Common use of Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen Clause in Contracts

Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform ange- zeigt worden sind. Das gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- lich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne der Nummer 1.2 oder 1.3 vorgenommen haben.

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Samples: durchblicker.at, www.continentale.de, content.morgenundmorgen.com

Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes zugsrechts und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes zugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform ange- zeigt worden sind. Das gleiche Gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- lich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne der Nummer 1.2 oder 1.3 vorgenommen vorge- nommen haben.

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Samples: derfairsicherungsladen.de, www.bundeswehr-ratgeber.de

Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes Bezugs- rechtes und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes Bezugs- rechtes sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform ange- zeigt worden angezeigt wor- den sind. Das gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungenVerpfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- lich rechtlich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen Verfügun- gen im Sinne der Nummer Nummern 1.2 oder 1.3 vorgenommen haben.

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Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes Bezugsrechtes und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes Bezugsrechtes sind uns gegenüber gegen- über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten Berechtig- ten in Textform ange- zeigt angezeigt worden sind. Das gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungenVerpfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- lich rechtlich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne der Nummer Nummern 1.2 oder 1.3 vorgenommen haben.

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Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes Bezugs- rechtes und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes Bezugs- rechtes sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform ange- zeigt angezeigt worden sind. Das gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungenVerpfändun- gen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- rechtlich mög- lich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne der Nummer 1.2 oder 1.3 vorgenommen vorge- nommen haben.

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Samples: durchblicker.at

Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Be- zugsrechtes und die Einräumung eines unwiderruflichen Be- zugsrechtes sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform schriftlich ange- zeigt worden sind. Das gleiche gilt für Abtretungen und Ver- pfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt recht- lich möglich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne der Nummer Nummern 1.2 oder 1.3 vorgenommen haben.

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