Wiederverkauf Musterklauseln

Wiederverkauf a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht voll- ständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
Wiederverkauf. Wenn Holz nach Ablauf der Zahlungs- und/oder Stundungsfrist nicht vollständig bezahlt ist oder Gesamt- vollstreckung/Konkurs beantragt ist, ist der Verkäufer berechtigt, das Holz erneut zu verkaufen (Wiederver- kauf). Der erste Käufer wird hiervon zuvor benachrichtigt. Reicht der Erlös aus dem Wiederverkauf nicht aus, um Kaufpreis und Zinsen aus dem ersten Verkauf sowie Wiederverkaufs-, Beitreibungs- und sonstige Kosten zu decken (Mindererlös), so ist der Verkäufer berechtigt, sich für den Mindererlös aus bereits be- wirkten Zahlungen des ersten Käufers zu befriedigen. Hat der erste Käufer keine Zahlungen geleistet oder reichen diese nicht aus, so hat er den Mindererlös zu ersetzen und gem. Ziff. 2.5 und 2.6 zu verzinsen.
Wiederverkauf. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte dür- fen grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vor- gaben und insbesondere unter Einhaltung der arzneimittel- rechtlichen Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden.
Wiederverkauf. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Wiederverkauf. Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt oder nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen ( Wiederverkauf ), es sei denn, der Käufer begleicht die Forderung binnen 14 Tagen nach dem Tage der Benachrichtigung. Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte aber noch im Wald lagernde Holz nicht mehr abfahren. Der Erlös aus dem Wiederverkauf steht dem Verkäufer zu. Reicht der Erlös nicht aus, um Kaufpreis und Zinsen aus dem ersten Verkauf sowie alle im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf stehenden Kosten ( einschließlich etwaiger Frachtkosten ) zu decken ( Mindererlös ), so hat der erste Käufer den Mindererlös zu ersetzen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Verkäufers in den Verkauf einzubeziehen. Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können. Auf Herausgabe eines Mehrerlöses kann der Käufer einen Anspruch geltend machen, sofern dieser die entstandenen Kosten des Wiederverkaufs übersteigt. Dies gilt bei Selbstwerbungskaufverträgen sinngemäß.
Wiederverkauf. 7.1. Der Käufer haftet allein und ausschließlich im Falle des Weiterverkaufs im Inland, dass die Waren nur nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) über die Abgabe von Arzneimitteln und an nach AMG zugelassene Käufer angeboten, verkauft oder abgegeben werden.
Wiederverkauf. 1. Die in unserer Preisliste aufgeführten Arzneimittel sind Markenwaren, die grundsätzlich nur in unveränderten und unversehrten Originalbehältnissen verkauft werden dürfen.
Wiederverkauf. 4.6.1 Der Verkauf eines Inhalts erfolgt immer zunächst als Initial Drop. Der Erstkäufer ist zum Wiederverkauf eines Inhalts berechtigt, wie in der Angebotsbeschreibung des Publishers festgelegt.
Wiederverkauf. Der gewerbliche Wiederverkauf von WINDOBONA Gutscheinen ist untersagt, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 8 behält sich die Windobona Berlin GmbH alle Rechte und Ansprüche vor, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 8 und unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhanges verpflichtet sich der Nutzer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens behält sich die Windobona Berlin GmbH vor.
Wiederverkauf. 14.01 Ein Wiederverkauf der von der NOLTE IMP erbrachten Leistungen ist ohne vorherige Zustimmung der NOLTE IMP nicht gestattet. Dies gilt auch für Teile der erbrachten Leistung, wie z.B. E-Mail-Adressen.