Wiederaufgearbeitete Waren. Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern. Jede Vertragspartei setzt diesen Artikel innerhalb einer Übergangszeit um, die höchstens drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Abkommens dauert.
Wiederaufgearbeitete Waren. (1) Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichwertige Waren im Neuzustand.