WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Musterklauseln

WÜRDIGUNG DER MASSNAHME. Der Begünstigte wird für den erzeugten Strom eine Förderung des im Eigentum des britischen Staates stehenden Vertragspartners, der Low Carbon Contracts Company Ltd, erhalten. Mit der angemeldeten Maßnahme wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch den ausgewählten Begünstigten gefördert. Zudem wird das Kraftwerk auf dem Rohstoffmarkt am Wettbewerb um Biomassebrennstoff teilnehmen. Strom und forstwirtschaftliche Ressourcen werden in großem Umfang zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Daher ist davon auszugehen, dass die angemeldete Maßnahme den Wettbewerb auf dem Strommarkt und dem Markt für Biomasse verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen wird. Deshalb handelt es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV. Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und zwar aus Biomasse abzielt. Die angemeldete Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (EEAG) (3). Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass die Höhe des Basispreises für Vorhaben im Bereich der Umstellung auf Biomasse auf der Grundlage erwarteter Mindestrenditen in einer Bandbreite von 8,8 %-12,7 % berechnet worden sei. Diese Renditen entsprächen denjenigen, die von der Kommission in der Vergangenheit für Biomassevorhaben im Vereinigten Königreich genehmigt worden seien (z. B. Renewable Obligation scheme — SA.35565, ABl. C 167 vom 13.6.2013). Die nachstehende Tabelle 2 zeigt die mittleren Gestehungskosten und den erwarteten IRR für das angemeldete Vorhaben sowie die allgemeinen Schätzungen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf diese Technologie. Bandbreite: 105 GBP — 115 GBP/MWh Zentrales Szenario: 109 GBP/MWh Bandbreite: 8,8-12,7 % Zentrales Szenario: 10,9 % Bandbreite: 8,7-11,8 % Zentrales Szenario: 10,3 % 105 GBP/MWh 9,7 % 9,9 % Berechnungen zeigen, dass der IRR durch die bei den Kalkulationen zugrunde gelegten ursprünglichen Annahmen erheblich beeinflusst wird. Wenn der thermische Wirkungsgrad und der Auslastungsgrad beispielsweise um 5 % steigen und die Brennstoffkosten um 5 % sinken, so würde der (reale) IRR (nach Steuern) gemäß auf Daten des Vereinigen Königreichs beruhenden Schätzungen von 7,9 % auf 16,8 % steigen. Die Eingangsgrößen wie thermischer Wirkungsgrad, Auslastungsgrad und Brennstoffkosten sind Schätzungen und unterliegen daher ...