Höhe der Zuwendungen Musterklauseln

Höhe der Zuwendungen. Bei den derzeit laufenden Fundings erhalten bzw. gewähren wir die folgenden Zuwendungen: Prinz-Eugen-Energiepark GmbH 13.09.2019 2,95% der Funding-Summe, zzgl. Marketingpauschale: 3-4% Anlageprojekt: Bioenergiepark Bad Arolsen Siehe auch Vermögensanlagen-Informationsblatt, Punkt 9: Kosten und Provisionen Wohnen & Mehr Wohnungsgenossenschaft eG 05.05.2020 8 % der Funding-Summe, zzgl. 5 % Marketingpauschale Anlageprojekt: ImmoZins 02 Siehe auch Vermögensanlagen-Informationsblatt, Punkt 9: Kosten und Provisionen Blue Energy HKW GmbH & Co. KG 02.01.2020 Einmalig 10 % der Funding-Summe, zzgl. jährlich 1 % Anlageprojekt: Bioenergiepark Senden Siehe auch Vermögensanlagen-Informationsblatt, Punkt 9: Kosten und Provisionen - annuitätisch ebenso - endfälliges PharmGenomics GmbH 07.06.2020 Einmalig 6 % der Funding-Summe, zzgl. jährlich 1 % Anlageprojekt: CoronaScreen Siehe auch Vermögensanlagen-Informationsblatt, Punkt 9: Kosten und Provisionen Firma: Moneywell GmbH Xxxxxxxxxxx 00x 00000 Xxxxxxxx Geschäftsführerin: Xxxxxx Xxxxx Straße: Xxxxxxxxxxx 00x Ort: 00000 Xxxxxxxx Telefon: 0000 000 000 - 66 Fax: 0000 000 000 – 67 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxx.xx Der Plattformbetreiber Moneywell GmbH besitzt eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler zur Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung. Diese Erlaubnis wurde dem Plattformbetreiber erteilt durch die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, Xxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0, 80333 München. Der Plattformbetreiber Moneywell GmbH ist im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern unter der Registernummer D-F-155-YM14-91 eingetragen. Diese Eintragung kann unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx eingesehen werden.
Höhe der Zuwendungen. Die genaue Höhe der Zuwendungen (sowohl Vertriebs- als auch Vertriebsfolgeprovisionen) hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören die Art des Wertpapiers, der mit dem jeweiligen Wertpapieremittenten vereinbarte Vergü- tungssatz, teilweise die Haltedauer des jeweiligen Wertpapiers im Depot und teilweise das vertriebene Gesamtvolumen des Wertpapiers.
Höhe der Zuwendungen. Bei den derzeit laufenden Fundings erhalten bzw. gewähren wir die folgenden Zuwendungen: Prinz-Eugen- Energiepark GmbH 13.09.2019 5% der Funding-Summe 2,7 % Blue Energy HKW GmbH & Co. KG 01.01.2020 5% der Funding-Summe 2,7 % Firma: Öko-Zinsen GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxx-Xxx Geschäftsführer: Xxx Xxxxxxxxxxxxx Straße: Xxxxxxxxxxxxxx 00 Ort: 00000 Xxx-Xxx Telefon: 0000 0000 0000 Fax: 0000 0000 0000 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxx.xx Der Plattformbetreiber Öko-Zinsen GmbH besitzt eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler zur Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung. Diese Erlaubnis wurde dem Plattformbetreiber erteilt durch die Industrie- und Handelskammer Ulm, Olgastraße 95-101, 89073 Ulm, xxx.xxx.xxx00.xx. Der Plattformbetreiber Öko-Zinsen GmbH ist im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer Ulm unter der Registernummer D-F-177-J9KG-32 eingetragen. Diese Eintragung kann unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx eingesehen werden.
Höhe der Zuwendungen. 4.2.1 Die Zuwendungen sollen einen Anreiz bieten, Projekte entsprechend dem Zuwendungszweck (gemäß Nummer 1) durchzuführen. Bei der Bemessung der Zuwendungen kann auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit regelmäßig verzichtet werden. 4.2.2 Projekte innerhalb von Leitprojekten nach Nummer 2.4 werden mit bis zu 80 Prozent, sonstige Projekte mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Projekten des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. werden die notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der bei EU, Bund, Ländern oder Anderen beantragten Förderungen zu 100 Prozent gefördert. Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, soweit dies mit dem jeweils geltenden Haushaltsrecht, Staatsvertrag und Kooperationsvertrag im Einklang steht. 4.2.3 Bei den einzelnen Projekten sind finanzielle Beteiligungen Dritter und anderweitige öffentliche Förderungen (Drittmittel) in vollem Umfang in die Finanzierung einzubringen. Die Mittel der Förderfonds sollen in der Regel die Restfinanzierung sicherstellen, das heißt gegebenenfalls Zuwendungen von Land, Bund und/oder EU und Anderen ergänzen. Zuwendungen werden nicht auf andere Förderungen angerechnet. Sie dienen der Finanzierung fehlender Eigenmittel. 4.2.4 Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist mindestens ein Eigenanteil von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aufzubringen. Dies gilt nicht für den Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V.. Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, soweit dies mit dem jeweils geltenden Haushaltsrecht, Staatsvertrag und Kooperationsvertrag im Einklang steht. Die Regelungen anderweitiger öffentlicher Förderungen zum Eigenanteil der Antragstellerin oder des Antragstellers sind zu beachten. Bei Einnahmen schaffenden Investitionen sind zu erwartende Einnahmen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller anzugeben und bei der Bestimmung der Höhe des Eigenanteils zu berücksichtigen. Sind für den Zweckbindungszeitraum Gewinne zu erwarten, so erhöht sich der Eigenmittelanteil entsprechend. 4.2.5 Bei Projekten, bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller federführend im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 3.5 auftritt, werden die insgesamt von den Beteiligten der Kooperationsvereinbarung aufgebrachten Mittel als Eigenanteil angesehen. 4.2.6 Eine Zuwendung darf im Einzelfall bewilligt werden, wenn die beantragte Zuwendung mindestens 10.000 Euro beträgt.

Related to Höhe der Zuwendungen

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.