Weisungsrecht des Auftraggebers Musterklauseln

Weisungsrecht des Auftraggebers. 1) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen. Weisungen können mündlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu bestätigen. Weisungsberechtigt sind die in der jeweiligen Einzelvereinbarung angegebenen Mitarbeiter des Auftraggebers.
Weisungsrecht des Auftraggebers a) Kicktipp verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist Kicktipp untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
Weisungsrecht des Auftraggebers nichts anderes vereinbart ist. FLEXITIME ist zur außerordentlichen Kün- digung des AÜV berechtigt, wenn eine sittenwidrige Abwerbung von gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in Zeitarbeitnehmern von FLEXITIME vorliegt, bei Nichteinhaltung der Un- denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist. fallverhütungsvorschriften durch den Auftraggeber oder wenn der Auf- Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die traggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren § 6 Gerichtsstand Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts (sekundäres Direkti- Verträgen in Verzug geraten ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem onsrecht). Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tä- Eine wirksame Kündigung des AÜV oder des vorab bestätigten Auftra- Vertragsverhältnis zwischen FLEXITIME und dem Auftraggeber ist Ber- tigkeiten zuweisen, die dem mit FLEXITIME vertraglich vereinbarten Tä- ges, kann nur FLEXITIME und nicht dem überlassenen Arbeitnehmer lin. FLEXITIME kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Ge- tigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktions- gegenüber ausgesprochen werden. richten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend xx- xxxx. recht bei FLEXITIME.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu ertei- len. Der Auftragnehmer hat für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehrungen sowie für alle Anordnungen, die terminli- che, qualitative oder finanzielle Auswirkungen haben, die Weisungen des Auftraggebers rechtzeitig einzuholen.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Beauftragten im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. Xxxxxxx der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung des Beauftragten schriftlich auf seiner Weisung, ist der Beauftragte für deren Folgen gegenüber dem Auftraggeber nicht verantwortlich.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 4.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Da- ten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Verein- barungen und entsprechend den dokumentierten Xxx- xxxxxx des Auftraggebers.
Weisungsrecht des Auftraggebers. (1) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall des Art 28 Abs. 3a DS-GVO vor.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftragsverarbeitung grundsätzlich nur nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, die der Auftraggeber im Einzelfall durch Weisungen konkretisieren kann. Dem Weisungsrecht unterliegt die Entscheidung, ob eine Verarbeitung stattfindet und welche Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden. Die Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung trifft allein der Auftraggeber, indes besteht eine vertragliche Pflicht zur Ausführung der Verarbeitung mit bestimmten Mitteln oder auf bestimmte Art und Weise nur nach vorheriger Einigung der Parteien, die auch die entsprechende Gegenleistung des Auftraggebers umfasst. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die von Auftragnehmer zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und findet im Allgemeinen seine Grenzen in den Vereinbarungen dieses Ergänzungsvertrags.
Weisungsrecht des Auftraggebers. (1) Der Auftragnehmer speichert, verarbeitet und nutzt die Daten ausschließlich gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern keine Ausnahme im Sinne von Absatz (4) oder (5) vorliegt. Die Weisungen werden durch Eingabe in der Software erteilt, sie sind vom Auftragnehmer elektronisch zu dokumentieren.