Common use of Weiterver- oder -bearbeitungsschäden Clause in Contracts

Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadener- satzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Teil A Ziffer 2 infolge Weiterverarbeitung oder -bear- beitung mangelhaft hergestellter oder geliefer- ter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro- dukten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Teil A Ziffer 1.1, 1.2, 7.3 – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund einer Ver- einbarung mit seinem Abnehmer über bestimm- te Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.

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Samples: www.recura.de

Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Teil A § 2 Ziffer 2 1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bear- beitung bearbeitung mangelhaft hergestellter herge- stellter oder geliefer- ter gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro- dukten Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen Falsch- lieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Teil A § 1 Ziffer 1.1, 1.2, 7.3 – 1 und 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund aufgrund einer Ver- einbarung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimm- te bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Gefahrübergang vorhanden sind.

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Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 11.4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadener- satzansprüche Dritter Schadenersatzansprüche Drit- ter wegen der in Ziffer 4.3.2 Ziff. 11.4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Teil A Ziffer 2 Ziff. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bear- beitung -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder geliefer- ter Erzeugnissegelieferter Erzeug- nisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verar- beitung mit anderen Pro- dukten Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung Bera- tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Teil A Ziffer Ziff. 1.1, 1.2, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund aufgrund einer Ver- einbarung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimm- te bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschuldensu- nabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: www.innofima.de

Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadener- satzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Teil A Ziffer 2 infolge 2.1 AHB in- folge Weiterverarbeitung oder -bear- beitung mangelhaft -bearbeitung mangel- haft hergestellter oder geliefer- ter gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Verarbei- tung mit anderen Pro- dukten Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthaltenenthal- ten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung Verwen- dung der vom Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend - abwei- chend von Teil A Ziffer 1.1, 1.2, 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Ver- einbarung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimm- te bestimmte Eigenschaften seiner ErzeugnisseEr- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Ge- fahrübergang vorhanden sind.

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