Umgang mit Interessenskonflikten Musterklauseln

Umgang mit Interessenskonflikten. Die Maßnahmen und Kontrollen seitens Amundi zur Vermeidung und Management möglicher Interes- senskonflikte beinhalten eine Interessenskonflikte-Policy, ein Register möglicher Konflikte sowie weitere interne Verfahren betreffend Weiterleitung und Ausführung von Orders und Selektion von Handelspart- nern. Diese stellen in der Zusammenschau den jederzeitigen Vorrang der Kundeninteressen sicher. Amundi Intermédiation erhält für die Erbringung der ausgelagerten Dienstleistungen Transaktionsge- bühren. Diese Gebühren errechnen sich gemäß einer vordefinierten Gebührenskala, je nach Art des Finanzinstruments. Sie sind dermaßen gestaltet, dass es nicht zu ungerechtfertigter Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Handelspartner im Zuge des Selektionsprozesses kommen kann. Amundi Intermédiation erhält seitens seiner Handelspartner keinerlei Vorteile oder Zuwendungen („Induce- ments“) in monetärer oder nicht-monetärer Form. Sofern Amundi Intermédiation von Dritten derartige Zuwendungen erhalten sollte, werden die Kunden über die Existenz und die Art des erhaltenen Vorteils bzw. der erhaltenen Zuwendung informiert. Die Verpflichtung der Amundi Austria, im besten Interesse der Fonds bzw. der Anleger zu handeln, beschränkt sich nicht nur auf die bestmögliche Durchführung von Investmententscheidungen, sondern erstreckt sich auch auf den Bezug von ergänzenden Research-Dienstleistungen im Interesse der ver- walteten Investmentfonds. Aus diesem Grund sieht die Durchführungspolitik der Amundi Austria eine „Entbündelung“ von Order- durchführungsgebühren und Researchgebühren vor. Dies bedeutet, dass die Vergütung für die Dienst- leistung der Orderdurchführung strikt von jener für eine allfällige Research-Dienstleistung getrennt ist. Sogenannte „Soft Commissions“ oder „Soft Dollars“-Vereinbarungen, also Vereinbarungen, die eine Vergütung von z.B. Research-Dienstleistungen über Transaktionsgebühren vorsehen, sind ausge- schlossen. Zudem unterhält die Amundi-Gruppe eine eigene, interne Research-Abteilung mit dem Ziel, den we- sentlichen Teil des erforderlichen Investment-Research intern bereitzustellen. Die Auswahl von zusätz- lich erforderlichen, externen Research-Anbietern wird auf Basis von objektiven Kriterien und unabhän- gig von der Auswahl der Handelspartner vorgenommen. Diese Vorgehensweise erleichtert die Sicherstellung des bestmöglichen Bezugs dieser Dienstleistungen für die Investmentfonds der Amundi Austria. Gleichzeitig kann durch die Trennung und separate Bewer- ...
Umgang mit Interessenskonflikten. In verschiedenen Aspekten der Vermögensverwaltung lassen sich Interessenkonflikte nicht strikt vermeiden. Solche Konflikte können die Interessen der Kunden, die Interessen der GFA und der Mitarbeiter der GFA betreffen. Da die GFA nicht an Vereinbarungen mit Banken, Emittenten und anderen Finanzdienstleistern gebunden ist, um deren Dienstleistungen und/oder Produkte bevorzugt zu behandeln, werden potentielle Interessenkonflikte erheblich reduziert. Die folgenden Bereiche potenzieller Interessenkonflikte lassen sich jedoch nicht zufriedenstellend ausschliessen oder durch organisatorische Massnahmen erheblich abmildern und werden daher gegenüber den Kunden offengelegt: Bei der Zeichnung von neu emittierten Finanzprodukten (insbesondere bei öffentlichen Angeboten) können die Zeichnungen für Kunden mit den eigenen Zeichnungen der Gesellschaft und/oder denen der Mitarbeiter konkurrieren. Im Falle einer Überzeichnung kann dies zu Kürzungen der Zuteilungen an einzelne Kunden führen. Da Zeichnungen von öffentlichen Emissionen, wenn überhaupt, nur selten vorkommen, erwarten wir durch solche Konflikte keine wesentlichen Nachteile für unsere Kunden. Wir verzichten in jedem Fall darauf, die Zuteilung durch die Emittenten zu beeinflussen. Wenn die Gesellschaft oder ihre Mitarbeiter in dieselben Finanzinstrumente investieren, in die auch das Kundenvermögen investiert wird, können Kunden aus verschiedenen Gründen benachteiligt werden. Der Gesellschaft, ihren Verwaltungsratsmitgliedern und Mitarbeitern ist es gesetzlich untersagt, Geschäfte zu tätigen, die solche Nachteile mit sich bringen können, wie z.B. Front-, Parallel- oder Nachlaufgeschäfte, und wir werden auf die Einhaltung dieser Beschränkungen überwacht. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Beschränkungen können die Gesellschaft, ihre Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeiter eigene Mittel in dieselben Finanzinstrumente investieren, in die auch Kundengelder investiert werden oder die den Kunden empfohlen werden. Die GFA unterhält Compliance-Verfahren, um den Missbrauch von Insiderinformationen zu vermeiden. Anlageentscheidungen und -empfehlungen beruhen ausschliesslich auf öffentlich zugänglichen Informationen oder auf Finanzanalysen, die von der Gesellschaft oder in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Gesellschaft kann keine Zusicherungen hinsichtlich der Gleichbehandlung von Aufträgen geben, die im Namen mehrerer Kunden erteilt werden, insbesondere, wenn sie bei verschiedenen Depotbanken erteilt werden. Da die Auf...

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.