Common use of Wirtschaftliche Zusammenarbeit Clause in Contracts

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den bei- den Ländern; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Erweiterung Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen Wirtschaftsverbindungen zwischen den bei- den Ländernbeiden Staaten; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Diversifizierung von Lieferantenquellen und MärkteMärkten; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint VenturesVen- tures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit Zusammen- arbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher StrukturanpassungsmassnahmenStrukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Russische Föderation in handelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem anderem: – die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den bei- den Ländern; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen Wirt- schaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördernbegünstigen; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.

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Samples: Abkommen

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Erweiterung Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen Wirtschaftsverbindungen zwischen den bei- den Ländernbeiden Staaten; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmenvon Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaf­ ten und die Unterstützung der Ukraine auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

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Samples: Abkommen