Weisungen des Auftraggebers Musterklauseln

Weisungen des Auftraggebers. 3.1 Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung ggü. dem Auftragsverarbeiter zu. In dieser Rolle kann er insbesondere die unverzügliche Löschung, Berichtigung, Sperrung oder Herausgabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers Folge leisten, sofern keine berechtigten vertraglichen oder gesetzlichen Interessen entgegenstehen.
Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nachträgliche Planungsänderungen vorzunehmen und Weisungen an den Auftragnehmer zur Ausführung einzelner Teile der von ihm zu erbringenden Leistungen zu erteilen. Der AN ist verpflichtet, derartige Anordnungen und/oder Weisungen auszuführen. Allfällige Mehrleistungen des Auftragnehmers werden nur dann vom Auftraggeber abgegolten, wenn sie dem Auftraggeber vor deren Ausführung schriftlich bekannt gegeben werden und von diesem ausdrücklich genehmigt und schriftlich beauftragt wurden.
Weisungen des Auftraggebers. 7.1. Unbeschadet bindender Festlegungen i.S.d. Xxxx. 3.1 dieser Vereinbarung erkennt der Auftragnehmer an, dass allein der Auftraggeber die Zwecke der Auftragsverarbeitung bestimmt und diese auch durch einzelfallbezogene Weisungen anordnen darf, und dass jede Verarbeitung durch den Auftragnehmer außerhalb der Zweckbestimmung oder einer Weisung rechtswidrig ist. Für Ausnahmen hiervon ist Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO maßgeblich.
Weisungen des Auftraggebers. 3.1 Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung ggü. dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wird eine Weisung erteilt, deren Rechtmäßigkeit der Auftragnehmer substantiiert anzweifelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, deren Ausführung vorübergehend auszusetzen, bis der Auftraggeber diese nochmals ausdrücklich bestätigt oder ändert. Besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer durch das Befolgen der Weisung einem Haftungsrisiko ausgesetzt wird, kann die Durchführung der Weisung bis zur Klärung der Haftung im Innenverhältnis ausgesetzt werden.
Weisungen des Auftraggebers. 9.1 Der Auftraggeber hat selbst jederzeit umfassenden Zugriff auf die gespeicherten Daten, sodass es einer Mitwirkung des Auftragnehmers, insbesondere zur Sperrung, Löschung oder Berichtigung, nicht bedarf. Sofern eine Mitwirkung des Auftragnehmers erforderlich ist, ist der Auftragnehmer hierzu gegen angemessene Erstattung der anfallenden Kosten verpflichtet. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers Folge leisten, sofern keine berechtigten vertraglichen oder gesetzlichen Interessen entgegenstehen.
Weisungen des Auftraggebers. (1) Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche oder in Textform erteilte Anordnung des Auftraggebers. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren.
Weisungen des Auftraggebers. 3.1 Weisungen des Auftraggebers haben ausschließlich über die Oberfläche der Anwendung zu erfolgen.
Weisungen des Auftraggebers. 4.1.1. SAP verarbeitet die Personenbezogenen Daten nur in Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber dokumentierten Weisungen. Die Vereinbarung (einschließlich dieser DPA) enthält die dokumentierten Erstweisungen; der Auftraggeber kann weitere Weisungen während der Erbringung des SAP Service definieren.
Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung und Erledigung der Reinigungsleistungen dem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers, so hat er diese unverzüglich schriftlich (i.S. v. § 126b BGB) dem Auftraggeber mit Begründung mitzuteilen. In diesem Fall muss und darf der Auftragnehmer der Weisung oder Vorgabe des Auftraggebers nur folgen, wenn dieser trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken den Auftragnehmer schriftlich (i.S. v. § 126b BGB) hierzu anweist. Die Pflicht, Folge zu leisten, endet, wenn die Weisung oder Anordnung gegen öffentlich-rechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder ihre Befolgung mit Gefahr für Leib oder Leben verbunden wäre.