Common use of Wirtschaftliche Zusammenarbeit Clause in Contracts

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener Modalitäten der technischen Hilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen, Abkommen

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint VenturesJointventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Kirgisische Republik in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem durch die Entwicklung angemessener geeignete Modalitäten der technischen Hilfe tech- nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertrags- parteien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkei- ten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Aserbaidschan in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem durch die Entwicklung angemessener geeignete Modalitäten der technischen Hilfe tech- nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertrags- parteien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätig- keiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint VenturesJoint-ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Belarus in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener indem geeignete Modalitäten der technischen Hilfe techni- schen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertragspar- teien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Moldova in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener indem geeignete Modalitäten der technischen Hilfe techni­ schen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertragspar­ teien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen