Common use of Wertschriftenleihe (Securities Lending) Clause in Contracts

Wertschriftenleihe (Securities Lending). Die Verwaltungsgesellschaft darf Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen ("Wertpapierleihe“, "Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinsti- tute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahr- stelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechenden Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euro- clear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehe- nen Wertpapiere zugesichert ist. Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

Wertschriftenleihe (Securities Lending). Die Verwaltungsgesellschaft darf Teile des Wertpapierbestandes des OGAW jeweiligen Teilfonds an Dritte verleihen ("WertpapierleiheWertpa- pierleihe“, "Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte ClearingorganisationenClearingorganisati- onen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinsti- tuteFinanzdienstleis- tungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten fest- gesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahr- stelle Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte Ge- schäfte entsprechenden Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen aufge- laufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euro- clear Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehe- nen ver- liehenen Wertpapiere zugesichert ist. Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Wertschriftenleihe (Securities Lending). Die Verwaltungsgesellschaft darf Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen ("Wertpapierleihe“, "Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinsti- tuteFinanzdienstleistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahr- stelle Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechenden deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euro- clear Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehe- nen verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.

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Samples: www.scarabaeus.li

Wertschriftenleihe (Securities Lending). Die Verwaltungsgesellschaft darf Teile des Wertpapierbestandes des OGAW jeweiligen Teilfonds an Dritte verleihen ver- leihen ("Wertpapierleihe“, "Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinsti- tuteFinanzdienstleistungsinstitute, oder VersicherungsunternehmenVersicherungsunterneh- men, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen Rahmenbedin- gungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahr- stelle Ver- wahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten beab- sichtigten Geschäfte entsprechenden Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere Wertpa- piere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euro- clear Euroclear oder eine andere gleichwertige gleichwer- tige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehe- nen verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigenberücksichti- gen. Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte.

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Samples: Treuhandvertrag

Wertschriftenleihe (Securities Lending). Die Verwaltungsgesellschaft darf Teile des Wertpapierbestandes des OGAW jeweiligen Teilfonds an Dritte verleihen ("WertpapierleiheWertpa- pierleihe“, "Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte ClearingorganisationenClearingorganisa- tionen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinsti- tuteFinanzdienst- leistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahr- stelle Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechenden Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International Interna- tional oder Euro- clear Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes Wer- tes der verliehe- nen verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt