Widerruf. (1) Der Widerruf eines Schecks ist vom Aussteller gegenüber der Bank schriftlich zu erklä- ren. Die kontoführende Stelle der Bank kann den Widerruf nur beachten, wenn ihr die Erklä- rung bis zu dem Geschäftstag zugegangen ist, der dem Tag der Vorlegung des Schecks bzw. des Eingangs des Zahlungsvorgangs aus dem beleglosen Scheckeinzug oder aus dem imagegestützten Scheckeinzug vorhergeht. (2) Der Widerruf eines Schecks gilt, vom Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung an gerechnet, ein Jahr, sofern der Aussteller nicht vor Ablauf der Schecksperrfrist die Beach- tung des Widerrufs für ein weiteres Jahr beantragt hat.
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