Wirksame Errichtung der Stiftung Musterklauseln

Wirksame Errichtung der Stiftung. Zum Teil wird von deutschen Zivilgerichten schon die Wirk- samkeit der Stiftungserrichtung nach dem Stiftungsstatut unter Berufung auf die Rechtsprechung der liechtensteini- schen Gerichte versagt.5 Allerdings sind die Hürden dafür höher, als sich der aktuellen Rechtsprechung der Zivilge- richte entnehmen lässt. Voraussetzung hierfür ist ein Miss- brauch der Rechtsform, der neben einem objektiven Miss- brauch auch eine subjektiv missbräuchliche Zielsetzung voraussetzt: Die Rechtsform der Stiftung muss dazu einge- setzt werden, ein Gesetz zu umgehen, vertragliche Ver- pflichtungen zu verletzen oder Dritte fraudulös zu schädi- gen. Die Zielsetzung, mittels einer Stiftung eine Steuerhinterzie- hung zu begehen, ist durch die Stiftungsgründung als sol- che nicht erreichbar. Weder die Gründung der Stiftung selbst noch deren Ausstattung mit Vermögen ist per se rechtswidrig. Rechtswidrig kann es lediglich sein, die aus der Stiftungsgründung und Dotierung der Stiftung resultie- renden steuerlichen Deklarationspflichten nicht zu erfüllen. Mit der Gründung der Stiftung selbst hat das unmittelbar nichts zu tun und kann deshalb auch eine wirksame Stif- tungserrichtung nicht hindern. Der Stiftung selbst als juristi- scher Person kann nicht angelastet werden, dass der Stifter vorhat, ihm obliegende Pflichten zu verletzen – ein Vorgang, der ohnehin erst nach der Stiftungsgründung in die Tat um- gesetzt werden und erst in diesem Zeitpunkt steuerliche und strafrechtliche Relevanz erlangen kann. Was ist, wenn der Stifter sich nach der Stiftungsgründung anders besinnt und er seine steuerlichen Pflichten erfüllt? Oder umgekehrt: Er hat zunächst vor, seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen und entscheidet sich dann anders? Bleibt dann die in Miss- brauchsabsicht gegründete Stiftung unwirksam bzw. wird der zunächst unwirksame Gründungsvorgang geheilt? Kann man ernsthaft vertreten, dass eine reservatio mentalis, näm- lich die (geheime) Absicht, in Zukunft steuerliche Deklarati- onspflichten zu verletzen, über die Wirksamkeit des Grün- dungsvorgangs einer juristischen Person entscheidet? Sonstiges Rechtsprechung 1 Ausführlich zur mittelbaren Schenkung Xxxxxx, XXxX 0000, 4. 2 BFH, Urteil vom 28.6.2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, S. 669. 3 BFH-Aktenzeichen II R 9/15.