Gebrauch fremder Fahrzeuge Musterklauseln

Gebrauch fremder Fahrzeuge. 2.20.1 Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22 - gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen 1 den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; 2 mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2.20.2 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 1 die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder 2 der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen a. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeugs wegen Sach- oder Vermögensschäden.
Gebrauch fremder Fahrzeuge. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von ver- einbarten Eigenschaften
Gebrauch fremder Fahrzeuge. 1. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulas- sungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen - den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Ei- gentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; - mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genom- mene Person zugelassen ist und auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer/ die Mitversicherten durch eine beste- hende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenom- men vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/ oder Leistungskürzung des Kraft- fahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrhaftpflichtversiche- rung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Frei- stellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprü- che ausgelöst hat. 4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungs- summe für Personen- und sonstig...
Gebrauch fremder Fahrzeuge. Ersatzleistung Selbstbeteiligung

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.