Besondere Fälle Musterklauseln

Besondere Fälle. (1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ versichert sind: a) unverpackte Güter b) Rücksendungen c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zu- stand verschickt werden. (2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbord- spülens. Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die Versicherung nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“. (3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffs- leichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.
Besondere Fälle. Bei Neuanstellung von schwervermittelbaren Angestellten, von denen keine volle Leistung erwartet werden kann, ist die Cargologic nicht an ihr Salärsystem gebunden, um eine Anstellung aus sozialen Erwägungen oder aus anderen im Interesse der neuen Angestellten liegenden Gründen dennoch vornehmen zu können.
Besondere Fälle. Um Leistungen beantragen zu können braucht es eine ununterbrochene Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor Leistungsanspruch in einem Unternehmen, das dem KVP unterstellt ist. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird keine Rente ausbezahlt. Zudem sind 20 Jahre in einem Unternehmen, das dem KVP unterstellt ist notwendig, damit die Renten nicht prorata temporis gekürzt werden. Die Berechnung erfolgt auf den Monat genau. Das Betriebspersonal, das seine Tätigkeit in einem Unternehmen das dem KVP unterstellt ist weniger als 10 Jahre vor der vorzeitigen RESOR Pensionierung aufnimmt, wird die 10 letzten Tätigkeitsjahren in einem Unternehmen, das dem KVP unterstellt ist und zu Leistungen berechtigt, nicht zählen können und somit nicht in den Genuss von Leistungen der vorzeitigen Pensionierung kommen. Dieses Personal ist somit von der Beitragszahlung an RESOR befreit. Ein Rückkauf der fehlenden Jahre ist nicht möglich.
Besondere Fälle. 2.2.1 Vorreise- oder Retourgüter Vorreise- oder Retourgüter sind zu den
Besondere Fälle. Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:
Besondere Fälle. In besonderen Fällen, die nicht unter die Art. 10.2 und 10.3 fallen, können im Ein- vernehmen zwischen Arbeitnehmervertretung und Geschäftsleitung die beidseitigen Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden. Kommt keine Einigung zustande, so können sie den Fall im beidseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht vorlegen. unverändert
Besondere Fälle. 17.1. Versicherung von Kindern Für ein Kind bis zum Alter von zwei Jahren und sechs Monaten sind höchs- tens CHF 2'500.-, bis zum 12. Geburts- tag höchstens CHF 20'000.- und bis zum 16. Geburtstag höchstens CHF 100'000.- Todesfallleistung geschuldet. Diese Grenzen gelten für die bei Gene- rali auf das Leben des Kindes beste- henden Verträge insgesamt. Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5%, die für das Kind geleistet wur- den, höher als die vorgängig genannte maximale Todesfallsumme, wird die aufgezinste Prämiensumme vergütet.
Besondere Fälle. Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schaden- rückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen ab- zinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rück- stellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstel- lungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen B1 und B2 vorzunehmen.
Besondere Fälle. Gegenstand der Förderung
Besondere Fälle. 1 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Kompo- nenten nach den Artikeln 143–145 nicht berücksichtigt. 2 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapital- anlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin verein- bart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt. 3 Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kosten- komponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt. 4 Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1–3 sind in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen. 5 Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teilsatz nicht.