WIRTSCHAFTLICHE BINDUNGEN AN DRITTE Musterklauseln

WIRTSCHAFTLICHE BINDUNGEN AN DRITTE. SFIMLI ist Teil der Stonehage Xxxxxxx Gruppe, diese wirtschaftlichen Bindungen führen jedoch zu keinem Interessenkonflikt. Als unabhängiger Vermögensverwalter arbeitet SFIMLI bewusst mit mehreren depotführenden Banken zusammen.
WIRTSCHAFTLICHE BINDUNGEN AN DRITTE. Zwecks Wahrung der Unabhängigkeit in der Geldanlage sowie in der Ausgestaltung der Portfoliobewirtschaftung lehnt die GFA grundsätzlich die Annahme von Entschädigungen Dritter (z.B. Retrozessionen, Vertriebskommissionen, Emissionsgebühren, Bestandespflegekommissionen, Provisionen) ab. Als Ausnahme gelten Vermittlungsgebühren / Finder’s Fees, wobei es sich um Zahlungen eines Finanzinstituts an den Vermögensverwalter handelt, wenn letzterer besagtem Institut zu Neukundengeldern verhilft. Grundsätzlich ist der Kunde aber absolut frei in der Xxxx der Depotbank. Auf Wunsch empfiehlt die GFA den Kunden Banken und Wertpapierfirmen für die Verwahrung des Kundenvermögens, die nach unserer Meinung und Erfahrung eine ausreichende Gewähr für die bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge unter preislichen, quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten bieten. Die GFA, ihre Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeiter haben keine Ausschliesslichkeitsverpflichtungen gegenüber Dritten in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Sollte es aufgrund der Ausgestaltung von Gebührenmodellen Dritter oder der Ausgestaltung von Investitionsprodukten entsprechende Optionen geben, wird die GFA immer die Variante ohne Entschädigungen Dritter zugunsten der GFA wählen. Sollten sich Entschädigungen Dritter nicht vermeiden lassen, so gibt die GFA unter Ausschluss der oben genannten Ausnahmen, allfällige vermögenswerte Vorteile oder geldwerte Leistungen an die Kunden weiter, sofern dies nicht anderweitig untersagt ist. Über auf diese Weise erhaltene und den Kunden zugeteilte Leistungen führt die GFA Buch. Die Kunden der GFA können prinzipiell die Offenlegung erhaltener Leistungen von Banken, Fondsgesellschaften und Emittenten verlangen, soweit sie sich mit vernünftigem Aufwand ihrer Kundenbeziehung zuordnen lassen. Dies ist nicht immer möglich. Bestimmte Leistungen können aufgrund ihrer Art nicht an den Kunden weitergegeben werden (z.B. Schulungsdienstleistungen, Markt- und Finanzanalysen). Der Kunde ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Dienstleistungen Dritter zu potenziellen Interessenkonflikten führen können, indem sie den Vermögensverwalter potenziell dazu veranlassen, bestimmte Dienstleister, bestimmte Finanzinstrumente oder bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten auszuwählen oder zu empfehlen. Der Vermögensverwalter stellt sicher, dass die Interessen des Kunden im Falle von Interessenkonflikten, die sich aus den oben genannten Dienstleistungen ergeben, geschützt ...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.