Gemeinnütziger Zweck Musterklauseln

Gemeinnütziger Zweck. Die Stiftung kann ausserdem Ausschüttungen an gemeinnützi- ge Institutionen gemäß Art. 107 Abs. 0x XXX vornehmen oder ihren sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren.
Gemeinnütziger Zweck. (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.