Weiterentwicklung des Konzepts zur Qualitätssicherung Musterklauseln

Weiterentwicklung des Konzepts zur Qualitätssicherung. (1) Im Bereich der Forschung hält die LMU an den bereits erfolgreich etablierten Qualitätssicherungsmechanismen fest und führt diese fort.2 (2) Die LMU hat die Grundzüge eines Konzepts zur Sicherung der Qualität der Lehre entwickelt. Dieses Konzept beschreibt einen mehrstufigen, in enger Abstim- mung mit den Fakultäten verlaufenden Prozess. 1 Bezogen auf die Studienanfänger in solchen Studiengängen, die dem Umstellungsprozess unterlie- gen. 2 Die Einbettung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Forschung in die strategische Gesamt- planung der LMU ist Gegenstand der Artikel 5 und 8 dieser Zielvereinbarung. (3) Ebenfalls in enger Absprache mit den Fakultäten und parallel zur Etablierung des Qualitätskonzepts für die Lehre wird grundsätzlich die Akkreditierung der neu ein- gerichteten Bachelor- und Masterstudiengänge angestrebt. (4) Um darüber hinaus die Rahmenbedingungen von Lehre und Studium auf operati- ver Ebene kurzfristig zu verbessern, verfolgt die LMU das Ziel, einen Fonds zur Ver- besserung der Angebotsvielfalt und -breite in modularisierten Studiengängen (Bache- lor/Master, Lehrerbildung) zu bilden und das modularisierte Studiensystem mit Blick auf Qualität und administrative Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. (5) Zur Unterstützung dieser Ziele stellt das Staatsministerium für die Jahre 2009 bis 2011 Mittel in Höhe von 1,43 Mio. € pro Jahr zur Verfügung. In einem Jahr nicht ver- ausgabte Mittel sind dabei übertragbar. Zum Stand der Umsetzung und zum konkre- ten Mitteleinsatz berichtet die LMU bis zum 01.12.2010 und gibt dabei Auskunft über die erzielten Fortschritte. Über die Verlängerung der Mittelzuweisung um weitere zwei Jahre wird auf der Grundlage des Berichts entschieden.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.