Common use of Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen? Clause in Contracts

Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie El- tern und Kinder miteinander verbunden sind). Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die - bei Ihnen durch Mitversicherte - bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte verursacht wurden. - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- wasserspiegels) - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer - Erdwärme-/Geothermiebohrungen. - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung

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Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie El- tern und Kinder miteinander verbunden sind). Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die - bei Ihnen durch Mitversicherte - bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte verursacht wurden. - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- wasserspiegels) - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer - Erdwärme-/Geothermiebohrungen. Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördli- chen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung

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Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie El- tern Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die - bei Ihnen durch Mitversicherte - bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte verursacht wurden. - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- wasserspiegels) - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer - Erdwärme-/Geothermiebohrungen. - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und ReinigungGewässer.

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