Wirtschaftliche Divergenzen im Euro-Raum Musterklauseln

Wirtschaftliche Divergenzen im Euro-Raum. Die wirtschaftliche Lage unterscheidet sich in den verschiedenen Ländern des Euro-Raums. Beispielsweise ist als Folge der COVID-19-Pandemie ein deutlicher Rückgang des Bruttoinlandsproduktes Italiens, eine hohe und weiterhin steigende Arbeitslosenquote und ein spürbarer Anstieg der bereits hohen Staatsverschuldung festzustellen. Dies ging mit fiskalpolitischen Ausgaben im Zusammenhang mit staatlichen Stützungsmaßnahmen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen der Pandemie einher. Gleichzeitig ist bei der italienischen Administration weiterhin kein durchgreifender Reformwille erkennbar. Ohne eine nachhaltige Lösung dieser Probleme kann es immer wieder zu Zweifeln an der Tragbarkeit und Refinanzierbarkeit der Staatsverschuldung und an der Einleitung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums kommen. Dies kann die Refinanzierungsfähigkeit des Landes über die internationalen Kapitalmärkte negativ beeinflussen. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Italien wird darüber hinaus die Refinanzierung italienischer Kreditinstitute über den Kapitalmarkt zunehmend erschwert. Zudem belasten hohe Zuführungen zur Risikovorsorge und Verluste in Verbindung mit dem Abbau von Problemkrediten weiterhin die Ertragslage italienischer Banken. Die COVID-19-Pandemie verschärft die bestehenden Problemfelder Spaniens deutlich. Die bereits zuvor hohe Staatsverschuldung wird aufgrund erhöhter fiskalpolitischer Ausgaben im Zuge von staatlichen Stützungsmaßnahmen zusätzlich belastet. Zudem sind die makroökonomischen Aussichten mit prognostizierter Rezession und weiterem Anstieg der bereits hohen Arbeitslosenquote stark eingetrübt. Des Weiteren ist der fiskalpolitische Kurs der seit Januar 2020 amtierenden spanischen Regierung mit hoher Unsicherheit behaftet. Weitere Risiken für die spanische Wirtschaft können sich aus den Spannungen in Katalonien ergeben. Insgesamt können diese Faktoren die Refinanzierungsfähigkeit des Landes und der nationalen Kreditinstitute über die internationalen Kapitalmärkte negativ beeinflussen. Die Finanzkraft Portugals wird durch die hohe Staatsverschuldung geschwächt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und der erfolgten erhöhten fiskalpolitischen Ausgaben zur Konjunkturunterstützung weiter ansteigen dürfte. Zudem ist pandemiebedingt mit einem weiteren Rückgang des Bruttoinlandsprodukts zu rechnen. Weitere Risiken für die Finanzstabilität liegen im Bankensektor. Auch nach der Kapitalisierung weisen die Banken trotz rückläufiger Tendenz weiterhin einen...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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