Deckungsumfang Musterklauseln
Deckungsumfang. Der Versicherungsschutz umfasst:
4.1.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art. 18 ARB
Deckungsumfang. Der Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus der Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) in der jeweils anwendbaren Fassung. Er umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatz- ansprüche, die aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen des Privatrechts gegen den Mieter oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Mietgegenstandes
a) Personen verletzt oder getötet worden sind,
b) Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder
c) Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sach- schaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Deckungsumfang. Scope of coverage
Deckungsumfang. Der Versicherungsschutz umfasst:
4.1.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
4.1.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) ARB
4.1.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Vertei- digung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertre- tung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusam- menhang mit dem Gebrauch einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB.
Deckungsumfang. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus: – Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen); – Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen). Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Tieren sowie deren Verlust. Ausserdem sind versichert:
Deckungsumfang. Weltweite Deckung
Deckungsumfang. Die Gepäckstücke, persönliche Sachen und Kleidungsstücke, die der Versicherte während einer Reise mitnimmt, werden gedeckt gegen: - Diebstahl; - die vollständige oder teilweise Beschädigung durch Drittpersonen und/oder infolge eines Unfalls; - Abhandenkommen während des Transports durch ein Beförderungsunternehmen; - Diebstahl der Ausweisdokumente. 1° Entschädigungsbegrenzungen für die folgenden wertvollen bzw. speziellen Gegenstände: getragene Edelsteine, Perlen, Schmucksachen, Pelzwaren und Uhren, sowie jedes Klang- und Bildreproduktionsgerät einschließlich des jeweiligen Zubehörs (Beispiele: Fotoapparate, Filmmaterial, Handy, Kamera, Smartphone, Spielkonsolen, Videospiele), tragbare EDV-Geräte, Brillen jeglicher Art, Gläser/Kontaktlinsen, Ferngläser, Musikinstrumente, Prothesen, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Teppiche, Möbel. Die o.a. Gegenstände werden nur gegen Diebstahl gedeckt. 2° Entschädigungsbegrenzungen für die Gepäckstücke und persönliche Sachen, die in einem Fahrzeug transportiert werden: wenn der Versicherte sein Gepäck und seine persönlichen Sachen mit einem persönlichen Fahrzeug bzw. einem Wohnwagen transportiert, wird das Diebstahlrisiko nur gedeckt, wenn sich die Gepäckstücke und persönlichen Sachen außer Sicht und im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befinden. Wir decken nur den Einbruchdiebstahl. Wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße geparkt ist, wird die Deckung nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gewährt. 3° Entschädigungsbegrenzungen für das Campingmaterial auf einem offiziell eingerichteten Campingplatz: das Campingmaterial wird gegen Diebstahl und vollständige oder teilweise Zerstörung infolge einer Naturkatastrophe gedeckt. - bei Diebstahl werden sie nur gedeckt, wenn es sichtbare Einbruchsspuren gibt. 5° Der Diebstahl, die vollständige oder teilweise Beschädigung und das Abhandenkommen von Sachen, die durch ein von dem Versicherten beauftragten Unternehmens transportiert werden, werden gedeckt, soweit der Versicherte diesem Unternehmen das Verschwinden, die Beschädigung oder das Abhandenkommen innerhalb von 24 Stunden nach dem vermutlichen Empfang anzeigt. Wenn Europ Assistance den Transfer des versicherten Fahrzeugs gemäß den in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrages „Reise-Beistand“ von Europ Assistance vorgesehenen Beistandsleistungen organisiert, wird Europ Assistance den Diebstahl, die vollständige oder teilweise Beschädigung und das Abhandenkommen von transportierten Sachen decken, soweit der Versicherte dem Ver...
Deckungsumfang. Versicherungsschutz besteht gegen Verlust und Beschä- digung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Police, allfällig beigefügte Klauseln sowie die Ausschlüsse gemäss Art. 6 des allgemeinen Teils und weitere Ausschlüsse gemäss den Bestimmungen des produktspezifischen besonderen Teils dieser AVB.
Deckungsumfang. 6.1 Versicherungsschutz besteht
6.1.1 bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Privatpraxis bzw. Kassenpraxis; bei der Behandlung eigener Patienten in einem Kranken- haus; bei der Ausübung der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt; für die jeweilige Dauer-, Urlaubs- oder Krankenvertretung; für nicht- ärztliches Personal im Rahmen deren Tätigkeit in der versicherten Ordi- nation. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Erste-Hilfe-Leistungen nach Beendigung der ärzt- lichen Tätigkeit, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
6.1.2 für Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das Bundes- gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzge- setz). Hinsichtlich Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gilt Art.7 Punkt 18 AHVB 2014 als gestrichen.
6.1.3 für reine Vermögensschäden: jeweils in Höhe der vereinbarten Pauschalversicherungssumme.
6.1.4 für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsge- setzes (BGBl, Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
6.1.5 für Schadenersatzverpflichtungen aus dem Handel mit medizin- nahen Produkten, sofern dafür keine Gewerbeberechtigung erforder- lich ist und auch keine besteht.
6.1.6 Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Inne- habung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des versicherten Arztes benützt werden (Abschn. B, Z.10 AHVB 2014 findet Anwendung).
6.1.7 für Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇ von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten,
6.1.8 Versichert sind zusätzlich: organisierte grenzüberschreitende Rettungs-, Hubschrauber- und Notarzteinsätze, sowie Betreuungs- tätigkeiten für Vereine soweit diese Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben; Sport- und Arbeitsmediziner; Betriebsarzt; Schularzt, Gemeindeärztliche Tätigkeiten/Kreisarzt; Amtsarzt; Betreu- ungsarzt eines Seniorenheimes.
6.1.9 für das Vertretungsrisiko bei kurzfristiger Abwesenheit des Vorge- setzten, sofern aufgrund der für den Beruf geltenden Gesetze und Verordnungen die entsprechende Berechtigung gegeben ist.
6.1.10 bei außergerichtlicher Tätigkeit als Gutachter. Die gerichtliche Tätigkeit gemäß § 2a SDG ist jedoch vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
6.1.11 für Sachschäden ...
Deckungsumfang. 72.1 Die Leistungspflicht des Versicherers be- stimmt sich nach dem Zeitraum, in dem das Schiff keine Einkünfte gehabt hat (Er- tragsausfall) und der pro Tag entgangenen Einnahme.
72.2 Der Ertragsausfall wird berechnet in Tagen, Stunden und Minuten. Zeiten, in denen das Schiff nur einen teilweisen Einnahmever- lust erlitten hat, werden umgerechnet in ei- ne entsprechende Anzahl von Tagen tota- len Ertragsausfalls.
72.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für Ertragsausfälle aus jedem einzelnen Scha- densfall (Schadenshöchstversicherungs- summe) und für die Summe aller Scha- densfälle innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages (Jah- reshöchstversicherungssumme) ist be- grenzt auf die pro Tag versicherte Summe multipliziert mit der in der Versicherungspo- lice angegebenen Anzahl der Tage je Schadensfall und für alle Schadensfälle in- nerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages.
72.4 Die Parteien können vereinbaren, dass wenn ein Ertragsausfall innerhalb der Lauf- zeit des Versicherungsvertrages eintritt, die Jahreshöchstversicherungssumme auto- matisch und ohne vorherige Benachrichti- gung durch den Versicherer wieder aufge- füllt wird.
72.4.1 Der Versicherer ist berechtigt, für die Wie- derauffüllung der Jahreshöchstversiche- rungssumme die Zahlung einer Wiederauf- füllungsprämie zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Wiederauffül- lungsprämie ein dem Verhältnis der Sum- me der Wiederauffüllung zur Jahreshöchst- versicherungssumme entsprechender Bruchteil der Jahresprämie.
72.4.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, der automatischen Wiederauffüllung der Jahreshöchstversicherungssumme jeder- zeit zu widersprechen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer dieses Recht auszuüben, ist er verpflichtet, die Wiederauffüllungsprämie anteilig für die restliche Laufzeit des Versicherungsvertra- ges ab Wiederauffüllung der Jahreshöchst- versicherungssumme zu zahlen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der automatischen Wiederauffüllung der Jah- reshöchstversicherungssumme, hat er die Wiederauffüllungsprämie anteilig für den Zeitraum bis zum Zugang der Wider- spruchserklärung beim Versicherer ab Wiederauffüllung der Jahreshöchstversi- cherungssumme zu zahlen.
72.5 Die Leistungspflicht endet mit dem Zeit- punkt der Erklärung des Abandon (Ziff. 42) bzw. mit Feststellung der Reparaturunfä- higkeit oder Reparaturunwürdigkeit (Ziff. 61.1).
72.6 Der in der Versicherungspolice vereinbarte feste Betrag pro Tag ist die ...
