Besondere Fälle Musterklauseln

Besondere Fälle. (1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ versichert sind: a) unverpackte Güter b) Rücksendungen c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zu- stand verschickt werden. (2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbord- spülens. Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die Versicherung nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“. (3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffs- leichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.
Besondere Fälle. Bei Neuanstellung von schwervermittelbaren Angestellten, von denen keine volle Leistung erwartet werden kann, ist die Cargologic nicht an ihr Salärsystem gebunden, um eine Anstellung aus sozialen Erwägungen oder aus anderen im Interesse der neuen Angestellten liegenden Gründen dennoch vornehmen zu können.
Besondere Fälle. Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schaden- rückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen ab- zinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rück- stellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstel- lungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen B1 und B2 vorzunehmen.
Besondere Fälle. Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden auch in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat erfasst; sie werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 187 bis 189 nicht berücksichtigt.
Besondere Fälle. Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:
Besondere Fälle. Gegenstand der Förderung
Besondere Fälle. Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schaden- rückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzin- sen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwi- schen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versiche- rungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.
Besondere Fälle. 1 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Kompo- nenten nach den Artikeln 143–145 nicht berücksichtigt. 2 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapital- anlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin verein- bart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt. 3 Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kosten- komponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt. 4 Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1–3 sind in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen. 5 Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teilsatz nicht.
Besondere Fälle. In besonderen Fällen, die nicht unter die Art. 10.2 und 10.3 fallen, können im Ein- vernehmen zwischen Arbeitnehmervertretung und Geschäftsleitung die beidseitigen Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden. Kommt keine Einigung zustande, so können sie den Fall im beidseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht vorlegen. unverändert
Besondere Fälle. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Energielieferungen an Grosskunden, bei vorübergehender Energielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.), bei Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie, bei Energielieferungen an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen usw. können fallweise besondere Lieferbedingungen verein- bart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die vorliegenden allgemeinen Bedingungen und Preisstrukturen nur in- soweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist. Mit den Kunden, die Energie in Mittelspannung beziehen, werden separate Verträge (Netz und Energie) abgeschlossen.