Weisungsfreiheit Musterklauseln

Weisungsfreiheit. Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
Weisungsfreiheit. 6.1 Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung, Ortseinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
Weisungsfreiheit. DER XXXX XXXX e. U. unterliegt bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
Weisungsfreiheit. Die Fellows widmen sich dem jeweiligen Projekt frei von jeglicher Weisung. Die Gesellschaft und der jeweilige Kooperationspartner werden keine Vorgaben zu Inhalt, Zeit und Ort der Widmung machen.
Weisungsfreiheit. Der CSW unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes des Personals keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
Weisungsfreiheit. Das Unternehmen unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Kunden.
Weisungsfreiheit. Ein Weisungsrecht des/der Auftraggebers/in gegenüber dem/der Gewerbetreibenden besteht nicht.
Weisungsfreiheit. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers / der Auftragsgeberin gegenüber dem selbständigen Personenbetreuer / der selbständigen Personenbetreuerin besteht nicht.
Weisungsfreiheit osb ist bei der Erbringung ihrer Leistungen weisungsfrei und handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.
Weisungsfreiheit. Der (die) DienstnehmerIn unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Dienstgebers.