Versicherte Haftpflichtansprüche Musterklauseln

Versicherte Haftpflichtansprüche. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Versicherte Haftpflichtansprüche. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge verursacht werden: a) Elektrofahrräder, b) motorgetriebene Krankenfahrstühle, c) motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit, d) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, e) Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, f) sonstige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, g) ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, abweichend von Ziffer 1 c) bis f) ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, wobei jedoch Schäden aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (z. B. Training) aus- geschlossen sind, h) nicht versicherungspflichtige Anhänger, i) Schlauch-, Ruder- und Paddelboote, Surfboards sowie sonstige Wassersportfahrzeuge ohne Segel und ohne Treibsätze oder Motoren, j) Windsurfbretter sowie Kitesurf-Boards und -Drachen, k) Segelboote, sofern • die Segelfläche maximal 20 qm beträgt oder • es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Segelbootes handelt, l) Wassersportfahrzeuge mit Motoren, sofern • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist oder • es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Fahrzeugs handelt, m) ferngelenkte Land- und Wassermodellfahrzeuge, n) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 20 kg nicht übersteigen, sowie alle Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherte Haftpflichtansprüche. Die Versicherung gilt für Schäden, die weltweit während der Vertrags- dauer verursacht werden. Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen beruhende Haftpflicht der versicherten Personen für: a) Personenschäden als Folge der Tötung oder Verletzung von Personen; b) Sachschäden als Folge der Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. Ohne gesetzliche Haftpflicht versichert sind auf Wunsch des Versiche- rungsnehmers: a) Personen- und Sachschäden, verursacht durch versicherte urteils- unfähige oder beschränkt urteilsfähige Personen; b) Personen- und Sachschäden, verursacht durch Haustiere, die vorüber- gehend in Verwahrung gegeben werden. Solche Schäden sind auch dann versichert, wenn sie dem vorübergehenden (aber nicht gewerbs- mässigen) Verwahrer selbst zugefügt werden; c) bis CHF 1’000 Sachschäden, verursacht durch Sportausübende während des Sport- und Spielbetriebes.
Versicherte Haftpflichtansprüche. Versichert ist die Haftpflicht, die entsteht: a) durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorrades, seines Anhängers oder geschleppten Motorrades; b) durch Verkehrsunfälle, die dieses Motorrad verursacht, währenddem es sich nicht im Betrieb befindet; c) infolge Hilfeleistungen nach Unfällen der oben genannten Motorräder; d) durch losgelöste Anhänger. Der Versicherte hat diesen Anhänger unmittelbar vor oder zur Zeit des Schadenfalles verwendet. Bei mehreren möglichen Zugfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Verkehrsversicherungsverordnung. Ferner besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche aus Unfällen beim Auf- und Absteigen, Öffnen oder Schliessen von Ein- und Zugängen des Motorrades, beim Verbinden oder Loslösen eines Anhän- gers oder geschleppten Motorrades.
Versicherte Haftpflichtansprüche. 1.1. Tageseltern oder Babysitter, nicht in Betrieben oder Institutionen wie insbesondere in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort, bis maximal fünf Kinder; Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichtspflicht. Zusätzlich versichern wir die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die sich die betreuten fremden Kinder untereinander zufügen oder die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. 1.2. Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder an einem fachpraktischen Unterricht unter Einschluss von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Schäden an Einrichtungen und Gebäuden bis zu einer Entschädigungsgrenze in Höhe von EUR 10.000,00. Ausgeschlossen bleiben Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 1.3. Als Arbeitgeber der im Privathaushalt des Versicherungsnehmers oder in sonstigen privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen unter Einschluss von Haftpflichtansprüchen wegen in dieser Eigenschaft erfolgter Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 1.4. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder unentgeltliche freiwillige soziale Arbeiten.
Versicherte Haftpflichtansprüche. H.2.1 Zivilrechtliche Ansprüche Schadenverhütungskosten a) Verletzung oder Tötung von Personen; b) Verletzung oder Tötung von Tieren; c) Beschädigung oder Zerstörung von Sachen in folgenden Situationen: 1) beim Betrieb des Fahrzeuges; 2) bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden, wenn es nicht in Betrieb ist; 3) bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges; 4) beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug (bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen); 5) beim Öffnen und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie; 6) beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich diese Versicherung auch auf die zu Lasten einer versicherten Person gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnah- men zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden. H.2.3‌‌‌‌‌ Versicherungsschutz besteht für Schäden, verursacht durch Sie oder die im gleichen Haushalt lebenden Personen als Lenker eines gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeuges (z. B. Mietwagen). Er gilt für die die Haftpflichtversicherungs-Summe des fremden Fahrzeuges übersteigenden Ansprüche, bis zur in der Police vereinbarten Summe. Hat der Halter des benützten Motorfahrzeuges die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen oder war diese zur Zeit des Schadenereignisses ausser Kraft, entfällt der Versiche- rungsschutz aus diesem Vertrag. Als Ausland gilt der örtliche Geltungsbereich gemäss Art. G.1.7 ohne die Schweiz.
Versicherte Haftpflichtansprüche. Wenn die nachstehend genannten Umstände für die Mitfahrer er- kennbar waren oder bei der notwendigen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden können, gelten für die Mitfahrer Ausschlüsse und Deckungseinschränkungen analog. Ebenso gelten die nachfolgenden Einschränkungen gegenüber den Geschädigten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind.
Versicherte Haftpflichtansprüche 

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  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.