Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein. 20.2 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken. 20.3 Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung wirksam. Es gelten folgende Fristen: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters (vgl. Teil 2 Nr. 13.1, Seite 20), beträgt die Frist zwei Monate ab Wirksamwerden der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 16, Seite 21) be- trägt die Frist zwei Monate ab Mitteilung über die Erhöhung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.1, Seite 21). 20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge. 20.5 Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen. 20.6 Jede Kündigung der Tarife BK bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass für die versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen. 20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzw. BKA sowie ggf. BKHE bzw. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten. 20.8 Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung. 20.9 Der Versicherungsvertrag endet bei Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung. 20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16). 20.11 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. • Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr Kalender- jahr überein.
20.2 . • Sie können den Versicherungsvertrag Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 auch nur für einzelne versicherte versicher- te Personen oder Tarife beschränken.
20.3 kündigen. • Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Teil 2 Nr. 13.1, Seite 202.4), beträgt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab Wirksamwerden nach der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhenÄnderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund auf- grund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 162.6), Seite 21) be- trägt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab nach Mitteilung über die Erhöhungder Erhö- hung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.1, Seite 212.7 Punkt 1).
20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. • Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls für einzelne versicherte Personen ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist nur wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 • Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK . Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Nr. 2.5). Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten – unser ordentliches Kündigungsrecht – verzichten wir. • Die Versicherung nach Tarif KS1 bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass Tarif KS2 endet für die versicherte Person zum Ende des Kalenderjah- res, in dem sie das 44. Lebensjahr vollendet. Wir passen den Versicherungsvertrag für die betroffene versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue dann zu erleichterten Bedingungen wie folgt an. Wir stellen die Versicherung abgeschlossen wirdnach Tarif KS1 in den KombiMed Krankenhaus Tarif KGZ1 um. Die Versicherung nach Tarif KS2 stellen wir in den KombiMed Krankenhaus Tarif KGZ2 um. Diese muss den Anforderungen Umstellung ermöglichen wir ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Die Versicherung im Tarif KGZ1 bzw. Tarif KGZ2 beginnt im unmittelbaren Anschluss an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen Beendigung des Tarifs KS1 bzw. Tarifs KS2. Der Beitrag für Tarif KGZ1 bzw. Tarif KGZ2 richtet sich nach dem erreichten Eintrittsalter der versicherten Person zum Zeit- punkt der Umstellung. Das Eintrittsalter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Um- stellung gültig wird und nahtlos an dem Geburtsjahr. Eventuell vorhandene Alterungsrückstellungen rechnen wir an. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt: Bestehende Zuschläge für ein erhöhtes Risiko werden zu den gleichen Prozentsätzen auf den neuen Tarif übertragen. Bestehende Leistungsausschlüsse werden ebenfalls übertragen. Wenn Sie die bisherige Versicherung anknüpfenUmstellung in Tarif KGZ1 bzw. Nur wenn Tarif KGZ2 nicht wünschen, müssen Sie uns dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisenMitteilung der Vertragsanpassung mitteilen. Wir beenden den Versicherungsvertrag dann zum Zeitpunkt der Umstellung. • Endet für die versicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV, wird Ihre Kündigung wirksamendet auch die Versicherung nach Tarif KS1 bzw. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamTarif KS2. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzw. BKA sowie ggf. BKHE bzw. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten versicherte Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
20.9 EWR verlegt. • Der Versicherungsvertrag endet bei mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 • Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendi- gung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 9.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach danach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre Versicherungs- jahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
20.2 9.2 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.
20.3 9.3 Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung Leistungsverminderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres (vgl. Teil 2 Nr. 13.14.1, Seite 20), beträgt die Frist 14) müssen Sie innerhalb von zwei Monate ab Wirksamwerden Monaten nach der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhenÄnderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 166, Seite 2115) be- trägt die Frist müssen Sie innerhalb von zwei Monate ab Mona- ten nach Mitteilung über die ErhöhungErhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.17.1, Seite 2115).
20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. 9.4 Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls für einzelne versicherte Personen ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist nur wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 9.5 Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass für die versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamMöglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie nachweisendie Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Teil 2 Nr. 5, dass diese von der Kündigung erfahren habenSeite 14). Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringenAuf weitere Kündigungsmöglichkeiten – unser ordentliches Kündigungsrecht – verzichten wir.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzw. BKA sowie ggf. BKHE bzw. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung 9.6 Endet für die Übertragung istversicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV und/oder die gewählte Kostenerstattung für ärztliche, dass zahnärztliche und/oder veranlasste Leistungen, endet auch die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung istnach den Tarifen BMG. Eine solche liegt vorDies gilt auch, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die VersicherungEWR verlegt.
20.9 9.7 Der Versicherungsvertrag endet bei mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 9.8 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendigung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Ihren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen ge- wöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 9.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach danach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre Versicherungs- jahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
20.2 9.2 Sie können den Versicherungsvertrag Tarif KBCK zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, Ver- sicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf Tarif KBCK auch nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkenkündigen.
20.3 9.3 Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung Leistungsverminderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters Vollendung des 59. Lebensjahres (vgl. Teil 2 Nr. 13.14.2, Seite 206), beträgt die Frist müssen Sie in- nerhalb von zwei Monate ab Wirksamwerden Monaten nach der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhenÄnderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung Beitragsanpas- sung (vgl. Teil 2 Nr. 166, Seite 21) be- trägt die Frist 6), müssen Sie innerhalb von zwei Monate ab Monaten nach Mitteilung über die ErhöhungErhöhung kün- digen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.17.1, Seite 216).
20.4 9.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht Versicherungs- pflicht kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht Versiche- rungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündi- gung Kündigung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung Ver- säumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 9.5 Ihre Kündigung für einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben.
9.6 Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass für die versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamMöglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie nachweisendie Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Teil 2 Nr. 5, dass diese von der Kündigung erfahren habenSeite 6). Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringenAuf weitere Kündigungsmöglichkeiten - unser ordentliches Kündigungsrecht - verzichten wir.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzw. BKA sowie ggf. BKHE bzw. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung 9.7 Endet für die Übertragung istversicherte Person der Krankenversicherungsschutz nach Teil 2 Nr. 1, dass Seite 5 endet auch die neue Versi- cherung nach Tarif KBCK. Wird der Krankenversicherungsschutz in eine Anwartschaft umgestellt, muss auch Ta- rif KBCK entsprechend umgestellt werden. Ansonsten endet Tarif KBCK mit Beginn der Anwartschaft für den Krankenversicherungsschutz.
9.8 Die Versicherung eine substitutive Krankenversicherung ist. Eine solche liegt vornach Tarif KBCK endet auch, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die VersicherungEWR verlegt oder stirbt.
20.9 Der Versicherungsvertrag endet bei Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 9.9 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendigung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Ihren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
Appears in 1 contract
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert ver- längert sich da- nach danach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. • Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
20.2 . • Sie können den Versicherungsvertrag Tarif KDT zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf Tarif KDT auch nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.
20.3 kündigen. • Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung Leistungsverminderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters aufgrund Wechsels der Alters- gruppe (vgl. Teil 2 Nr. 13.1, Seite 202.4), beträgt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab Wirksamwerden nach der ÄnderungÄnderung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhen. Erhöhen Er- höhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 162.6), Seite 21) be- trägt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab nach Mitteilung über die Erhöhungder Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen Leistun- gen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.1, Seite 212.7 Punkt 1).
20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. • Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls für einzelne versicherte Personen ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist nur wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 • Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass für die versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamMöglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren habendie Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzwNr. BKA sowie ggf2.5). BKHE bzwAuf weitere Kündigungsmöglich- keiten – unser ordentliches Kündigungsrecht – verzichten wir. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung • Endet für die Übertragung istversicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV, dass endet auch die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung istVer- sicherung nach Tarif KDT. Eine solche liegt vorDies gilt auch, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
20.9 EWR verlegt. • Der Versicherungsvertrag endet bei mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 • Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendigung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Ihren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. • Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr Kalender- jahr überein.
20.2 . • Sie können den Versicherungsvertrag Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 auch nur für einzelne versicherte versicher- te Personen oder Tarife beschränken.
20.3 kündigen. • Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- Leistungsve r- minderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Teil 2 Nr. 13.1, Seite 202.4), beträgt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab Wirksamwerden nach der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhenÄnderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund auf- grund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 162.6), Seite 21) be- trägt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab nach Mitteilung über die Erhöhungder Erhö- hung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.1, Seite 212.7 Punkt 1).
20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. • Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls für einzelne versicherte Personen ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist nur wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 • Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK . Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Nr. 2.5). Auf weitere Kündigungsmöglichkeiten – unser ordentliches Kündigungsrecht – verzichten wir. • Die Versicherung nach Tarif KS1 bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass Tarif KS2 endet für die versicherte Person zum Ende des Kalenderjah- res, in dem sie das 44. Lebensjahr vollendet. Wir passen den Versicherungsvertrag für die betroffene versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue dann zu erleichterten Bedingungen wie folgt an. Wir stellen die Versicherung abgeschlossen wirdnach Tarif KS1 in den KombiMed Krankenhaus Tarif KGZ1 um. Die Versicherung nach Tarif KS2 stellen wir in den KombiMed Krankenhaus Tarif KGZ2 um. Diese muss den Anforderungen Umstellung ermöglichen wir ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Die Versicherung im Tarif KGZ1 bzw. Tarif KGZ2 beginnt im unmittelbaren Anschluss an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen Beendigung des Tarifs KS1 bzw. Tarifs KS2. Der Beitrag für Tarif KGZ1 bzw. Tarif KGZ2 richtet sich nach dem erreichten Eintrittsalter der versicherten Person zum Zeit- punkt der Umstellung. Das Eintrittsalter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Um- stellung gültig wird und nahtlos an dem Geburtsjahr. Eventuell vorhandene Alterungsrückstellungen rechnen wir an. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt: Bestehende Zuschläge für ein erhöhtes Risiko werden zu den gleichen Prozentsätzen auf den neuen Tarif übertragen. Bestehende Leistungsausschlüsse werden ebenfalls übertragen. Wenn Sie die bisherige Versicherung anknüpfenUmstellung in Tarif KGZ1 bzw. Nur wenn Tarif KGZ2 nicht wünschen, müssen Sie uns dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisenMitteilung der Vertragsanpassung mitteilen. Wir beenden den Versicherungsvertrag dann zum Zeitpunkt der Umstellung. • Endet für die versicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV, wird Ihre Kündigung wirksamendet auch die Versicherung nach Tarif KS1 bzw. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamTarif KS2. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzw. BKA sowie ggf. BKHE bzw. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten versicherte Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
20.9 EWR verlegt. • Der Versicherungsvertrag endet bei mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 • Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendi- gung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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Samples: Private Krankenversicherung
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?. 20.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da- nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. • Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
20.2 . • Sie können den Versicherungsvertrag Tarif KDTK85 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf Tarif KDTK85 auch nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.
20.3 kündigen. • Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver- minderung wirksam. Es gelten folgende FristenFolgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Teil 2 Nr. 13.1, Seite 202.4), beträgt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab Wirksamwerden nach der Änderung. Dies gilt auch, wenn sich die Beiträge wegen Fortführung nach Teil 1 Nr. 2.4 der Besonderen Bedingungen für Ausbildungstarife (vgl. Seite 16) erhöhenÄnderung kündigen. Erhöhen wir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 162.6), Seite 21) be- trägt die Frist zwei müssen Sie innerhalb zweier Monate ab nach Mitteilung über die Erhöhungder Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen ei- ner einer Änderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 17.1, Seite 212.7 Punkt 1).
20.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche- rungspflicht kündigen. • Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi- cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls für einzelne versicherte Personen ist Ihre Kündi- gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Versäumung der Frist nur wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren haben. Später können Sie die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
20.5 • Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
20.6 Jede Kündigung der Tarife BK bzw. BKA und BKHE bzw. BKHEA von Ihnen setzt voraus, dass für die versi- cherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist darüber hinaus nur wirksamMöglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie nachweisen, dass diese von der Kündigung erfahren habendie Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kün- digung ausgesprochen haben, mehr als zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nach- weis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
20.7 Bei Kündigung der Tarife BK bzwNr. BKA sowie ggf2.5). BKHE bzwAuf weitere Kündigungsmöglichkeiten - unser ordentliches Kündigungsrecht - verzichten wir. BKHEA und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Un- ternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen. Voraussetzung • Endet für die Übertragung istversicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV, dass endet auch die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung istnach Tarif KDTK85. Eine solche liegt vorDies gilt auch, wenn sie den gesetzlich vorgese- henen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe- halten.
20.8 Bei Verlegung des die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltes Aufenthalt in einen Staat außerhalb außer- halb der Europäischen Union EU bzw. des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
20.9 EWR verlegt. • Der Versicherungsvertrag endet bei mit Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
20.10 Die Versicherung der versicherten Person endet bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähig- keit. Die Beendigung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist (siehe je- doch Nrn. 2.2 und 2.4 der Besonderen Bedingungen für die Ausbildungstarife BKA, BKHEA, BKH2A, vgl. Seite 16).
20.11 • Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been- digung Beendigung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih- ren Ihren Tod endet. Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
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