Weisungsrecht des Auftraggebers Musterklauseln

Weisungsrecht des Auftraggebers a) Kicktipp verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist Kicktipp untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. b) Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Derartige Weisungen werden in erster Linie über den Spielleiterbereich oder über die konkrete Implementierung der Integration erteilt. c) Eine Weisung, die nicht über den Spielleiterbereich oder über die konkrete Implementierung der Integration möglich ist und über die in der Vereinbarung festgeschriebenen Weisungen hinausgeht („Einzelweisungen“), bedarf zu ihrer Wirksamkeit zugleich einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Auf die Einzelweisung hin wird Kicktipp dem Auftraggeber die durch die Durchführung der Einzelweisung anfallenden Kosten mitteilen. Diese Mitteilung stellt zugleich einen Antrag auf Leistungsänderung an den Auftraggeber dar, welchen dieser eine Woche nach Zugang annehmen kann. Sofern der Auftraggeber die Weisung nach einer solchen Mitteilung aufrechterhält und damit zugleich die Annahme des Antrags erklärt, wird der Auftraggeber Kicktipp diese Kosten erstatten. d) Für den Empfang von Einzelweisungen des Auftraggebers sind ausschließlich die bestellten Geschäftsführer von Kicktipp berechtigt. Die Einzelweisung muss schriftlich erfolgen. e) Kicktipp hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Kicktipp ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 1) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen. Weisungen können mündlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu bestätigen. Weisungsberechtigt sind die in der jeweiligen Einzelvereinbarung angegebenen Mitarbeiter des Auftraggebers. 2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn nach seiner Auffassung eine vom Auftraggeber erteilte Weisung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Weisungsrecht des Auftraggebers nichts anderes vereinbart ist. FLEXITIME ist zur außerordentlichen Kün- digung des AÜV berechtigt, wenn eine sittenwidrige Abwerbung von gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in Zeitarbeitnehmern von FLEXITIME vorliegt, bei Nichteinhaltung der Un- denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist. fallverhütungsvorschriften durch den Auftraggeber oder wenn der Auf- Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die traggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren § 6 Gerichtsstand Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts (sekundäres Direkti- Verträgen in Verzug geraten ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem onsrecht). Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tä- Eine wirksame Kündigung des AÜV oder des vorab bestätigten Auftra- Vertragsverhältnis zwischen FLEXITIME und dem Auftraggeber ist Ber- tigkeiten zuweisen, die dem mit FLEXITIME vertraglich vereinbarten Tä- ges, kann nur FLEXITIME und nicht dem überlassenen Arbeitnehmer lin. FLEXITIME kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Ge- tigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktions- gegenüber ausgesprochen werden. richten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend xx- xxxx. recht bei FLEXITIME.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 4.2 Die Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt und dokumentiert. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und können vom Auftraggeber in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden. 4.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Auftraggeber-Daten im Einklang mit den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Durchführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung der Auftraggeber-Daten beim Auftraggeber liegt.
Weisungsrecht des Auftraggebers. (1) Der Auftragnehmer speichert, verarbeitet und nutzt die Daten ausschließlich gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern keine Ausnahme im Sinne von Absatz (4) oder (5) vorliegt. Die Weisungen werden durch Eingabe in der Software erteilt, sie sind vom Auftragnehmer elektronisch zu dokumentieren. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Person(en) und/oder Stellen zu benen- nen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Die weisungsempfangsberechtigte Stelle des Auftragnehmers ist: Hotline der AHB Systeme, 0180 3-242 222, xxxxxxx@xxx-xxxxxxx.xx (3) Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO obliegt allein dem Auftraggeber. (4) Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von deutschem oder europäischem Recht zu einer von den Weisungen abweichenden Verarbeitung verpflichtet (z. B. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung), teilt er dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern ihm eine Mitteilung nicht durch das betreffende Recht untersagt ist. (5) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen daten- schutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geän- dert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer rechtswidrigen Weisung ab- lehnen.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Beauftragten im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. Xxxxxxx der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung des Beauftragten schriftlich auf seiner Weisung, ist der Beauftragte für deren Folgen gegenüber dem Auftraggeber nicht verantwortlich. 8.2 Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann der Beauftragte, um seine Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen. 8.3 Erteilt der Auftraggeber Dritten in Ausnahmefällen direkt Weisungen, so orientiert er den Beauftragten schriftlich ohne Verzug.
Weisungsrecht des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu ertei- len. Der Auftragnehmer hat für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehrungen sowie für alle Anordnungen, die terminli- che, qualitative oder finanzielle Auswirkungen haben, die Weisungen des Auftraggebers rechtzeitig einzuholen. 8.2 Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann der Auftragneh- mer, um seine Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. 8.3 Erteilt der Auftraggeber Dritten in Ausnahmefällen direkte Weisungen, so orientiert er den Auftragnehmer ohne Verzug.

Related to Weisungsrecht des Auftraggebers

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx Telefon: 0000 000 0000, Fax: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  • Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht