Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Feh- lens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Ziff 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Per- sonen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ab- nehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstan- dene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. Der Versicherungsfall tritt ein bei: – Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; – Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse; – Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; – Ziffern 4.5.2.1 bis 4.5.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genann- ten Sachen; – Ziffer 4.5.2.6 in den für Ziffern 4.2 bis 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 4.5.2.6 in Zusammenhang steht;
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und/oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Personen oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Hinweis: Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich über die Ziffer II 12.19 der BBR für Baubetriebe.
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. D5 Vertragliche Haftung D6 Risikoabgrenzung / Ausschlüsse D7 Zeitliche Begrenzung D8 Versicherungsfall und Serienschaden D9 Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalte D10 Erhöhung und Erweiterung des Risikos / neue Risiken
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstan- dene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf dem sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Der Versicherungsfall tritt ein bei: – Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; – Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse.
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.3.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Ei- genschaften
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.