Common use of Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft Clause in Contracts

Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft. Der Widerruf einer vertraglich oder gesetzlich un- verfallbaren Anwartschaft durch den Arbeitgeber erfordert die Vorlage eines Urteils mit Rechtskraft- vermerk. Der Arbeitgeber kann dann die Versiche- rungsleistung für sich in Anspruch nehmen. Scheidet die Versicherte Person mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den Diensten des Ar- beitgebers aus und ist die sogenannte versiche- rungsvertragliche Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Be- trAVG möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versicherten Person die Rechtsstellung des Versi- cherungsnehmers. Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht zur beitragspflichtigen oder bei- tragsfreien Fortsetzung der Versicherung ohne er- neute Gesundheitsprüfung.

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Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft. Der Widerruf einer vertraglich oder gesetzlich un- verfallbaren Anwartschaft durch den Arbeitgeber erfordert die Vorlage eines Urteils mit Rechtskraft- vermerk. Der Arbeitgeber kann dann die Versiche- rungsleistung für sich in Anspruch nehmen. Scheidet die Versicherte Person mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den Diensten des Ar- beitgebers aus und ist die sogenannte versiche- rungsvertragliche Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Be- trAVG BetrAVG möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versicherten Person die Rechtsstellung des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers. Damit erwirbt die Versicherte Versi- cherte Person das Recht zur beitragspflichtigen oder bei- tragsfreien o- der beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung ohne er- neute erneute Gesundheitsprüfung.

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Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft. Der Widerruf einer vertraglich oder gesetzlich un- verfallbaren unverfallbaren Anwartschaft durch den Arbeitgeber Arbeitge- ber erfordert die Vorlage eines Urteils mit Rechtskraft- vermerkRechts- kraftvermerk. Der Arbeitgeber kann dann die Versiche- rungsleistung Ver- sicherungsleistung für sich in Anspruch nehmen. Scheidet die Versicherte Person mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den Diensten des Ar- beitgebers aus und ist die sogenannte versiche- rungsvertragliche Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Be- trAVG möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versicherten Person die Rechtsstellung des Versi- cherungsnehmersVer- sicherungsnehmers. Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht zur beitragspflichtigen oder bei- tragsfreien beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung ohne er- neute erneute Gesundheitsprüfung.

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