Weiterentwicklung durch beständige Selbstreflexion und -verbesserung Musterklauseln

Weiterentwicklung durch beständige Selbstreflexion und -verbesserung. Während der vergangenen Leistungsvereinbarungsperiode wurden mehrere Instrumente zur Qualitätssicherung entwickelt und praktisch erprobt. Ein zentrales Erfolgskriterium war dabei, entsprechend dem von der Angewandten formulierten Konzept des Qualitätsmanagements3 die Ableitbarkeit konkreter Verbesserungs- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen. Mit den entwickelten Grundlagen verfügt die Angewandte im Bereich Lehre über die nötige Ba- sis für das Implementieren eines vollständigen QM-Systems, das auch extern zertifizierbar ist (vgl. 2.2). Im Bereich Forschung liegt der Fokus auf externen Prozeduren, da ein Großteil der Aktivitäten zu Forschung / Entwicklung und Erschließung der Künste durch Drittmittel finanziert wird, ver- bunden mit ex-ante Evaluierung durch peers und einem strukturierten Berichtswesen. Der Steuerungsanspruch der Angewandten besteht darin, den Zugang zu entsprechenden Pro- jekten durch hervorragende administrative Unterstützung möglichst niederschwellig zu gestalten (vgl. 1.1). Nach der Konzentration auf die Lehre werden nun auch verstärkt die Verwaltungsprozesse in den Fokus genommen (vgl. 6.6) und die entsprechenden Instrumente entwickelt. Längerfristig besteht die Herausforderung allerdings darin, die QM-Prozeduren für die Administration als in- tegralen Bestandteil des QM-Systems der Angewandten zu verankern. SP a) Beauftragung einer externen Audi- tierung des QM- Systems für den Leistungsbereich Lehre Nach der Einführung eines QM-Systems im Leistungs- bereich Lehre wird eine EQAR-Agentur mit der Durch- führung einer externen Auditierung des QM-Systems ab 2013 beauftragt. Die nötigen internen Vorbereitungen für dieses Audit werden getroffen. 2012 SP b) Bekanntgabe einer Agentur für die Auditierung des gesamten QM-Systems Es wird bekanntgegeben, welche Agentur mit der Auditierung des gesamten QM-Systems beauftragt werden soll. 2012 3 vgl. Leistungsbericht 2007, S.37 (Download unter xxxx://xxx.xxx-xx.xx.xx/xxx/xxxxxxxx)

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.