Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 VGB 2021 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücks- bestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen (auch Hecken und doppelte Grundstückseinfriedungen), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (mind. 15cm in den Boden eingelassen), ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 18.000 EUR. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VGB 2021 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignis- ses abhandenkommen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurden. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VGB 2021 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten versichert. Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähnliche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen. Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 VGB 2021 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mitversichertmit- versichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücks- bestandteileGrundstücksbestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen (auch Hecken und doppelte Grundstückseinfriedungen), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (mind. 15cm in den Boden eingelassen), ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung für den einzelnen ist je Versicherungsfall ist begrenzt auf 18.000 EUR6.000 EUR begrenzt. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VGB 2021 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignis- ses abhandenkommen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurden. In Erweiterung von A 1.1 1.1. und A 3.6 VGB 2021 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten versichert. Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähnliche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen. Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 § 5 Nr. 1 VGB 2021 2016 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücks- bestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen Einfriedungen (auch Hecken und doppelte GrundstückseinfriedungenHecken), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (mind. 15cm in den Boden eingelassen)Schwimmbecken, ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 18.000 EUR. 1 % der Versicherungssumme.* In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 § 2 Nr. 1 VGB 2021 2016 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignis- ses Ereignisses abhandenkommen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurden. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 § 2 Nr. 1 d) VGB 2021 2016 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten Flug- geräten versichert. Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähnliche ähn- liche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen. Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
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Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 § 5 Nr. 1 VGB 2021 2016 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücks- bestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen Einfriedungen (auch Hecken und doppelte GrundstückseinfriedungenHecken), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (mind. 15cm in den Boden eingelassen)Schwimmbecken, ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 18.000 EUR. 3 % der Versicherungssumme.* In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 § 2 Nr. 1 VGB 2021 2016 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignis- ses Ereignisses abhandenkommen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurden. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 § 2 Nr. 1 d) VGB 2021 2016 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten Flug- geräten versichert. Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähnliche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen. Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
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