgeberStreitigkeiten aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen mit Arbeitnehmern der versicherten Person, sofern das Anstellungsverhältnis ausschliesslich die Verwaltung und/oder den Unterhalt der versicherten Immobilie zum Gegenstand hat. Versichert sind Rechtsfälle bis zu einem Streitwert von CHF 100ʼ000.–. Im Falle einer Teilklage ist nicht der Streitwert der Teilklage, sondern der Gesamt-Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert über CHF 100ʼ000.– werden die Kosten im Verhältnis der CHF 100ʼ000.– zum Gesamt-Streitwert übernommen. Schweiz: 100ʼ000.–
g) Öffentliches BaurechtEinsprachen gegen ein Baugesuch eines direkt angrenzenden Nachbarn. Schweiz: 100ʼ000.–
h) EnteignungsrechtStreitigkeiten mit dem öffentlichen Gemeinwesen infolge formeller Enteignung der versicherten Immobilie. Schweiz: 100ʼ000.–
Art. 6 Mietrecht als Vermieter
Deckungsumfang. Versicherungsschutz besteht gegen Verlust und Beschä- digung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Police, allfällig beigefügte Klauseln sowie die Ausschlüsse gemäss Art. 6 des allgemeinen Teils und weitere Ausschlüsse gemäss den Bestimmungen des produktspezifischen besonderen Teils dieser AVB.