Weitere Kündigungsrechte. Gesetzliche Kündigungsrechte sowie etwaige Kündigungs- rechte aus anderen Vereinbarungen mit XXXXXXXX XxxxxXx- xxxx bleiben hiervon unberührt.
Weitere Kündigungsrechte. Gesetzliche Kündigungsrechte sowie etwaige Kündigungsrechte aus anderen Verein- barungen mit PATRIZIA bleiben hiervon unberührt.
Weitere Kündigungsrechte. 9.1 Zusätzlich zu allen anderen Kündigungsrechten in der Vereinba- rung hat UBS das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen mit schriftlicher Mitteilung gegenüber dem Leistungs- erbringer zu kündigen, wenn:
(a) Hindernisse festgestellt werden, die die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen können;
(b) eine Aufsichtsbehörde aus irgendeinem Grund die Kündi- gung empfiehlt oder verlangt;
(c) UBS nach eigenem Ermessen die Kündigung für notwen- dig erachtet, um die Anwendbaren Gesetze einhalten zu können;
(d) Schwachstellen in Bezug auf die Verwaltung und Sicher- heit vertraulicher, personenbezogener oder anderweitig sensibler Daten oder Informationen durch den Leistungs- erbringer bestehen; oder
(e) es beim Leistungserbringer einen Kontrollwechsel (wie bspw. aber nicht abschliessend eine Fusion, Übernahme oder Veräusserung) oder eine wesentliche Änderung in seinem Kerngeschäft oder einem mit den Dienstleistun- gen zusammenhängenden Geschäft gegeben hat.
Weitere Kündigungsrechte. Gesetzliche Kündigungsrechte sowie etwaige Kün- digungsrechte aus anderen Vereinbarungen mit PATRIZIA GrundInvest bleiben hiervon unberührt.
Weitere Kündigungsrechte. Gesetzliche Kündigungsrechte sowie etwaige Kündigungsrechte aus anderen Vereinbarungen mit dem BVV oder einem BVV Unternehmen bleiben hiervon unberührt. Ein den BVV zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses zu den bestehenden Nutzungsbedingungen technisch nicht möglich ist.
Weitere Kündigungsrechte. Gesetzliche Kündigungsrechte sowie etwaige Kündigungsrechte aus anderen Vereinbarungen mit der Allianz oder einem Allianz Unternehmen bleiben hiervon unberührt
Weitere Kündigungsrechte. 3.1 Zusätzlich zu allen anderen Kündigungsrechten in der Vereinba- rung hat UBS das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von dreissig (30) Tagen mit schriftlicher Mitteilung gegenüber dem Leistungserbringer zu kündigen, wenn:
(a) Hindernisse festgestellt werden, die die Erbringung der Cloud-Dienstleistungen beeinträchtigen können;
(b) eine Aufsichtsbehörde aus irgendeinem Grund die Kündi- gung empfiehlt oder verlangt;
(c) UBS nach eigenem Ermessen die Kündigung für notwen- dig erachtet, um gesetzliche oder regulatorische Anforde- rungen einhalten zu können;
(d) Schwachstellen in Bezug auf die Verwaltung und Sicher- heit vertraulicher, personenbezogener oder anderweitig sensibler Daten oder Informationen durch den Leistungser- bringer bestehen; oder
(e) es beim Leistungserbringer einen Kontrollwechsel (wie bspw. aber nicht abschliessend eine Fusion, Übernahme oder Veräusserung) oder eine wesentliche Änderung in sei- nem Kerngeschäft oder einem mit den Cloud-Dienstleis- tungen zusammenhängenden Geschäft gegeben hat.
3.2 Falls der Lieferauftrag angibt, dass die Vereinbarung dem Recht von Singapur unterliegt, hat UBS zusätzlich zu Klausel 3.1 oben das Recht, die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen gegenüber dem Lieferanten zu kündigen.