Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot Musterklauseln

Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot. Zuwendungen • Geltung börsenähnlicher Regelungen im außerbörslichen Handel; Vorsicht bei marktfernen Kursen • Ablehnung von Aufträgen ohne Kundenkennung, Transaktionsmeldungen • Eingeschränkte Zielmarktprüfung • Kursanzeige im Handelssystem der DAB und auf den Internetseiten der DAB • Anzeige des Kontostandes und verfügbaren Betrages im Handelssystem • Einschränkung der Orderarten bei XETRA-, Neuemissions- und Optionsscheinhandel • Fondsorders • Streichung/Änderung von Aufträgen bei Fondsorders • Pilot-Handel • Besonderheiten beim Handel von Wertpapieren US-amerikanischer Emittenten und für „US residents“ • Haftungsausschluss • Abrechnungen
Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot. Besonderheiten zu unserem Leistungsangebot, mögliche Einschrän- kungen, unser jeweils gültiges Preis- und Leistungsverzeichnis sowie unsere Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen teilen wir Ihnen auch auf unserer Website (x0x.xxx-xxxx.xx/xxxxxxxx-xxxxxxxx) sowie im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Wichtige Hinweise“ mit.
Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot. Zuwendungen Geltung börsenähnlicher Regelungen im außerbörslichen Handel; Vorsicht bei marktfernen Kursen Kursanzeige im Handelssystem der DAB Bank und auf den Internetseiten der DAB Bank Anzeige des Kontostandes und verfügbaren Betrages im Handelssystem Einschränkung der Orderarten bei XETRA-, Neuemissions- und Optionsscheinhandel Fondsorders Streichung/Änderung von Aufträgen bei Fondsorders Auslandsorders Pilot-Handel Besonderheiten beim Handel von Wertpapieren US-amerikanischer Emittenten und für „US residents“ Haftungsausschluss Abrechnungen
Wichtige Hinweise zu unserem Leistungsangebot. Besonderheiten zu unserem Leistungsangebot, mögliche Einschränkungen, unser jeweils gültiges Preis- und Leistungsverzeichnis sowie unsere Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen teilen wir Ihnen auch auf unserer Website (xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx-xxxxxxxx) sowie im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Wichtige Hinweise“ mit. Wichtiger Hinweis zu Zuwendungen und möglichen Interessenskonflikten: Zum Zwecke der Qualitätsverbesserung der angebotenen Dienstleistungen (u.A. der Bereitstellung einer effizienten und qualitativ hochwertigen Infrastruktur) sowie zur Reduktion der Transaktionskosten gewähren Anlagegesellschaften (z. B. Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Investmentfonds-Anteilen, Emittent bei Zertifikaten oder sonstigen Wertpapieren, Beteiligungsgesellschaft bei Betei- ligungen an Geschlossenen Fonds) und Handelspartner der DAB Bank sog. Zuwen- dungen, z. B. als Vertriebsfolgeprovisionen oder Platzierungsprovisionen. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Umsatz im oder nach der Höhe des für den Kunden verwahrten Bestandes im jeweiligen Produkt und kann bis zu 100% der für das Produkt ausgewiesenen Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge oder üblichen Transaktionskosten betragen. Produkte, für die solche Zuwendungen gewährt werden, können z.B. Wertpapiere, Beteiligungen / Geschlossene Fonds, Edelmetalle, Kreditkarten, Kontoguthaben, Konten oder Depots sein. Die Höhe der Vertriebsfolgeprovisionen variiert und hängt von der Höhe des gesamten Order- bestandes der DAB Bank bei den jeweiligen Anlagegesellschaften ab. Sie beträgt bei Fonds (z. B. Renten-, Aktien- und Immobilienfonds etc.) zwischen 0% und 1,6% p.a. (in der Regel ca. 0,3%) sowie bei Zertifikaten und strukturierten Anlei- hen zwischen 0% und 1,5% p.a.(in der Regel 0%). Die Höhe der Platzierungspro- visionen bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen beträgt zwischen 0,0% und 3,0% (in der Regel ca. 1,5%) wobei der Emittent der DAB Bank gegebenenfalls einen entsprechenden Abschlag auf den Emissionspreis einräumt. Die DAB Bank gewährt kundenbetreuenden Kooperations partnern (Vermögensverwalter, Anla- geberater, Vermittler) Zuwendungen für den Vertrieb von Finanz- und sonstigen Produkten. Die Höhe der Zuwendungen variiert und orientiert sich meist am Wert der für Kunden gehaltenen Bestände bzw. am Umsatz in einem Produkt oder an der Höhe der vom Kunden gezahlten Transaktions- oder sonstiger Entgelte. Pro- dukte, für die solche Zuwendungen gewährt werden, können z. B. Wertpapiere, Bet...

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.