We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Weitere Risiken Musterklauseln

Weitere RisikenDie Fonds sind unter Umständen Risiken ausgesetzt, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, beispielsweise rechtliche Risiken aufgrund von Anlagen in Ländern mit einer unklaren und sich häufig ändernden Gesetzgebung oder ein Mangel an etablierten oder effektiven Möglichkeiten zur Durchsetzung rechtlicher Regressansprüche, das Risiko terroristischer Handlungen, das Risiko, dass in bestimmten Staaten wirtschaftliche und diplomatische Sanktionen bestehen oder diesen auferlegt werden und dass möglicherweise Kampfmaßnahmen eingeleitet werden. Die Auswirkungen dieser Ereignisse sind nicht vorhersehbar, könnten jedoch einen wesentlichen Einfluss auf die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und die Marktliquidität haben. Aufsichtsbehörden und selbstregulierende Organisationen und Börsen sind berechtigt, im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen an den Märkten außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen. Künftige behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft könnten erhebliche und nachteilige Auswirkungen haben.
Weitere Risiken. Es bestehen weitere Risiken, die unter „Allgemeine Risiken“ be- schrieben sind, insbesondere Fremdfinanzierungs-, Versiche- rungs- und Währungsrisiken sowie Risiken aus ausländischen Rechtsordnungen.
Weitere Risiken. Im Übrigen bestehen unter anderem noch folgende Risiken, die sich negativ auf den Wert des Wertpapieres und entsprechend nachteilig auf den Ertrag des Anlegers bis hin zum Totalverlust auswirken können: ● Die Investition in die Wertpapiere stellt keine Direktinvestition in den Basiswert dar. Kursänderungen des Basiswerts (oder das Ausbleiben von erwarteten Kursänderungen) können eine negative Wertveränderung der Wertpapiere zur Folge haben. ● Provisionen und andere Transaktionskosten führen zu Kostenbelastungen des Wertpapierinhabers, die zu einem Verlust unter den Wertpapieren führen können. ● Verschiedenste Einflussfaktoren wie z.B. Änderungen des Marktzinsniveaus, die Politik der Zentralbanken, die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, die Inflation und unternehmensspezifische Faktoren hinsichtlich der Emittentin wirken sich auf den Kurs der Wertpapiere aus. Diese Faktoren können dazu führen, dass der Kurs der Wertpapiere während der Laufzeit unter den Nennbetrag bzw. den Kaufpreis fällt und der Anleger im Fall einer Veräußerung vor Fälligkeit einen Verlust erleidet. ● Es kann nicht darauf vertraut werden, dass während der Laufzeit Geschäfte abgeschlossen werden können, durch die die Verlustrisiken aus den Wertpapieren ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Anleger ein entsprechender Verlust entsteht. ● Wenn der Anleger den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit finanziert, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinsichtlich des Wertpapiers hinnehmen, sondern er muss auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich. • Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Wertpapiere einer Emission stellen zu lassen. Es ist aber nicht gewährleistet, dass die Wertpapiere während der Laufzeit zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs erworben oder veräußert werden können. ● Es besteht ein Wiederanlagerisiko des Wertpapierinhabers im Fall einer ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin. ● Es besteht das Risiko einer negativen Wertbeeinflussung der Wertpapiere durch Marktstörungen. ● Weiterhin ist zu beachten, dass eine Marktstörung gegebenenfalls die Zahlung des jeweils geschuldeten Betrags an den jeweiligen Anleger verzögern kann. ● Jedes Anpassungse...
Weitere Risiken. Es bestehen die unter „Allgemeine Risiken“ beschriebenen Ri- siken, insbesondere Blind-Pool- und Marktzugangsrisiken so- wie Managementrisiken auch auf Ebene der Zielgesellschaften, Fremdfinanzierungsrisiken, auch auf Ebene der Zielunternehmen, Währungsrisiken und Auslandsrisiken.
Weitere Risiken. Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzel- nen Anlagen des Fonds abhängig und kann nicht im Voraus festgelegt werden. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurücker- hält. Aufgrund der überwiegenden Investition des Vermögens des Fonds in Forderungspapiere und Forde- rungswertrechte besteht bei diesem Anlagetyp ein Markt- und Emittentenrisiko, welches sich negativ auf das Nettovermögen auswirken kann. Daneben können andere Risiken wie etwa das Währungsri- siko und das Zinsänderungsrisiko in Erscheinung treten. Durch den Einsatz von derivativen Finanzin- strumenten, die nicht der Absicherung dienen, kann es zu erhöhten Risiken kommen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100 % des Nettovermögens nicht über- schreiten. Dabei darf das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtrisiko 200 % des Net- tovermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Prospekt Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Nettovermögens nicht übersteigen. Die Investmentgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an.
Weitere Risiken. Der Kunde verpflichtet sich, die auf den Internetseiten der jeweiligen Dienstleistungen angebrachten oder in anderer Form dem Benutzer zur Verfügung gestellten Sicherheitsinformationen zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls empfohlene Sicherheitsmassnahmen innert nützlicher Frist zu treffen: • ein aktuelles Anti-Viren-Programm zu installieren bzw. zu verwenden; • ein aktuelles Betriebssystem zu verwenden; • einen aktuellen Webbrowser zu verwenden; • eine gesicherte Internetverbindung zu verwenden. Der Kunde nimmt auch die nachstehenden besonderen Risiken zur Kenntnis: • Ungenügende Systemkenntnisse und mangelnde Sicherheitsvorkehrungen können einen unberechtig- ten Zugriff erleichtern (z. B. auf Daten, die auf der Fest- platte gespeichert sind). Es besteht die dauernde Gefahr, dass sich Computerviren auf dem Computer ausbreiten, wenn Kontakt mit der Aussenwelt besteht, sei es über Computernetze oder Datenträger. Der Ein- satz von Anti-Viren-Programmen kann das Risiko ver- mindern und wird dem Kunden dringend empfohlen. Es obliegt somit dem Benutzer, sich über die erforderli- chen Sicherheitsvorkehrungen genau zu informieren. • Es ist wichtig, dass der Benutzer nur mit Software aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet. • Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik durch Internet Provider kann niemand ausschliessen, d. h., der Provider hat die Möglichkeit nachvollziehen zu können, wann der Benutzer mit wem in Kontakt getreten ist. • Die Bank übernimmt keinerlei Verantwortung für den Schutz des Endgeräts des Kunden und die Computer- infrastruktur seines Providers.
Weitere Risiken. Es bestehen die unter „Allgemeine Risiken“ beschriebenen Ri- siken, insbesondere Fremdfinanzierungs- und Versicherungs- risiken. Bei Investitionen in ausländische Energieanlagen ist mit Währungsrisiken sowie Risiken aus ausländischen Rechtsord- nungen zu rechnen.
Weitere Risiken 

Related to Weitere Risiken

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Xxxxxx, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.