Common use of Weitergabe von Daten an Dritte Clause in Contracts

Weitergabe von Daten an Dritte. Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus übermittelt die Ge- sellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Ausmaß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.B. durch das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Weitergabe von Daten an Dritte. AGB-Privatkunden-1221 Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus übermittelt die Ge- sellschaft Gesellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Ausmaß Aus- maß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.B. durch das Angebot Ange- bot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem Außerdem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG 21 ff TTDSG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Weitergabe von Daten an Dritte. AGB-Privatkunden-0622 Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus übermittelt die Ge- sellschaft Gesellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Ausmaß Aus- maß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.B. durch das Angebot Ange- bot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem Außerdem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG 21 ff TTDSG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Weitergabe von Daten an Dritte. Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus übermittelt die Ge- sellschaft Gesellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Ausmaß Aus- maß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.B. durch das Angebot Ange- bot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem Außerdem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG 21 ff TTDSG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Samples: ucker-net.de

Weitergabe von Daten an Dritte. Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus hinaus, übermittelt die Ge- sellschaft Gesellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies dieses aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft Gesellschaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz Urhebergesetz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Internetzuganges im gewerblichen Ausmaß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.z. B. durch das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem Außerdem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG 21 ff TTDSG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.z. B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehördenStrafverfolgungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, Verfassungsschutzbehörden etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister Dienstleister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Samples: antec-servicepool.de

Weitergabe von Daten an Dritte. Über die in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Fälle hinaus übermittelt die Ge- sellschaft Gesellschaft die Bestands- oder Verkehrsdaten ihrer Kunden nur dann an Dritte, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, dies aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich gestattet ist oder die Gesellschaft hierzu gesetzlich verpflichtet ist. So ist die Gesell- schaft Gesellschaft beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 101 Urheberge- setz Urhebergesetz nach Vorlage eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten Auskunft über Kunden zu erteilen, die mittels des bereitgestellten Internetzugangs in gewerblichem Ausmaß solche Rechte widerrechtlich verletzt haben (z.B. durch das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen). Außer- dem Außerdem ist die Gesellschaft gemäß §§ 112 und 113 TKG verpflichtet, die gemäß Ziffer 2.5 gespeicherten ge- speicherten Bestandsdaten an die dort genannten zuständigen Stellen, z.B. die Bundesnetzagentur, Gerichte, Strafverfol- gungsbehördenStrafverfolgungsbehörden, Verfassungsschutzbehörden, etc. zu übermitteln bzw. über diese Daten Auskunft zu erteilen, soweit diese Daten für die dort genannten Zwecke, beispielsweise für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr, erforderlich sind. Teilweise bedient sich die Gesellschaft auch externer Dienstleister, um Bestands- oder Verkehrsdaten des Kunden zu verarbeiten. Diese Dienst- leister wurden von der Gesellschaft sorgfältig ausgewählt und schriftlich beauftragt. Sie sind an die Weisungen der Gesellschaft gebunden und werden von dieser regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister verarbeiten Kundendaten ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft und geben diese nicht an Dritte weiter.

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Samples: www.primacom.de