Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener Modalitäten der technischen Hilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
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Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint VenturesJointventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Kirgisische Republik in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem durch die Entwicklung angemessener geeignete Modalitäten der technischen Hilfe tech- nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertrags- parteien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkei- ten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Aserbaidschan in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem durch die Entwicklung angemessener geeignete Modalitäten der technischen Hilfe tech- nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertrags- parteien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätig- keiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint VenturesJoint-ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Belarus in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener indem geeignete Modalitäten der technischen Hilfe techni- schen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertragspar- teien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Moldova in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitikhandelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete Gebiet des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener indem geeignete Modalitäten der technischen Hilfe techni schen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der VertragsparteienVertragspar teien entwickelt werden; zu diesem Zwecke Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
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Samples: Abkommen