Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen der in Ziff. 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten statt- findet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sind. 4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; 4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; 4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen A3-3.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. 4.3.2 A3-3.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
2.1 AHB Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verarbei- tung mit anderen Produkten statt- findet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sindstattfindet.
4.3.2 Gedeckt A3-3.2.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 A3-3.2.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften mangel- haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
4.3.2.2 A3-3.2.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - –bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8)Schadenbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer SchadenbeseitigungSchadenbeseiti- gung) steht;
4.3.2.3 A3-3.2.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen GewinnesGewinns), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8)können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
2.1 § 2 Ziffer 1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung bearbeitung mangelhaft hergestellter herge- stellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten statt- findetstattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten Versiche- rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen Falsch- lieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 § 1 Ziffer 1 und 7.3 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.
4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften mangelhaf- ten Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse -bearbeiteten Erzeug- nisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten wei- terverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung mangefreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung -bear- beitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 11.4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen Drit- ter wegen der in Ziff. 4.3.2 11.4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter ErzeugnisseErzeug- nisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verar- beitung mit anderen Produkten statt- findetstattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung Bera- tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschuldensu- nabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.
4.3.2 11.4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 11.4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich un- veräußerlich sind;
4.3.2.2 11.4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare zu- mutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse be- arbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8)Schadenbeseiti- gung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis Verhält- nis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; Ziff. 11.5.2.7 bleibt un- berührt;
4.3.2.3 11.4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnesentgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8)können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse Erzeug- nisse des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung Weiterverarbei- tung oder -bearbeitung bearbeitung zu erwarten gewesen wäre; Ziff.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen A3-3.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. 4.3.2 A3-3.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
2.1 AHB Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verarbei- tung mit anderen Produkten statt- findet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sindstattfindet.
4.3.2 Gedeckt A3-3.2.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 A3-3.2.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften mangel- haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
4.3.2.2 A3-3.2.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - –bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8)Schadenbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer SchadenbeseitigungSchadenbeseiti- gung) steht;
4.3.2.3 A3-3.2.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. aufgrund entgangenen GewinnesGewinns), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8)können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. 4.3.2 Ziffer 3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
Ziffer 2.1 AHB infolge in- folge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft mangel- haft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verarbei- tung mit anderen Produkten statt- findetstattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthaltenenthal- ten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung Verwen- dung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend abwei- chend von Ziff. 1.1, 1.2 Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner ErzeugnisseEr- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Ge- fahrübergang vorhanden sind.
4.3.2 3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung -bearbei- tung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme Ausnah- me des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich un- veräußerlich sind;.
4.3.2.2 (2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich wirtschaft- lich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten weiterverar- beiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8)Schadenbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten weiter- verarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer SchadenbeseitigungSchadenbe- seitigung) steht;.
4.3.2.3 (3) weiterer Vermögensnachteile (z. z.B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten -be- arbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8)können. Der Versicherer Ver- sicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung Herstel- lung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. 4.3.2 3.4.3.2 genannten Vermögensschäden – im Sinne von Ziff.
2.1 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. – infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder von durch den Versicherungsnehmer gelieferter mangelhafte Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten statt- findetstattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.
4.3.2 Gedeckt 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes Entgelts für die vom Versicherungsnehmer gelieferten mangelhaften Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;,
4.3.2.2 b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.83.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
4.3.2.3 c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen GewinnesGewinns), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.83.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Her- stellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
2.1 AHB Teil A Ziffer 2 infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung -bear- beitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter geliefer- ter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dungVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten statt- findetPro- dukten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug- nisse Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer herge- stellten Versicherungsneh- mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - – abweichend von Ziff. Teil A Ziffer 1.1, 1.2 und 1.2, 7.3 AHB - – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Versicherungsnehmer auf Grund einer Vereinbarung Ver- einbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimm- te Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrüber- gang vorhanden sind.
4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche wegen
4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung -be- arbeitung der mangel- haften mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse Erzeugnis- se unveräußerlich sind;
4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich wirt- schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten wei- terverarbeiteten oder - bearbeiteten Er- zeugnisse -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziff. 6.2.8Ziffer 5.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt Ent- gelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er- zeugnisse –bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung Nach- bearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen entgange- nen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziff. 6.2.8Ziffer 5.2.8). Der Versicherer Versiche- rer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Her- stellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen